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13 août 2024Français3 min
P2 24 32 BEWEISENTSCHEID VOM 13. AUGUST 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Anklägerin, vertreten durch Sta...
Source vs.ch
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BEWEISENTSCHEID VOM 13. AUGUST 2024
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Anklägerin, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Brig-Glis
und
X _________, Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp
gegen
Y _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, Sierre
(Beweismittelanträge im Berufungsverfahren P1 24 41)
Eingesehen
die Berufungserklärung des Privatklägers vom 16. Mai 2024 mit folgenden Beweismittelanträgen:
Considérants
1.
Edition Verfahrensakten S1 23 54 beim Bezirksgericht Brig (..)
2.
Angefochtenes Urteil vom 31. Januar 2024 (befindet sich in der Beilage inkl. Kopie Couvert und Auszug Track and Trace)
3.
Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers
4.
Rechnung betreffend Ersatz der früheren Videoanlage
5.
Foto des Beschuldigten auf dem Grundstück des Privatklägers
6.
Auszug Mail vom 7. Juli 2020 an den Schwiegersohn des Beschuldigten
7.
Die vom Bezirksgericht abgewiesenen Videoaufnahmen (..)
die übrigen Akten des Verfahrens P1 24 41;
erwägend,
dass der Einzelrichter in seiner Funktion als Verfahrensleiter die für die Durchführung des Berufungsverfahrens und der Berufungsverhandlung notwendigen Anordnungen trifft (Art. 61 f., 388 StPO; Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO);
dass das Rechtsmittelverfahren an den bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich den bereits durchgeführten Beweiserhebungen anknüpft und grundsätzlich auf den Beweisen beruht, welche primär im Vorverfahren (vgl. Art. 299, Art. 308 Abs. 1, Art.
311.
ff. und Art. 318 StPO) und gegebenenfalls im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. Art. 343 StPO) erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO);
dass ausserdem die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.2, 143 IV 288 E. 1.4.1, Bundesgerichtsurteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.3.1);
dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO);
dass die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise an der Berufungsverhandlung erhoben werden und abgelehnte Beweisanträge den Parteien mit kurzer Begründung mitgeteilt werden (Art. 331 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 379 StPO);
dass soweit der Privatkläger in seiner Berufungserklärung erneut und ohne nähere Begründung die vom Bezirksgericht abgewiesenen Videoaufnahmen beantragt, diese abgewiesen werden, zumal sie offenbar ausschliesslich zeigen, wie der Beschuldigte mit einem Gartenschlauch auf den Privatkläger zugeht und diesen abspritzt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 31. Januar 2024, S. 288), womit den Aufnahmen für den hier angeklagten Sachverhalt kein unmittelbarer Beweiswert zukommt;
dass die übrigen Beweisanträge des Privatklägers demgegenüber gutgeheissen werden;
dass die Strafbehörde die Kostenfolge, regelmässig auch jene von Zwischenentscheiden, im Endentscheid festlegt (Art. 421 Abs. 1 und 2 lit. a StPO; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2005 S. 1325).
Das Kantonsgericht verfügt:
1.
Der Beweisantrag auf Beizug der vorinstanzlich abgelehnten Videoaufnahmen wird abgewiesen.
2.
Die übrigen Beweisanträge werden gutgeheissen.
3.
Die Kosten dieses Entscheids werden im Endentscheid beurteilt.
Sitten, 13. August 2024