Lexipedia

Décision

P2 24 49

KGVS-20240820-P2-24-49-20250717-799-ZWR-2025-208-212.pdf

20 août 2024Français10 min

Source vs.ch

Considérants

208.

RVJ / ZWR 2025 Strafprozessrecht – Beweismittel – KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtliche Abteilung) vom 20. August 2024, Staatsanwaltschaft und Y. c. Z. – P2 24 49 Nationale Rechtshilfe: Beizug von Akten (Art. 194 StPO) - Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet Art. 194 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies f¸r den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behˆrden, ihre Akten f¸r das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verf¸gung zu stellen, soweit der Herausgabe keine ¸berwiegenden ˆffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 2.1). - Die ersuchte Behˆrde hat die ˆffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse der Strafbehˆrde am Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen abzuw‰gen; hingegen ist sie nicht befugt zu pr¸fen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begr¸ndet bzw. ob es f¸r das betreffende Verfahren zweckm‰ssig und notwendig ist (E. 2.1 und 2.2). - Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen ¸berwiegender Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu pr¸fen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann (E. 2.3). - Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3). Entraide judiciaire nationale: production de dossiers (art. 194 CPP) - En application de la maxime de l'instruction (art. 6 al. 1 CPP), l'art. 194 al. 1 CPP oblige le ministère public et les tribunaux à requérir les dossiers d’autres procédures lorsque cela est nÈcessaire pour Ètablir les faits. L'art. 194 al. 2 CPP oblige les autoritÈs requises à accepter la consultation de leurs dossiers lorsqu’aucun intérêt public ou privé prépondérant au maintien du secret ne s’y oppose (consid. 2.1). - L’intérêt public ou privé au maintien du secret doit être mis en balance par l'autorité requise avec l’intérêt de l’autorité pénale à avoir accès aux informations contenues dans le dossier dont la consultation ou la production est demandÈe; en revanche, l’autorité requise n'est pas habilitée à vérifier si la demande de consultation du dossier est matÈriellement justifiÈe, respectivement si elle est utile et nÈcessaire pour la procÈdure en question (consid. 2.1 et 2.2). - Le refus de production fondÈ sur la nÈcessitÈ de maintenir un secret prÈpondÈrant doit être considéré comme l’ultima ratio et l’exception. L’autorité requise doit, en tout cas, examiner s’il n’est pas possible de sauvegarder cet intérêt par des mesures moins radicales (consid. 2.3). - Application au cas d’espèce (consid. 3).

-- 1 of 5 --

RVJ / ZWR 2025 209 Sachverhalt (Zusammenfassung) W‰hrend eines vor Kantonsgericht zwischen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkl‰gerin Z. und der Beschuldigten Y. h‰ngigen Berufungsverfahrens in Strafsachen ersuchte die Staatsanw‰ltin im Rahmen eines (anderen) bei ihr h‰ngigen Verfahrens, der Staatsanwaltschaft s‰mtliche Originalakten des vorinstanzlichen Verfahrens f¸r kurze Zeit zur Verf¸gung zu stellen mit der Begr¸ndung, am 31. Oktober 2023 habe zwischen A. und der Privatkl‰gerin die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht stattgefunden und anl‰sslich derselben get‰tigte Aussagen bildeten Gegenstand des neuerlichen Verfahrens. Die Privatkl‰gerin Z. widersetzte sich dem Begehren. Aus den Erw‰gungen

2.

Die nationale Rechtshilfe ist in den Art. 43 ff. StPO verankert und Art. 44 StPO statuiert die Verpflichtung der Behˆrden zur Rechtshilfe, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der StPO verfolgt und beurteilt werden.

2.1

Zur Rechtshilfe gehˆrt auch die Einsichtnahme in bzw. der Beizug von Akten anderer Verfahren von Verwaltungs- und/oder Gerichtsbehˆrden (Art. 101 Abs. 2 und 194 StPO). Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies f¸r den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehˆrden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verf¸gung, wenn der Herausgabe keine ¸berwiegenden ˆffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Diesbez¸gliche Konflikte zwischen Behˆrden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons (siehe Art. 194 Abs. 3 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Art. 194 Abs. 1 StPO verpflichtet – als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) – Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies f¸r den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (Bundesgerichtsurteil 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). Die ersuchte Behˆrde ist nicht befugt zu pr¸fen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begr¸ndet oder ob -- 2 of 5 --

210.

RVJ / ZWR 2025 es f¸r das betreffende Verfahren zweckm‰ssig und notwendig ist (DO-NATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behˆrden, ihre Akten f¸r das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verf¸gung zu stellen, soweit der Herausgabe keine ¸berwiegenden ˆffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (DZIERZEGA ZGRAGGEN, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 6 zu Art. 194 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 194 StPO). Im Rahmen von Art. 194 Abs. 2 StPO m¸ssen die ˆffentlichen und privaten Interessen gegen das Interesse der Strafbehˆrde am Zugang zu den Informationen in der Akte, deren Einsichtnahme oder Vorlage beantragt wird, gem‰ss dem Grundsatz der Verh‰ltnism‰ssigkeit abgewogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_600/2020 vom 29. M‰rz 2021 E. 2.1).

2.2

Ein ˆffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht dann, wenn bei der Bekanntgabe des Geheimnisses der Staat, seine Behˆrden oder deren Mitglieder am Vermˆgen, im Ansehen oder in ihrer Ehre gesch‰digt werden oder wenn ihnen andere Schwierigkeiten entstehen. Zu den ˆffentlichen Geheimhaltungsinteressen werden insbesondere solche aus den Bereichen des Milit‰rs oder des Staatsschutzes zu z‰hlen sein (DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 194 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 21a zu Art. 194 StPO). Ein privates Interesse kann mit dem Schutz eines Fabrikationsgeheimnisses, eines Gesch‰fts-, Handels-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses – einschliesslich des Bankgeheimnisses – oder dem Schutz der Privatsph‰re, insbesondere von bestimmten Personen wie Minderj‰hrigen oder Opfern, zusammenh‰ngen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Ein privates Geheimhaltungsinteresse kann sich ebenfalls aus dem Persˆnlichkeitsschutz ergeben, so insbesondere, wenn es um die Geheimhaltung von Daten aus dem Bereich der hˆchstpersˆnlichen Sph‰re von Personen geht (etwa bei ‰rztlichen Gutachten, Tageb¸chern, Akten eines Jugendstrafverfahrens usw.). Als weiteres Beispiel eines privaten Geheimhaltungsinteresses ist dasjenige am Schutz der physischen und psychischen Integrit‰t von Zeugen und Auskunftspersonen vor Repressalien aufgrund gemachter Aussagen zu nennen (DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 194 StPO).

2.3

Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen ¸berwiegender Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu pr¸fen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem die Akten

-- 3 of 5 --

RVJ / ZWR 2025 211 etwa nur auszugsweise herausgegeben werden, die Weisung zur vertraulichen Behandlung von einzelnen Aktenst¸cken herausgegeben wird oder bestimmte Passagen und Namen auf ¸berlassenen Kopien eingeschw‰rzt werden (Bundesgerichtsurteil 1B_33/2013 vom 19. M‰rz 2013 E. 2.1; DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 5 zu Art. 194 StPO).

3.1

Die gesuchstellende Staatsanw‰ltin begr¸ndet ihr Ersuchen um Beizug von Akten damit, dass im Rahmen des h‰ngigen Verfahrens SAO 24

257.

geltend gemacht worden sei, dass zwischen den Parteien A. und der Privatkl‰gerin am 31. Oktober 2023 eine Hauptverhandlung vor Bezirksgericht stattgefunden habe. Anl‰sslich dieser Hauptverhandlung get‰tigte Aussagen w¸rden Gegenstand des nunmehr vorliegenden Strafverfahrens bilden. Deshalb werde ersucht, der Staatsanwaltschaft s‰mtliche Originalakten des (damaligen) Verfahrens vor Bezirksgericht f¸r kurze Zeit zur Verf¸gung zu stellen. Die Privatkl‰gerin ist mit einer Weiterleitung der Akten des Verfahrens der Hauptverhandlung aus mehreren Gr¸nden nicht einverstanden. Sie habe bis heute keine Kenntnis vom h‰ngigen Verfahren SAO 24 257. Zwischen A. und ihr sei am 31. Oktober 2023 kein Verfahren h‰ngig gewesen. Die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 habe ein Verfahren zwischen der Beschuldigten und der Privatkl‰gerin betroffen. A. sei nicht Partei dieses Verfahrens, weshalb auch kein rechtlich gesch¸tztes Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe. Im Verfahren zwischen der Privatkl‰gerin und der Beschuldigten seien keine Videos hinterlegt, der Prozess basiere auf hinterlegten Fotos. Aus den Akten des Verfahrens zwischen der Privatkl‰gerin und der Beschuldigten ergebe sich, dass von Beginn an bekannt gewesen sei, dass Fotos und Videos bestehen w¸rden. Somit sei unzutreffend, dass dies erstmals am 31. Oktober 2023 zur Sprache gekommen sei, weshalb die Antragsfrist von drei Monaten abgelaufen sei. Die Beschuldigte bringt vor, es best¸nden keine gegen die Herausgabe sprechenden ˆffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen. Es handle sich um Akten, welche nachweisen w¸rden, dass die beklagte Privatkl‰gerin sich Straftaten gegen A. zu schulden habe kommen lassen. A. sei Partei im Verfahren SAO 24 257. Eine Parteistellung von diesem im Verfahren P1 24 10 sei nicht notwendig. Der Prozessverlauf im Verfahren P1 24 10 werde nicht behindert und somit spreche nichts gegen die Edition dieser Akten an die Staatsanwaltschaft.

-- 4 of 5 --

212.

RVJ / ZWR 2025

3.2

In casu ist kein ˆffentliches Geheimhaltungsinteresse ersichtlich, welches gegen die Herausgabe der Akten des vorliegenden Verfahrens spricht, zumal ein solches auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird. Die Privatkl‰gerin lehnt die Herausgabe der Akten insbesondere deshalb ab, weil A. nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sei, weshalb auch kein rechtlich gesch¸tztes Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe. Trotz der Tatsache, dass A. nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, besteht seitens der gesuchstellenden Staatsanw‰ltin ein Interesse an der Herausgabe der Akten, da anl‰sslich der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens get‰tigte Aussagen Gegenstand des Verfahrens SAO 24 257 bilden sollen und sie in ihrer Funktion als Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tats‰chlich und rechtlich so weit abkl‰rt, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO). Die weiteren Einw‰nde der Privatkl‰gerin beziehen sich vornehmlich auf die materielle Begr¸ndetheit bzw. die Zweckm‰ssigkeit und Notwendigkeit der Herausgabe der Akten, welche jedoch von der ersuchten Behˆrde nicht gepr¸ft werden kˆnnen. Die Privatkl‰gerin macht in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 ein privates Interesse weder mit dem Schutz eines Fabrikations-, Gesch‰fts-, Handels-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses noch dem Schutz der Privatsph‰re geltend. Zudem sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die Privatkl‰gerin aufgrund ihrer anl‰sslich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 als Auskunftsperson gemachten Aussagen in ihrer physischen und psychischen Integrit‰t durch Repressalien gef‰hrdet ist, zumal eine solche Gef‰hrdung seitens der Privatkl‰gerin auch nicht vorgebracht wird.

3.3

Insgesamt ¸berwiegt das Interesse der gesuchstellenden Staatsanw‰ltin an der Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens das private Interesse der Privatkl‰gerin an der Geheimhaltung, welches diese ohnehin nicht ausreichend substantiiert (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2). Im Hinblick auf den Grundsatz der Verh‰ltnism‰ssigkeit unter Ber¸cksichtigung des Persˆnlichkeitsschutzes der Privatkl‰gerin rechtfertigt es sich, der gesuchstellenden Staatsanw‰ltin nach Rechtskraft dieses Entscheids nur einen Auszug der Originalakten des Berufungsverfahrens P1 24 10 betreffend die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 (S. 192 bis S. 203) zuzustellen, da angeblich anl‰sslich dieser Hauptverhandlung get‰tigte Aussagen Gegenstand des Verfahrens SAO 24 257 bilden sollen und Sonstiges von der gesuchstellenden Staatsanw‰ltin nicht vorgebracht wird.

-- 5 of 5 --