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6 mars 2025Français2 min
P2 25 12 BEWEISENTSCHEID VOM 6. MÄRZ 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Raphaëlle Favre Schnyder, Einzelrichterin; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwäl...
Source vs.ch
P2 25 12
BEWEISENTSCHEID VOM 6. MÄRZ 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Raphaëlle Favre Schnyder, Einzelrichterin; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
und
X _________ SA, Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ghita Dinsfriend-Djedidi, Genf
gegen
Y _________, Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Stampfli, Bern
(Beweismittelantrag im Berufungsverfahren P1 24 162)
Eingesehen
die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 17. Dezember 2024, mit welcher diese als Beweismittel die Einvernahme von Gfr. A _________ beantragt;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die Einzelrichterin in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin die für die Durchführung des Berufungsverfahrens und der Berufungsverhandlung notwendigen Anordnungen trifft (Art. 61 f., 388 StPO; Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO);
dass das Rechtsmittelverfahren an den bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich den bereits durchgeführten Beweiserhebungen anknüpft und grundsätzlich auf den Beweisen beruht, welche primär im Vorverfahren (vgl. Art. 299, Art. 308 Abs. 1, Art.
Considérants
311.
ff. und Art. 318 StPO) und gegebenenfalls im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. Art. 343 StPO) erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO);
dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.2, 143 IV 288 E. 1.4.1, Bundesgerichtsurteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.3.1);
dass die Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung die Einvernahme von Gfr. A _________ beantragt;
dass sich in den Akten bereits ein Verzeigungsbericht der Kantonspolizei Wallis befindet, in welchem die Ermittlungsergebnisse durch Gfr. A _________ festgehalten wurden (S. 1-3); dass der Schaden zusätzlich fotografisch von Gfr. A _________ dokumentiert wurde (S. 18-23);
dass aus einer richterlichen Befragung der Polizeibeamtin keine über diese aktenkundigen Berichte hinausgehenden wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind;
dass folglich der in der Berufungserklärung gestellte Beweismittelantrag abzuweisen ist;
dass die Kostenfolgen von Zwischenentscheiden im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demnach wird verfügt
Demnach wird verfügt
1. Der Beweismittelantrag auf Einvernahme von Gfr. A _________ wird abgewiesen.
2. Die Kostenfolgen von Zwischenentscheiden werden im Berufungsurteil festgelegt.
Sitten, 6. März 2025