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Décision

P3 07 149

KGVS-20070914-P3-07-149-20140211-714-ZWR-2008-320-321.pdf

14 septembre 2007Français4 min

Source vs.ch

Considérants

3.

a) Soweit eine Verfahrensbestimmung die Schriftlichkeit einer prozessualen Eingabe verlangt, setzt dies eine eigenhändig verfasste Originalunterschrift voraus (BGE 112 Ia 173 E. 1). Eine per Fax zugestellte Rechtsschrift vermag dieser Anforderung nicht zu genügen (BGE 121 II 252 E. 3 und 4; Bundesgerichtsurteil 2A.52/2007 vom 26. Juli 2007 E. 4; SJ 2001 S. 289 E. 2b). Die vorliegende am 9. August 2007 mittels Faxschreiben erhobene Beschwerde ist mithin nicht mit einer eigenhändig verfassten Originalunterschrift versehen und vermag somit die Voraussetzungen gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO nicht zu erfüllen. Sie muss grundsätzlich als unzulässig erklärt werden, soweit der Verfahrensfehler nicht frühzeitig genug festgestellt werden kann, um noch fristgerecht korrigiert werden zu können (vgl. BGE 125 I 166 E. 3a; 114 Ia 20 E. 2; Bundesgerichtsurteil 1P.109/2004 vom 10. März 2004 E. 2.3.1).

320.

RVJ / ZWR 2008

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RVJ / ZWR 2008 321 b) bb) Der Beschwerdeführer muss sein Rechtsmittel gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO begründen und die Beschwerdeinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid auf die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen. Das Faxschreiben vom 9. August 2007 enthält keine sachbezogene Begründung. Der Beschwerdeführer begnügt sich zu wiederholen, die Y. AG habe das Kantonsgericht mit hinterlegten Fotografien getäuscht und die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Beschwerdeführer bezieht sich damit nicht auf die vorinstanzlichen Vorbehalte, warum sie gegen den Direktor der Y. AG kein Strafverfahren eröffnet hat. Die Begründung ist im Übrigen kein formeller, sondern ein inhaltlicher Mangel der Rechtsschrift. Selbst wenn die entsprechende Unzulänglichkeit frühzeitig erkannt würde, muss der Richter dies dem Beschwerdeführer nicht zur fristgerechten Behebung anzeigen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_196/2007 vom 1. Juni 2007 E. 2). Folglich ist die innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) nicht gehörig begründet eingereichte Beschwerde auch aus diesem Grunde unzulässig (vgl. ZWR 2006 S. 320; 2005 S. 294 E. 1a; 2002 S. 310 E. 1).

RVJ / ZWR 2008 321 b) bb) Der Beschwerdeführer muss sein Rechtsmittel gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO begründen und die Beschwerdeinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid auf die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen. Das Faxschreiben vom 9. August 2007 enthält keine sachbezogene Begründung. Der Beschwerdeführer begnügt sich zu wiederholen, die Y. AG habe das Kantonsgericht mit hinterlegten Fotografien getäuscht und die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Beschwerdeführer bezieht sich damit nicht auf die vorinstanzlichen Vorbehalte, warum sie gegen den Direktor der Y. AG kein Strafverfahren eröffnet hat. Die Begründung ist im Übrigen kein formeller, sondern ein inhaltlicher Mangel der Rechtsschrift. Selbst wenn die entsprechende Unzulänglichkeit frühzeitig erkannt würde, muss der Richter dies dem Beschwerdeführer nicht zur fristgerechten Behebung anzeigen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_196/2007 vom 1. Juni 2007 E. 2). Folglich ist die innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) nicht gehörig begründet eingereichte Beschwerde auch aus diesem Grunde unzulässig (vgl. ZWR 2006 S. 320; 2005 S. 294 E. 1a; 2002 S. 310 E. 1).

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