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Décision

P3 15 208

KGVS-20170206-P3-15-208-20171107-715-ZWR-2017-333-335.pdf

6 février 2017Français7 min

Source vs.ch

Considérants

334.

RVJ / ZWR 2017 Begründung, dass keine strafbare Handlung vorliege, weshalb der Sache keine weitere Folge zu geben sei. Gleichzeitig auferlegte sie X. die Verfahrenskosten, worin auch die Reparaturkosten der Türe von Fr. 2 629.80 integriert waren. C. In seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2015 forderte X. sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung insoweit aufzuheben, als dass ihm die Kosten im Umfang von Fr. 2 900.- auferlegt worden sind. Aus den Erwägungen

2.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen oder böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die zu verpflichtende Person muss dabei vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässigkeit bedingt das Ausserachtlassen von Massnahmen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen, unter Verletzung elementarer Vorsichtsregeln (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 zu Art. 420 StPO). Die sehr offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet. Vom Rückgriff ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., 2014, N. 5 und 7 zu Art. 420 StPO). Anders als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. Januar 2015 BB.2014.108 E 2.2). Erforderlich ist ein Fehlverhalten der rückgriffsverpflichteten Person, das sich in haltlosen Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehren, manifestiert (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_620/2015 vom 3. März 2016 -- 2 of 3 -RVJ / ZWR 2017 335 E. 2.2,6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2 und 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.; Domeisen, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO).

2.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen oder böswilligen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die zu verpflichtende Person muss dabei vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässigkeit bedingt das Ausserachtlassen von Massnahmen, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen, unter Verletzung elementarer Vorsichtsregeln (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 zu Art. 420 StPO). Die sehr offene Formulierung von Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet. Vom Rückgriff ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2. A., 2014, N. 5 und 7 zu Art. 420 StPO). Anders als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden i.e.S. zur Anwendung, mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. Januar 2015 BB.2014.108 E 2.2). Erforderlich ist ein Fehlverhalten der rückgriffsverpflichteten Person, das sich in haltlosen Verdächtigungen, die jeder Grundlage entbehren, manifestiert (Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_620/2015 vom 3. März 2016 -- 2 of 3 -RVJ / ZWR 2017 335 E. 2.2,6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2 und 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.6 f.; Domeisen, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO).

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückgriffnahme auf den Beschwerdeführer damit, dass die Interventionsbehörden davon hätten ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer akut an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Indem dieser die SMS mit Suizidandrohung versandt habe, habe er das vorliegende Verfahren grobfahrlässig herbeigeführt, da er damit habe rechnen müssen, dass die Interventionsbehörden bei ihm zu Hause Nachschau halten würden. Gleichsam sei damit das gewaltsame Eindringen in die Wohnung an der A. strasse in B. gerechtfertigt gewesen. Mithin wirft ihm die Beschwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rückgriff gemäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei solchem ausgeschlossen (vgl. E. 2.1). Folglich kann gegen den Beschwerdeführer kein Rückgriff gestützt auf Art. 420 lit. a StPO erfolgen. Folglich fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Regressanspruch gegen den Beschwerdeführer, weshalb der Beschwerdegegnerin dazu - wie es beispielsweise der Kanton Basel-Stadt im Falle der Vorfinanzierung von Türöffnungen durch die Kantonspolizei im Interesse einer Drittperson gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 5 lit. f der Verordnung vom 3. Juni 1997 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung; SGS/BS 510.110) vorsieht - ausschliesslich der Zivilweg offensteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben.

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