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Décision

P3 21 179

KGVS-20210901-P3-21-179-20220729-799.pdf

1 septembre 2021Français18 min

P3 21 179 VERFÜGUNG VOM 1. SEPTEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin in Sachen X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Brig, 3900 Brig, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt...

Source vs.ch

P3 21 179

VERFÜGUNG VOM 1. SEPTEMBER 2021

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin

in Sachen

X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Brig, 3900 Brig, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma, 1951 Sion

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3930 Visp, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin Lara Zengaffinen, 3930 Visp

(Beschlagnahmebefehl)

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 12. Juli 2021 (SAO 20 1757)

Verfahren

A. X _________ wurde am 18. Juni 2021 in einem Restaurant in A _________ durch die Polizei wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG) festgenommen, nachdem er seit dem 12. September 2020 im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben worden war. Ihm wurde vorgeworfen, im Juni 2020 unter dem Namen B _________ als Drahtzieher von Kokainverkäufen fungiert und sich nun wiederum zum Zweck von Betäubungsmitteldelikten in A _________ aufgehalten zu haben.

B. Der Verteidiger des Beschuldigten forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis am 7. Juli 2021 dazu auf, ihm die Fr. 3'249.-- und 300 EUR zu überweisen, welche seinem Mandanten bei dessen Festnahme abgenommen worden seien.

C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 12. Juli 2021 einen schriftlichen Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl, mit der Bemerkung, dass dieser vorab mündlich durch die unterzeichnete Staatsanwältin erfolgt sei und nun bestätigt werde.

D. Der Beschuldigte reichte am 15. Juli 2021 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2021 ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

A titre procédural:

1. X _________ est mis au bénéfice de l’assistance judiciaire.

Au fond:

1. Le présent recours est admis.

2. L’ordonnance de séquestre rendue par le Ministère public en date du 12 juillet 2021 est annulée.

3. Le séquestre sur les valeurs patrimoniales est immédiatement levé.

4. Les valeurs patrimoniales sont libérées sur le compte de consignation du soussigné.

5. Les frais de procédure et de jugement, ainsi qu’une indemnité pour les dépens sont mis à la charge de l’Etat du Valais.

E. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 28. Juli 2021 die Akten (SAO 20 1757) und beantragte in einer begründeten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs.

1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl eingereicht.

1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Considérants

2.

2.1

Der Beschuldigte kritisiert mit der Beschwerde vorab die Beschlagnahme des Geldes, welches er bei der Festnahme vom 18. Juni 2021 in einem Restaurant in A _________ auf sich trug. Dabei rügt er insbesondere, es gebe in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorgängig mündlich ausgesprochen habe. Die Beschlagnahme sei erst erfolgt, als der Rechtsanwalt des Beschuldigten um Überweisung des Geldes angefragt habe. Überdies sei die Zeitspanne zwischen der mündlichen Anordnung und dem schriftlichen Beschlagnahmebefehl zu gross. Sodann fehle auf dem angefertigten Inventar seine Unterschrift, was ein erheblicher Formfehler darstelle. Für die bei seiner Festnahme beschlagnahmten Gegenstände sei ihm kein Beschlagnahmebefehl ausgehändigt worden. Wegen der formellen Fehler sei die Beschlagnahme aufzuheben und dem Verteidiger das Geld auszuhändigen.

2.2

Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c); oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art.

263.

Abs. 2 StPO). Ist Gefahr in Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft und der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Die Polizei braucht dafür keinen Beschlagnahmebefehl, sondern sie händigt die sichergestellten Vermögenswerte der Staatsanwaltschaft aus, welche einen Befehl nach Art. 263 Abs. 2 StPO zu erlassen hat (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Gemäss Art. 266 Abs. 2 StPO erstellt die Strafbehörde ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.

2.3

Aus den Akten geht nicht genau hervor, wie die Festnahme des Beschwerdeführers am 18. Juni 2021 von statten gegangen ist. Die letzte Verfahrenshandlung vor der Festnahme bildete die Verfügung vom 2. November 2020, mit welcher die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten unbefristet sistierte, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt war (S. 15 ff.). Darauf folgt die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2021, wonach der Beschuldigte am Abend zuvor in A _________ angehalten und verhaftet worden sei (S. 18). Darin ist aber nicht vermerkt, dass die Staatsanwaltschaft bereits am Vorabend telefonischen Kontakt mit der Polizei gehabt und eine mündliche Beschlagnahme ausgesprochen hätte. Sodann ist das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten direkt nach der Festnahme aktenkundig, worin die Polizei diesen um 23.15 Uhr über den Grund der Festnahme informierte und sich nach gesundheitlichen Problemen erkundigte (S. 20 f.). Danach finden sich in die Akten keine weiteren Hinweise auf die beschlagnahmten Gegenstände, bis sich der Rechtsanwalt des Beschuldigten am 7. Juli 2021 nach der Aushändigung des Geldes erkundigte. Schliesslich erfolgte am 12. Juli 2021 der schriftliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, worin folgende Gegenstände beschlagnahmt wurden, die der Beschuldigte bei der Festnahme am 18. Juni 2021 bei sich hatte:

- Bargeld Fr. 3'249.-- (4 x Fr. 200.--, 21 x Fr. 100.--, 5 x Fr. 20.--, 4 x Fr. 20.--, 1 x Fr. 5.--, 2 x Fr. 2.--);

- Bargeld EUR 300.-- (6 x 50.--);

- 1 Supercard Nr. xxx, lautend auf C _________;

- 2 Tickets D _________ vom 17. und 18. Juni 2021, einfach, Erwachsen;

- 1 Mobiltelefon schwarz.

Für eine vorgängige mündliche Anordnung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft lassen sich in den Akten – was vom Beschuldigten zu Recht aufgeworfen wird – keine Anhaltspunkte finden. Die genauen Umstände brauchen indes nicht näher geklärt zu werden, denn die Polizei konnte die beim Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO direkt bei der Festnahme sicherstellen. Im Kanton Zürich entspricht es bei mutmasslichen Betäubungsmittelhändlern gar einer konstanten Praxis, im Rahmen von polizeilichen Personen- und Effektenkontrollen aufgefundene Betäubungsmittel und Bargeld an Stelle einer mündlichen Anordnung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 263 Abs. 2 StPO) seitens der Polizei vorläufig sicherzustellen (Art. 263 Abs. 3 StPO) und erst später formell durch die Staatsanwaltschaft zu beschlagnahmen (Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 26 zu Art. 263 StPO). Auch wenn eine derartige Praxis im Wallis nicht besteht, erscheint das Vorgehen unter den gegebenen Voraussetzungen – Gefahr in Verzug – rechtmässig.

Der Beschuldigte war bereits vor der Festnahme im RIPOL wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgeschrieben worden. Da er nach der Aufdeckung der Kokainverkäufe im Juni 2020 nicht mehr auffindbar war, bestand auch dieses Mal die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder abtauchen und die Gegenstände beiseiteschaffen könnte. Unter diesen Gesichtspunkten war es zulässig, dass die Polizei den Beschuldigten festgenommen und die bei ihm aufgefundenen Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sichergestellt hatte (Art.

263.

Abs. 3 StPO).

2.4

Das Gesetz sieht keine Frist vor, innert welcher nach einer Sicherstellung durch die Polizei im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO eine formelle Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat dies im Urteil 6B_530/2014

vom 10. September 2014 gar als obsolet erachtet, sofern der Beschuldigte nicht ausdrücklich einen formellen Beschlagnahmebefehl verlangt (vgl. E. 3.2). Da nach der gesetzlichen Konzeption mündlich ausgesprochene Befehle nachträglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 263 Abs. 2 StPO), sollten jedoch auch sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 3 StPO) in der Regel zeitnah formell schriftlich beschlagnahmt werden. Die verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung hat indes keine Unverwertbarkeit zur Folge, da es sich nicht um eine Gültigkeits-, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. zuden ähnlich gelagerten Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Heimgartner, a.a.O., N. 25 zu Art. 263 StPO). Vorliegend erfolgte die schriftliche Beschlagnahme am 12. Juli 2021 und damit etwas mehr als drei Wochen nach der Sicherstellung vom 18. Juni 2021. Indes hat der Beschuldigte auch erst am 7. Juli 2021 die Aushändigung verlangt. Die Dauer zwischen der Sicherstellung und dem schriftlichen Befehl macht die Beschlagnahme unter den gegebenen Umständen nicht ungültig.

2.5

Die Strafbehörde hat die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in einem Verzeichnis zu erfassen (Art. 266 Abs. 2 StPO) und den Empfang im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung zu bestätigen (Abs. 1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sieht das Gesetz nicht vor, dass das Verzeichnis durch die betroffene Person zu unterzeichnen ist, auch wenn dies bei der Beschlagnahme durch die Polizei regelmässig so gehandhabt wird. Vorliegend werden die beschlagnahmten Gegenstände namentlich im schriftlichen Beschlagnahmebefehl vom 12. Juli 2021 und in einem Inventar erwähnt (S. 210 ff.), was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist mithin kein formeller Fehler zu erkennen, welcher die Aufhebung der Beschlagnahme rechtfertigen würde.

3.

3.1

Des Weiteren kritisiert der Beschuldigte, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme würden nicht vorliegen. Es fehlten konkrete Grundlagen, wonach dieses Geld aus illegalen Aktivitäten stamme. Er habe die Herkunft des Geldes begründet; dieses stamme aus seiner Arbeitstätigkeit als Maler in J _________, wo er während einem Jahr und acht Monaten pro Tag 120 EUR verdient habe. Er sei mit 5'000 EUR in die Schweiz gekommen. Es gebe kein Zusammenhang zwischen dem Geld und den Betäubungsmitteldelikten vom Juni 2020. Er kenne A _________, weil er dort mit seiner Exfrau gelebt habe. Das Geld habe er bei sich gehabt, um die Kosten für seinen Aufenthalt in A _________ zu bezahlen. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Massnahme, denn die Beschlagnahme treffe ihn stark und könne auch seine Familienmitglieder in Gefahr bringen.

3.2

Die Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme dar. Sie kann gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).

Der dringende Tatverdacht des Beschwerdeführers für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde bereits im Rahmen der Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft einlässlich begründet (vgl. Verfügung P2 21 519 vom 16. Juli 2021). Die dort skizzierten Ermittlungsergebnisse werden hier nochmals summarisch wiedergegeben:

Die Kantonspolizei beschlagnahmte am 25. Juni 2020 bei einer Durchsuchung eines Studios in A _________ 86 Minigrips Kokain mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 59.6% (33.98 Gramm Reinkokain), eine Waage und Fr. 834.65 (S. 7, 101 ff.). Der im Studio angetroffene E _________ erklärte nach anfänglichem Leugnen, B _________ habe das Studio in A _________ organisiert und er sei mit dessen Freundin F _________ am 15. Juni 2020 dorthin gefahren, um Ferien zu machen. F _________ habe im Auftrag von B _________ das Kokain für Fr. 250.-- pro Minigrip an Kunden – ca. 5-6 pro Tag – verkauft, wobei B _________ immer vorher gemeldet habe, wann jemand vorbeikomme (S. 71 f., 73, 81). F _________ sei ungefähr drei Tage vor dem Auftauchen der Polizei abgereist und es seien keine Leute mehr gekommen (S. 73). Die Auswertung des Telefons zeigte, dass E _________ direkt nach dem Auftauchen der Polizei noch B _________ angerufen hat, was der Mitbeschuldigte auch bestätigte (S. 82). Die Überprüfung der Telefonnummer ergab zudem, dass diese auf X _________ registriert war (S. 3). Das Studio wurde von G _________ gemietet und an X _________ alias B _________ weitervermietet. Im Verlauf der polizeilichen Einvernahme bestätigte G _________, dass es sich bei B _________ um ein Pseudonym handle und dieser eigentlich X _________ heisse und dessen Telefonnummer unter «H _________» abgespeichert habe (S. 61).

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse besteht der dringende Tatverdacht, dass X _________ zwischen dem 15. Juni 2020 und 25. Juni 2020 unter Mithilfe von F _________ und gegebenenfalls E _________ in A _________ eine qualifizierte Menge Kokain verkauft und sich dabei als B_________ ausgegeben hat.

Es besteht zudem der Verdacht, dass sich der Beschuldigte bei seiner Festnahme am 18. Juni 2021 wiederum zum Zweck des Betäubungsmittelhandels in A _________ aufgehalten hat. Die relativ hohe Menge an Bargeld in Schweizer Franken und Euro in kleiner Stückelung (Fr. 3'249.-- [4 x Fr. 200.--, 21 x Fr. 100.--, 5 x Fr. 20.--, 4 x Fr. 20.--, 1 x Fr. 5.--, 2 x Fr. 2.--] und EUR 300.-- [6 x 50.--]) kann zumindest als Indiz dafür gewertet werden, dass dieses aus dem Betäubungsmittelhandel herstammt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6, konkretisiert in 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1). Gleichzeitig liefert der Beschuldigte keine einleuchtende Erklärung für die legale Herkunft des Geldes und weshalb er dieses im Moment der Festnahme auf sich trug. Zwar will er das Geld während ungefähr 1 Jahr und 8 Monaten als Maler in J _________ verdient haben. Bei einem Lohn von EUR 120.-- pro Tag dürfte er mit seinem Verdienst aber vorab seinen Lebensunterhalt gedeckt haben, ohne grosse Ersparnisse bilden zu können. Zudem erklärt dies nicht, weshalb das Bargeld in so kleiner Stückelung und in Schweizer Franken sichergestellt wurde. Der Beschuldigte sagte selbst, er sei mit 5'000.-- Euro in die Schweiz gekommen (S. 112), weshalb fraglich ist, wie sich dieser Betrag in Schweizer Franken umgewandelt hat. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, was der Beschuldigte mit dem Geld in A _________ vor hatte. Aufgrund seines Hintergrundes (Tunesier, Maler, lebt ohne Aufenthaltsstatus in Frankreich, will in A _________ Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen, der mit der Mutter in der Nähe von K _________ lebt, S. 110) und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen, ist es unglaubwürdig, dass der Beschuldigte mit einem derart hohen Betrag die Kosten seines Aufenthalts in A _________ decken wollte.

3.3

Es besteht nach den vorigen Erwägungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beschlagnahmten Gegenstände zu einem der angestrebten Beschlagnahmungszwecke (Beweismittelbeschlagnahme, Kostendeckungsbeschlagnahme, Restitutionsbeschlagnahme oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden können. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich schlüssig begründet, die erwähnten Gegenstände würden als Beweismittel gebraucht (Art. 263 lit. a StPO), die Supercard sei allenfalls der potentiellen Geschädigten zurückzugeben (Art. 263 lit. c StPO) und sofern das beschlagnahmte Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme, sei es einzuziehen (Art. 263 lit. d StPO).

Die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände erscheint aufgrund des Tatverdachts auch verhältnismässig, zumal durch diese Massnahme die rechtlichen Besitzund Eigentumsverhältnisse vorerst unberührt bleiben. Die Gegenstände werden einzig

der Verfügungsgewalt des Beschuldigten entzogen und bis zum Abschluss des Strafverfahrens unter Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden gestellt (Heimgartner, a.a.O., N. 1 zu Art. 253 StPO). Wie genau die Beschlagnahme den Beschuldigten stark treffen oder seine Familienmitglieder in Gefahr bringen könnte, hat er nicht näher erläutert, weshalb er damit nicht zu hören ist.

4.

Zusammengefasst lässt sich die Beschlagnahme materiell rechtfertigen und fehlt es an formellen Mängeln, welche diese unrechtmässig erscheinen lassen würde. Mithin ist die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 12. Juli 2021 abzuweisen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

5.2

Hat die beschuldigte Person in einem Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) bereits einen Rechtsanwalt bzw. verfügt über eine wirksame Wahlverteidigung, kann sie lediglich die Umwandlung zum amtlichen Verteidiger verlangen und zwar unter den Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Umwandlung zur amtlichen Verteidigung nur dann gewährt, wenn die beschuldigte Person nachweislich mittellos ist und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Bundesgerichtsurteil 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2, 3.5). Sofern die amtliche Verteidigung aber nach Beauftragung einer Wahlverteidigung aufgehoben wird, kann die beschuldigte Person in der Folge nicht die Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung verlangen, indem sie sich auf Umstände beruft, die schon bei der Anzeige der Wahlverteidigung (angebliche Bedürftigkeit, Vertrauensverlust in die amtliche Verteidigung) bestanden, denn ein solches Vorgehen würde auf eine unzulässige Umgehung der Voraussetzungen für den Verteidigerwechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO hinauslaufen (Bundesgerichtsurteil 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4).

Die amtliche Verteidigung wird im jeweiligen Verfahrensstadium von der zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO), bis zur Einstellung oder Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO).

5.3

Vorliegend wurde der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 20. Juni 2021 durch Rechtsanwalt Fabian Williner als Anwalt der ersten Stunde vertreten. Der Beschuldigte bestellte danach einen eigenen Anwalt, weil er nicht durch einen staatlich finanzierten Anwalt vertreten werden bzw. einen solchen selbst bezahlen wollte (S. 109, 114, 142, 167). Die Staatsanwaltschaft wies den vom Beschuldigten beigezogenen Wahlverteidiger am 24. Juni 2021 darauf hin, dass er sich selbst mit seinem Mandanten über die Einzelheiten der Finanzierung usw. absprechen müsse (S. 166 f.). Im Verlauf des Verfahrens stellte der Wahlverteidiger bei der Staatsanwaltschaft kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Ernennung zum amtlichen Verteidiger. Erst im Beschwerdeverfahren gegen den Beschlagnahmebefehl verlangte er, dem Beschuldigten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Über die Ernennung zum amtlichen Verteidiger entscheidet die Verfahrensleitung, mithin die Staatsanwaltschaft und nicht die Beschwerdeinstanz. Die beschuldigte Person hat somit keine Möglichkeit, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen. Da der erstmalige Entscheid über die Ernennung zum amtlichen Verteidiger in diesem Verfahrensstadium in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb ihm dennoch ein amtlicher Verteidiger zu gewähren sei, obwohl er anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme klar erklärt hat, er wolle selbst einen Rechtsanwalt finanzieren und könne diesen auch selbst bezahlten. Darauf ist an dieser Stelle jedoch nicht näher einzugehen, um einem allfälligen Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht vorzugreifen.

Über die Ernennung zum amtlichen Verteidiger entscheidet die Verfahrensleitung, mithin die Staatsanwaltschaft und nicht die Beschwerdeinstanz. Die beschuldigte Person hat somit keine Möglichkeit, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen. Da der erstmalige Entscheid über die Ernennung zum amtlichen Verteidiger in diesem Verfahrensstadium in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb ihm dennoch ein amtlicher Verteidiger zu gewähren sei, obwohl er anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme klar erklärt hat, er wolle selbst einen Rechtsanwalt finanzieren und könne diesen auch selbst bezahlten. Darauf ist an dieser Stelle jedoch nicht näher einzugehen, um einem allfälligen Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht vorzugreifen.

6.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Da es sich beim Rechtsanwalt um einen vom Beschwerdeführer bezeichneten Wahlverteidiger handelt und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist, braucht keine Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgelegt zu werden.

6.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren wenig umfangreich und die sich stellenden Rechtsfragen mittelmässig komplex – auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt wird.

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 12. Juli 2021 wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Sitten, 1. September 2021