P3 21 244
KGVS-20220405-P3-21-244-20220819-715.pdf
5 avril 2022Français10 min
Mit Urteil vom 17. Juni 2022 (6B_606/2022) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 21 244 VERFÜGUNG VOM 5. APRIL 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtssch...
Source vs.ch
Mit Urteil vom 17. Juni 2022 (6B_606/2022) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.
P3 21 244
VERFÜGUNG VOM 5. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
Y _________, Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme; Ehrverletzung, Drohung)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. September 2021 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig
Verfahren und Sachverhalt
A. Am 24. März 2021 kam es am A _________ in B _________ zu einem Vorfall, bei dem das Fahrzeug von X _________ durch einen Steinwurf beschädigt wurde. Während dieser zunächst die minderjährigen Kinder seiner Nichte, C _________, im Verdacht hatte, stellte sich später heraus, dass ein anderes Nachbarskind für den Schaden verantwortlich war. Dessen Mutter, D _________, hatte angekündigt, den Schaden über ihre Versicherung abwickeln zu wollen. Während der verbalen Auseinandersetzung soll Y _________, Ehemann von C _________, zu X _________ gesagt haben: «Du kleiner Zwurgel, gehe wieder nach Basel, ansonsten werde ich dich verklopfen, du Sauhund. Deine Frau ist wegen dir verstorben.» Diese Auseinandersetzung ist offenbar Teil eines schon länger dauernden Familien- und Nachbarschaftskonflikts.
B. X _________, begleitet von seinem Sohn F _________, sprach am 16. April 2021 bei der Polizei vor und stellte Strafantrag. Er wurde sogleich polizeilich zu Protokoll einvernommen. Y _________ wurde am 26. Juli 2021 von der Polizei befragt und stellte die genannte Äusserung in Abrede. Er sei vielmehr seinerseits als «Saaserwurst» betitelt worden, habe sich aber nicht beschimpft gefühlt. D _________ konnte am 10. August 2021 befragt werden. Die fraglichen Äusserungen will sie nicht gehört haben. Sie beschreibt dagegen X _________ als verbal aggressiv. Y _________ habe sich während der Auseinandersetzung im Hintergrund gehalten. C _________ machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Der Polizeirapport ging bei der Staatsanwaltschaft am 1. September 2021 ein, welche am 23. September 2021 die Nichtanhandnahme verfügte. Die Verfügung ging X _________ am 1. Oktober 2021 zu.
C. Am 8. Oktober 2021 versandte F _________ eine durch ihn unterzeichnete und auf den 3. Oktober 2021 datierte Beschwerde und beantragte darin sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolge an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zurückzuweisen. Der Beschwerde beigelegt war eine von X _________ zu Gunsten von F _________ unterzeichnete Vollmacht, mit der letzter zur Vertretung in mehreren Angelegenheiten ermächtigt wurde. Darin wird auch die Entgeltlichkeit der Vertretung vereinbart. F _________ ist in der Schweiz in keinem Anwaltsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 wurde X _________ Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die berufsmässige Parteivertretung im Strafverfahren den eingetragenen Rechtsanwälten vorbehalten ist und daher eine Vertretung durch F _________ nicht akzeptiert werden könne. Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit von F _________ unterzeichnetem Schreiben vom 24. Oktober 2021 verlangte dieser die Zustellung an sich. Mit Schreiben vom 2. November 2021 lehnte das Kantonsgericht diesen Antrag, weil nicht durch eine vertretungsberechtigte Partei erfolgt, ab. Gleichentags wurde X _________ Frist angesetzt, um eine persönlich unterzeichnete Ausfertigung der Beschwerde nachzureichen. Innert Frist ging beim Kantonsgericht eine von X _________ persönlich unterzeichnete erheblich gekürzte Version der Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. Oktober 2021 die kostenpflichte Nichtanhandnahme der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2021 Strafantrag gestellt und damit formelle Parteistellung erlangt. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2021 Strafantrag gestellt und damit formelle Parteistellung erlangt. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe ist zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Weist die Eingabe verbesserbare Mängel auf, ist sie von der Behörde zur Überarbeitung zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 und 110 Abs. 4 StPO). Wird die Eingabe zur Unterzeichnung durch die berechtigte Person zurückgewiesen, ist dieselbe Eingabe aber mit gültiger Unterschrift nachzureichen. Die vom Beschwerdeführer in stark gekürzter Form eingereichte Eingabe genügt dieser Anforderung offensichtlich nicht. Als selbstständige Beschwerde wäre die am 13. November 2021 versandte Eingabe hingegen offensichtlich verspätet. Ob auf die Beschwerde unter diesen Voraussetzungen eingetreten werden könnte, ist fraglich, kann aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
1.4 Im Beschwerdeverfahren bestimmt die angefochtene Verfügung den Verfahrensgegenstand. Bei einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung entspricht dieser dem Sachverhalt, bezüglich dessen die Verfügung erfolgt ist. Sachverhalte, welche in der Verfügung nicht erwähnt werden und unabhängige Tatbestände darstellen, sind dagegen nicht Verfahrensgegenstand und können nicht zu einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führen. Solche bisher unbeurteilt gebliebene Sachverhalte sind vielmehr der Staatsanwaltschaft oder der Polizei in geeigneter Art und Weise zur Kenntnis zu bringen. Wo dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird, eine Holzlattung beschädigt oder gedroht, im A _________ aufzuräumen, oder Kinder zu Sachbeschädigungen angestiftet zu haben, sind diese nicht Verfahrensgegenstand und finden sich auch nicht in der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers.
Es ist damit einzig zu beurteilen, ob genügend Hinweise bestehen, dass die vorne zitierte Äusserung des Beschwerdeführers tatsächlich erfolgt ist, und ob diese strafbar wäre. Auf weitere beschriebene Sachverhalte ist nicht einzutreten.
1.5 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die beanzeigten Handlungen nicht strafbar sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter
Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädigten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB). Im Rahmen der Abklärungen vor Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft erste Ermittlungen vornehmen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erstellen oder einen solchen verneinen zu können. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der beanzeigte Sachverhalt offenkundig nicht bzw. nicht in strafbarer Weise ereignet hat.
Die Nichtanhandnahme ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Untersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Mit anderen Worten ist die Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen Sachverhaltselemente mehr zu Tage fördern werden, ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt offensichtlich unbewiesen bleibt oder der erwiesene Sachverhalt nicht strafbar ist.
3. Während bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation das Verfahren in aller Regel an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und der Entscheid über die Glaubwürdigkeit der Aussagen dem Sachrichter zu überlassen ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m. w. N.), bleibt eine Verfahrenseinstellung zulässig, wenn aufgrund weiterer Beweismittel klar ist, dass kein strafbarer Sachverhalt vorliegt (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Im vorliegenden Verfahren ist dazu insbesondere die Aussage von D _________ zu beachten, welche einerseits kein aggressives Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdegegner beobachten konnte und gemäss welcher es vielmehr der Beschwerdeführer war, der gegen den Beschuldigten verbal aggressiv wurde und andererseits keine der inkriminierten Aussagen gehört hat, obwohl sie diese eigentlich hätte wahrnehmen müssen. Da die Angelegenheit mit der Beschädigung am Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage bereits geregelt war, ist kein Motiv für eine Falschaussage der Zeugin erkennbar. F _________ war bei der Auseinandersetzung offenbar nicht zugegen, sodass er keine Aussagen aus eigener Anschauung machen könnte. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, welchen Beweiswert seine Aussage hätte und die Staatsanwaltschaft war berechtigt, auf diese zu verzichten. Weitere Beweismittel für die inkriminierte Äusserung sind weder ersichtlich, noch werden solche in der Beschwerde bezeichnet. Bei dieser Ausgangslage ist die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs so deutlich überwiegend, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt war, das Verfahren nicht mehr weiter zu verfolgen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-(Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten leicht unterdurchschnittlichen Beschwerdeverfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den übrigen Parteien sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, sodass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- wird X _________, Beschwerdeführer, auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 5. April 2022