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Décision

P3 21 258

KGVS-20211126-P3-21-258-20220819-711.pdf

26 novembre 2021Français9 min

Mit Urteil vom 19.01.2022 (6B_1497/2021) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 21 258 VERFÜGUNG VOM 26. NOVEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtss...

Source vs.ch

Mit Urteil vom 19.01.2022 (6B_1497/2021) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.

P3 21 258

VERFÜGUNG VOM 26. NOVEMBER 2021

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

STRAF- UND MASSNAHMEVOLLZUGSGERICHT, Vorinstanz

(Strafvollzug - Bedingte Entlassung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis vom 15. Oktober 2021 [P2 21 840]

eingesehen

das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vom 15. März 2021 (S1 20 28), mit welchem X _________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen geringfügigen Veruntreuung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeit, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinen von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft vom 25. Juli 2017 bis zum 8. März 2018 sowie ab dem 3. Dezember 2020 und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde und mit welchem X _________ im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen wurde;

das Gesuch des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport, Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (ASBM) vom 7. Oktober 2021 betreffend die bedingte Entlassung von X _________;

die Empfehlung des ASBM vom 4. Oktober 2020 und der Bericht des Untersuchungsgefängnisses vom 22. September 2021;

die E-Mailkorrespondenz zwischen dem ASBM und der Dienststelle für Bevölkerung und Migration zwischen dem 23. und dem 30. September 2021;

das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021 und die Antwort von X _________;

die Schreiben von X _________ an das Staatssekretariat für Migration (SEM) vom

Considérants

3.

und 20. September 2021;

die Schreiben von X _________ an das Bezirksgericht Visp vom 27.September 2021 sowie die Schreiben an das SEM vom 27. und 28. September 2021;

der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 15. Oktober 2021, mit welchem X _________ die bedingte Entlassung verweigert wurde;

der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 15. Oktober 2021, mit welchem X _________ die bedingte Entlassung verweigert wurde;

die Beschwerde von X _________ vom 20. Oktober 2021 sowie sein Schreiben vom 31. Oktober 2021;

die übrigen Akten;

erwägend

dass gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis geführt werden kann (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 39 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; BGE 141 IV 396 E. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3);

dass die Beschwerdeinstanz ein Richter des Kantonsgerichts ist (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO);

dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist und diese darzulegen hat, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO);

dass es bei Laienbeschwerden praxisgemäss hinreichend ist, wenn der Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss entnommen werden kann, welche Anträge der Beschwerdeführer stellt und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen sollen;

dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2021 darlegt, er wolle gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung Beschwerde erheben, zumal er nicht in den Irak zurückgehen könne, er aber bereit sei, die Schweiz nach überall sonst hin zu verlassen;

dass auf die Beschwerde einzutreten ist, zumal aus dem kurzen Schreiben sinngemäss hervorgeht, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erklärt bereit zu sein, die Schweiz zu verlassen und beantragt, ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren;

dass er in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2021 ergänzt, dass er seine Strafe von

27 Monaten bereits abgesessen habe und es unverhältnismässig finde, weitere

9 Monate «zu bekommen», da dies sein Leben stark beeinflusse und ihm für seine Zukunft Schwierigkeiten bereite sowie dass er seine Taten bereue und die Konsequenzen dafür getragen habe, wobei er erneut ausführt, die Rückkehr in den Irak sei für ihn keine Option;

dass das Kreisgericht Oberwallis mit Urteil vom 15. März 2021 bereits rechtskräftig über den Landesverweis entschieden hat und der Landesverweis daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist;

dass die Opposition des Beschwerdeführers gegen seine Rückführung in den Irak indes betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu berücksichtigen ist;

dass der Gefangene durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen ist, wenn er zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat und wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB);

dass der Beschwerdeführer per 28. Oktober 2021 2/3 seiner Strafe verbüsst hat, mithin diese Voraussetzung für die bedingte Entlassung erfüllt ist;

dass die bedingte Entlassung die letzte Stufe des Strafvollzuges darstellt und die Regel bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf;

dass in dieser Stufe der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen soll, was nur in Freiheit möglich ist, wobei diesem rein spezialpräventiven Zweck die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüberstehen, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind;

dass die Prognose über das künftige Wohlverhalten in einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt, wobei der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht;

dass das Verhalten des Beschwerdeführers gemäss Bericht des Untersuchungsgefängnisses gut war und zu keinen Beanstandungen geführt hat;

dass allein aus seinem guten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten lassen, zumal blosses

Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (Bundesgerichtsurteil 6B_93/2015 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 6B_240/2017 E. 1.5.1);

dass das Verhalten in der Anstalt bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist, jedoch die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung entscheidend ist;

dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 25. Juni 2021 über vier Vorstrafen verfügt, wobei sich die Straftaten der letzten beiden Verurteilungen per Strafbefehl über die Jahre 2015 bis 2017 erstreckten;

dass ihn diese Vorstrafen nicht von der Begehung einer Vielzahl von weiteren Delikten und Straftaten in den Jahren 2015 bis 2020 abgehalten hat, was auf eine Unbelehrbarkeit hinweist;

dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Zukunftspläne angab, er wolle zunächst zu seinem Bruder in den Thurgau/Aargau, um dann in das Wallis zurückzukehren und eine Arbeit zu finden (S. 8; 10);

dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu in seinen Schreiben an das Kantonsgericht ausführte, die Schweiz zu verlassen «pour aller n’importe où sauf en Irak» und in seinem zweiten Schreiben erklärte, er könnte nach Deutschland gehen und sich dort ein neues Leben aufbauen;

dass eine Rückkehr in den Irak für den Beschwerdeführer unter keinen Umständen in Frage kommt, was er in verschiedenen Schreiben an diverse Behörden klar zum Ausdruck brachte, insbesondere auch in den Schreiben an das Kantonsgericht;

dass wie bereits dargelegt, der ausgesprochene Landesverweis rechtskräftig geworden ist und mithin nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner verfügten Rückführung in den Irak mit den zuständigen Behörden kooperieren wird;

dass der Beschwerdeführer mit dem Landesverweis seine provisorische Aufnahme in der Schweiz verloren hat;

dass er ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann;

dass sein im Gefängnis Erspartes den Lebensunterhalt für die Zeit bis zu seiner Ausschaffung nicht zu decken vermag, zumal die zuständige Behörde davon ausgeht, dass die Organisation der Rückführung mehrere Monate Zeit in Anspruch nimmt;

dass die Zukunftspläne des Beschwerdeführers nicht konkret sind, indes feststeht, dass er nicht die Möglichkeit hat, von einem stabilen sozialen Umfeld profitieren zu können;

dass zu berücksichtigen ist, dass bei einer Rückführung in den Irak allfällige Weisungen und Bedingungen der bedingten Entlassung nicht überprüfbar sind und ein allfälliger Widerruf der bedingten Entlassung weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, sodass der bedingte Strafvollzug zurückhaltender zu gewähren ist;

dass das ASBM als Bedingung für die bedingte Entlassung die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Behörden in Hinblick auf seine Rückweisung nennt;

dass der Beschwerdeführer diese Zusammenarbeit resp. die Rückweisung in den Irak kategorisch ablehnt, es daher sehr wahrscheinlich ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht an diese Bedingung halten wird und ein bedingter Strafvollzug ohnehin widerrufen werden müsste;

dass es zudem äusserst wahrscheinlich ist, dass sich der Beschwerdeführer der Rückführung in den Irak entziehen wird und mithin aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels erneut Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verletzt;

dass nach dem Gesagten und einer Gesamtwürdigung nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich künftig in der Gesellschaft wohlverhalten wird;

dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in der Freiheit, seinen wiederholten Erklärungen, sich der Landesverweisung zu widersetzen, der fehlenden protektiven Faktoren und der zu erwartenden zukünftigen Lebensverhältnisse von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen ist;

dass das Rückfallrisiko gegenüber den Nachteilen des Vollzugs der gesamten Strafe, beispielsweise die verzögerte Resozialisierung, abzuwägen ist;

dass das hohe Rückfallrisiko gegenüber den Nachteilen des Strafvollzugs die bedingte Entlassung nicht zu rechtfertigen vermögen;

dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind und der Beschwerdeführer seine gesamte Strafe bis zum 2. August 2022 abzusitzen hat;

dass die Beschwerde demnach abgewiesen wird, sowie darauf eingetreten wird;

dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) tragen;

dass gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt wird und die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.—beträgt (Art. 22 lit. g GTar);

dass es sich im konkreten Fall rechtfertigt, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar);

dass die Gerichtsgebühr ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt wird.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- wird X _________ auferlegt.

Sitten, 26. November 2021