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Décision

P3 22 233

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29 novembre 2022Français8 min

P3 22 233 VERFÜGUNG VOM 29. NOVEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 3930 Visp gegen Y _________, Beschwerdegegner und STA...

Source vs.ch

P3 22 233

VERFÜGUNG VOM 29. NOVEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 3930 Visp

gegen

Y _________, Beschwerdegegner

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBERWALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz

(Sistierung)

Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 1. September 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (SAO 22 1454)

Verfahren

A. Am 5. August 2022 reichte X _________ gegen Y _________ Strafanzeige/Strafklage wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und wegen Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, ein. Dieser Sachverhalt bildet Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SAO 22 1454 geführte Strafverfahren. In derselben Sache führt die Staatsanwaltschaft zudem das Strafverfahren SAO 22 365, in welchem indes X _________ beschuldigt wird.

B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 1. September 2022 im Verfahren SAO 22 1454 folgende Sistierungsverfügung:

1. Die Strafuntersuchung wird sistiert.

2. Die Sistierung erfolgt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens SAO 22 365.

3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.

4. Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO).

C. Dagegen reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) am 13. September 2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Primär

Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 01.09.2022 sei aufzuheben. Die Strafuntersuchung im Verfahren SAO 22 1454 sei fortzuführen.

Eventualiter

Die angefochtene Verfügung sei im Sinne der Erwägung Ziff. 2 (Begründung/Rechtliches) der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung der Verfahrensvereinheitlichung zuzuführen.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Fiskus aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 30. September 2022 die Akten SAO 22 1454 sowie eine begründete Stellungnahme, mit welcher sie an der Sistierung festhielt.

Y _________ liess sich nicht vernehmen. Am 21. November 2022 edierte das Kantonsgericht die Akten des Strafverfahrens SAO 22 365, welche am 23. November 2022 dem Kantonsgericht in Kopie zugestellt wurden.

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]; Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]) angefochten werden.

1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.1, 139 IV 78 E. 3.3.3, 138 IV 258 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 138 IV 258 E.

2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014,

N. 21 ff. zu Art. 115 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., 2017, N. 3 zu Art. 115 StPO).

1.2.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1, 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 155 E. 3.5.1, 119 Ia 342 E. 2b; Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 148 IV 155 E. 3.5.1)

1.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen Y _________ «Strafanzeige/Strafantrag» wegen Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der gleiche Sachverhalt ist bereits Gegenstand des Strafverfahrens SAO 22 365, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigte Person ist. Der Beschwerdeführer wirft Y _________ einerseits vor, er habe sich mit der Fälschung der Unterschrift einverstanden erklärt und eine Kopie seiner Identitätskarte als Vorlage übergeben. Y _________ habe somit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Herstellung einer unechten Unterschrift geleistet. Dieser habe um den Gebrauch der unechten Urkunde gewusst und sogar das Einverständnis gegeben, den Leasingvertrag mit seiner nachgemachten Unterschrift einzureichen. Weiter brachte der Beschwerdeführer zur Anzeige, Y _________ habe eigenständig eine Kopie seiner Identitätskarte erstellt und diese Kopie an ihn weitergegeben, damit er (der Beschwerdeführer) den Leasingvertrag habe eingehen können.

1.2.3 Der Beschwerdeführer wirft Y _________ nach dem Dargelegten eine Teilnahme an einem Delikt vor, welches ihm im Strafverfahren SAO 22 365 selbst angelastet wird. Da dem Beschwerdeführer ebendieses Delikt vorgeworfen wird, kann er nicht gleichzeitig auch Träger des in Frage stehenden Rechtsgutes und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO sein. Die Urkundenfälschung zielt vorliegend nicht auf die Benachteiligung des Beschwerdeführers ab und auch ist kein unmittelbarer Vermögensschaden ersichtlich. Dass Y _________ einen nicht unwesentlichen Teil zu Verwirklichung des Tatbestandes beigetragen haben soll und damit als Mittäter in Frage kommt, vermag die Stellung als Geschädigter nicht zu rechtfertigen. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren nämlich keine Parteistellung zu (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Selbst bei einem vereinigten Verfahren ist eine beschuldigte Person nicht beschwert, wenn sie mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.1 f.) Auch was der zweite Vorwurf (Fälschung von Ausweisen) betrifft, sind keine Individualinteressen des Beschwerdeführers verletzt worden. Der Beschwerdeführer wurde durch die angeblich begangene Straftat nicht in seinen Rechten verletzt. Im Gegenteil, sofern Y _________ tatsächlich eine Kopie seiner Identitätskarte weitergegeben hat, hat er den Beschwerdeführer sogar bei seiner Tatbegehung unterstützt. Mangels einer unmittelbaren Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers ist dieser somit einzig Anzeiger, womit er im von ihm zur Anzeige gebrachte Strafverfahren keine Parteistellung hat (vgl. Art. 301 Abs. 3 StGB). Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage lediglich mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO). Weitergehende Rechte, wie die Legitimation zur Anfechtung von Verfahrenshandlungen, bestehen nicht.

1.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im sistierten Strafverfahren SAO 22 1454 nicht Geschädigter ist und somit keine Parteistellung hat. Der Beschwerdeführer hat damit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung, weshalb die Legitimation zur Beschwerdeführung zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Considérants

2.

2.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Vorliegend waren die Akten nicht umfangreich und es war einzig die Eintretensfrage zu klären. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1

i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen, weshalb ihm kein Aufwand entstanden und demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen, weshalb ihm kein Aufwand entstanden und demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. X _________ werden Fr. 200.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 29. November 2022