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Décision

P3 22 244

KGVS-20221012-P3-22-244-20230818-799.pdf

12 octobre 2022Français20 min

Source vs.ch

Faits

1.

1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einschränkung der Parteirechte können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

1.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 6. September 2022 am 7. September 2022 in Empfang genommen und dagegen, unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende, innert zehntägiger Rechtsmittelfrist am 19. September 2022 eine Beschwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Einschränkung seiner Parteirechte direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch vorab die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Considérants

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft schränkte mit Verfügung vom 18. Juli 2022 die Teilnahmerechte bzw. das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten ein, indem sie seine Anwesenheit sowie jene seines Verteidigers für die jeweils erste Einvernahme der Hauptbelastungszeugen bzw. -auskunftspersonen ausschloss und nach den gleichen Grundsätzen auch die Akteneinsicht beschränkte. Daran hielt sie in der Verfügung vom 6. September 2022 fest. Sie begründete, Art. 101 StPO lege den Zeitpunkt der Akteneinsicht in einem -- 3 of 12 -hängigen Strafverfahren fest und diese sei erst zulässig, wenn kumulativ der Beschuldigte ein erstes Mal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei und die wichtigsten Beweise erhoben worden seien. Die erste Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bzw. auf Delegation hin durch die Polizei könne sich bei einem schweren Delikt, bei einem Delikt über einen längeren Zeitraum oder bei umfangreichen Sachverhalten über mehrere Termine erstrecken. Betäubungsmitteldelikte setzten sich gerichtsnotorisch durch mehrere Mitwirkende zusammen, vorliegend neben X _________ auch A _________. Die Zahl der beteiligten Personen könne nicht abschliessend definiert werden. Die Auswertung der Überwachungsergebnisse sei zeitintensiv. Zudem liege ein langer Deliktszeitraum vor. Eine solche Untersuchung habe mehrere Einvernahmetermine zur Folge. Der Beschwerdeführer sei erst mit einzelnen Drogenkäufen konfrontiert worden, weitere würden folgen. Deshalb liege die Voraussetzung des Abschlusses der «ersten Einvernahme» nicht vor. Die zweite Voraussetzung der «Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise» liege ebenfalls nicht vor. Dazu würden auch die Einvernahmen von belastenden Mitbeschuldigten gehören sowie die Konfrontation des Beschuldigten mit diesen Aussagen. Dies könne durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen. Wie erwähnt sei hier die Zahl der Mitbeschuldigten noch nicht abschliessend geklärt und ergebe sich aus der Auswertung der Überwachung und den Aussagen des Beschuldigten sowie Mitbeschuldigten, insbesondere A _________. Ähnlich wie bei Art. 101 StPO dürfe bei Art. 147 StPO die Teilnahme ausgeschlossen werden, insbesondere bei konkreter Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte. Der Beschwerdeführer wendet ein, bis zum 26. Juli 2022 – der ersten delegierten Einvernahme durch die Polizei – sei die Einschränkung der Parteirechte nicht zu beanstanden gewesen, danach sei die Akteneinsicht und Teilnahme an den Einvernahmen der Hauptzeugen bzw. -auskunftspersonen unzulässigerweise verweigert worden. Der Beschwerdeführer sei bereits viermal zum Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels befragt worden. Dieser basiere auf einer einzigen Handlungseinheit. Die einzelnen Handlungen, wie der Verkauf an verschiedenen Tagen, gründeten im gleichen Lebenssachverhalt. Es bestehe kein Raum für die Aufteilung der ersten Einvernahme auf mehrere Termine. Der Beschuldigte sei bereits umfassend mit dem vorgeworfenen Sachverhalt, insbesondere mit vielen Aussagen, konfrontiert worden. Sodann werde nicht begründet, wie angesichts der bisherigen Untersuchung (technische Überwachung, Observation, Einvernahmen) noch mit «wichtigsten Beweisen» gerechnet werden könne. Es sei zweifelhaft, ob weitere Einvernahmen überhaupt noch eine entscheidende Rolle für das Verfahren hätten. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft lasse darauf schliessen, dass diese erst nach mehr oder weniger vollständig abgeschlossener Untersuchung -- 4 of 12 -die Parteirechte gewähren wolle. Dies habe mit Einführung der StPO verhindert werden wollen. Der aktuelle Verfahrensstand rechtfertige die vollumfängliche Einschränkung des Akteneinsichts- und Teilnahmerechts nicht mehr. In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 29. September 2022 brachte die Staatsanwaltschaft vor, die Einvernahmen der Mitbeschuldigten B _________ und C _________ sowie des Lieferanten «D _________» seien noch nicht erfolgt. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Beschuldigten eine Vielzahl von Aussagen bereits befragter Personen vorgehalten worden seien. Zudem bestünden konkrete Anhaltspunkte für Kollusionshandlungen, trotz vorbestehender Untersuchungshaft. Beispielsweise würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers und jene von A _________ betreffend den Verbleib von 350 Gramm Kokain widersprechen. Die Staatsanwaltschaft müsse den Mitbeschuldigten sowie B _________ nochmals separat einvernehmen, um sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Aussagen zu machen.

2.2

Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen situieren sich im Spannungsfeld zwischen der Einschränkung der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO und den Teilnahmerechten der Parteien nach Art. 147 StPO. Seit BGE 139 IV 25, dem Leitentscheid in dieser Frage, hatte das Bundesgericht verschiedene Gelegenheiten, seine Rechtsprechung zu präzisieren und zu bestätigen (BGE 140 IV 172, 141 IV 220, 143 IV 457). Kerngedanke ist dabei der mit der neuen Strafprozessordnung verfolgte gesetzgeberische Wille, die Partei- und Teilnahmerechte im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren zu stärken, selbst wenn dies eine günstigere prozesstaktische Ausgangslage des Beschuldigten zur Folge hat. Dies wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und ist von den Strafverfolgungsbehörden zu respektieren (BGE 139 IV 25 E. 5.3, 5.5.7). Die Teilnahmerechte gelten grundsätzlich sowohl für die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, wie auch von Mitbeschuldigten. Indes ist laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Anfangsstadium der Untersuchung, nämlich bis zur ersten Einvernahme von beschuldigten Personen, bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Danach können die Parteien «spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen» (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). In einem obiter dictum hielt das Bundesgericht in BGE 139 IV 25 fest, dass eine sachgerechte wertungskohärente Lückenfüllung bzw. teleologische Reduktion von Art. 147 StPO zu erfolgen hat, insoweit der Wortlaut dieser Norm den aufgezeigten Zielkonflikten, -- 5 of 12 -zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten anderseits, keine Rechnung trägt. Danach kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von weiteren Personen sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1).

2.3 Die vorerwähnte Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung wurde wiederholt bestätigt und hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 = Pr 108 [2019] Nr. 25; Bundesstrafgerichtsurteil BB.2019.57 vom 17. April 2019 E. 2.3.3; Urteil des Obergericht des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2019 E. 4 und BK 15 262 vom 9. November 2015 = CAN 2016 Nr. 80 S. 248; Urteil des Obergericht des Kantons Zürich UH150177 vom 25. August 2015 E. 3.4.3 f.; Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 3 zu Art. 101 StPO; Thormann/Mégevand, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 3a ff. zu Art. 147 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann demnach nach der Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung das umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Über die Einschränkung des Teilnahmerechts entscheidet die Verfahrensleitung (Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2). Diesbezüglich gilt es folgendes zu konkretisieren:

2.3 Die vorerwähnte Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung wurde wiederholt bestätigt und hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 = Pr 108 [2019] Nr. 25; Bundesstrafgerichtsurteil BB.2019.57 vom 17. April 2019 E. 2.3.3; Urteil des Obergericht des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2019 E. 4 und BK 15 262 vom 9. November 2015 = CAN 2016 Nr. 80 S. 248; Urteil des Obergericht des Kantons Zürich UH150177 vom 25. August 2015 E. 3.4.3 f.; Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 3 zu Art. 101 StPO; Thormann/Mégevand, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 3a ff. zu Art. 147 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann demnach nach der Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung das umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Über die Einschränkung des Teilnahmerechts entscheidet die Verfahrensleitung (Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2). Diesbezüglich gilt es folgendes zu konkretisieren:

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2.3.1 Bei Mitbeschuldigten ist gerade im Anfangsstadium einer Untersuchung mit einer erhöhten Kollusionsgefahr zu rechnen und es drängt sich regelmässig auf, die anderen Mitbeschuldigten zuerst mit den Tatvorwürfen und den Behauptungen der anderen Mitbeschuldigten zu konfrontieren und sie erst in einem zweiten Schritt an der Einvernahme teilnehmen zu lassen. Eine Ausnahme vom Teilnahmerecht rechtfertigt sich da auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, um und Vor- bzw. Nachteile zu vermeiden, welche sich aus der Reihenfolge der Einvernahmen ergeben könnten. Für Mitbeschuldigte besteht in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO per se ein sachlicher Grund, diese zunächst unter Ausschluss der anderen Mitbeschuldigten und deren Verteidigung mit den einzelnen Vorhalten zu konfrontieren, jedoch auch hier unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1, Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1; Verfügungen des Kantonsgerichts Wallis P3 21 41 vom 12. März 2021 E. 2.3.1, P3 19 16 vom 9. September 2019 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2017 105 vom 20. März 2019 E. 2.1.2; Thormann/Mégevand, a.a.O., N. 3c zu Art. 147 StPO).

2.3.2 Diese Ausnahme kann jedoch nicht unbesehen auf weitere Zeugen und Auskunftspersonen übertragen werden. Eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit kann nur dann vorgenommen werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Dafür reicht keine abstrakte Kollusionsgefahr, sondern es sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte für drohende Kollusionshandlungen im Einzelfall erforderlich, welche trotz der angeordneten Untersuchungshaft fortbestehen (Bundesgerichtsurteile 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.1 und 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 f.; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2017 105 vom 20. März 2019 E. 2.1.2; Verfügung des Kantonsgerichts Wallis P3 19 16 vom 9. September 2019 E. 2.3). Beispielweise bejahte das Bundesgericht im Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 die Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigen bei der Einvernahme der Privatklägerschaft, weil es sich um eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation handelte und der massgebliche Lebenssachverhalt auf der Grundlage des Polizeirapports und der Anzeige lediglich rudimentär bekannt war. Eine separate Einvernahme des Privatklägers wurde als erforderlich erachtet, damit sich die Staatsanwaltschaft ein Bild von der Glaubwürdigkeit der erhobenen Vorwürfe machen und den Beschuldigten damit konfrontieren konnte (Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.3).

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Es kann indes nicht jedes Beweismittel erst durch die Staatsanwaltschaft unter Ausschluss der Parteien erhoben werden, um den Angeschuldigten anschliessend damit zu konfrontieren; dies würde Art. 147 StPO vollständig aushöhlen. Auch aus der Gleichbehandlung der Mitbeschuldigten kann hier keine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit abgeleitet werden, haben doch sämtliche Mitbeschuldigten gleichermassen die Möglichkeit, die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Kenntnis zu nehmen und ihre Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.2). Ein irgendwie gearteter Vorteil des einen gegenüber dem anderen Mitbeschuldigten ist nicht ohne weiteres erkennbar und müsste von der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls im Einzelnen begründet werden.

2.4 Die angefochtene Verfügung erscheint aufgrund des Verfahrensstadiums per se problematisch, denn sie schränkt das Teilnahmerecht und die Akteneinsicht pauschal auf alle Hauptbelastungszeugen bzw. -auskunftspersonen ein, ohne zu erwähnen, um welche Personen es sich dabei handelte und inwiefern eine konkrete Kollusionsgefahr vorliegt. Diese Verfügung ermöglichte es (theoretisch), alle entfernt verdächtigen Personen, deren Beziehung zum Beschuldigten und deren Rolle bezüglich der Tatvorwürfe noch nicht näher geklärt worden ist, unter dem Deckmantel der Kollusionsgefahr erstmals ohne Anwesenheit des Beschuldigten einzuvernehmen. Schlussendlich umschreibt die Verfügung eine abstrakte Kollusionsgefahr, welche nicht mehr ausreicht, um den Beschuldigten von der ersten Einvernahme von Zeugen oder Auskunftspersonen auszuschliessen. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der verdeckten Ermittlung bzw. Befragung gewisser Mitbeschuldigten (z.B. A _________) der Kreis der Hauptverdächtigen, das Hauptdelikt und welche Gefahr für eine Kollusion konkret besteht, bereits bekannt. Es drängte sich daher auf, für jeden Hauptbelastungszeugen bzw. auskunftspersonen separat unter Bezeichnung der konkreten Kollusionsgefahr das Teilnahmerecht einzuschränken.

2.5 Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der Festnahme vom 19. Juli 2022 viermal einvernommen worden ist. Das Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 19. Juli 2022 ist nicht aktenkundig, dafür jene der delegierten Einvernahmen durch die Polizei vom 26. Juli 2022, 30. August 2022 und 13. September 2022. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte wiederholt mit sehr detaillierten Tatvorwürfen, konkreten Sachverhaltselementen und Beweisen (namentlich aus der technischen Überwachung und Einvernahme von Drittpersonen wie z.B. A _________) konfrontiert worden ist. So wurde der Beschwerdeführer zu Geld- und Kokainübergaben, einzelnen Geschäften mit Kokain und zu den Beziehungen zu diversen Personen (z.B. E _________, F _________/D _________, G _________, H _________, A _________, I _________, -- 8 of 12 -J _________, B _________, K _________, L _________, M _________, C _________, N _________) bzw. wie diese in die entsprechende Delikte verwickelt sind, befragt. Der Beschuldigte wich den Fragen teils aus, machte widersprüchliche Aussagen oder korrigierte diese, nachdem er mit den Ergebnissen der verdeckten Ermittlung konfrontiert worden war (vgl. EV 26 Juli 2022, F38; EV 30. August 2022, F. 64 ff., F84, F. 106 ff.). Der einvernehmende Polizist konfrontierte den Beschwerdeführer gar mit dessen Aussageverhalten. So steht in einem Protokoll: «Schwierig. Immer wenn wir Ihnen konkret widersprechen oder etwas vorhalten, lenken Sie dann ein, aber zuvor offen gefragt, widersprechen Sie uns» (EV 30. August 2022, F130). An anderer Stelle sagte der Polizist: «Das ist alles u.a. auf den Audioüberwachungen zu hören. Also hören Sie auf. Das bringt doch nichts, wenn Sie bereits bei solchen Kleinigkeiten versuchen, dies wegzudiskutieren» (EV 30. August 2022, F42). Bei der Einvernahme vom 13. September 2022 verweigerte der Beschwerdeführer gar vollends die Aussage, mit der Begründung, dass ihm die Parteirechte zu Unrecht eingeschränkt worden seien. Auch wenn die Einvernahmen unter Umständen nicht zufriedenstellend verliefen, wurde der Beschwerdeführer zu einer Vielzahl von Vorhalten befragt. Wie glaubwürdig diese Aussagen letztlich erscheinen, wird der Sachrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen haben (Art. 10 Abs. 2 StPO). Jedenfalls gilt die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO aufgrund der konkreten Vorhalte damit als erfolgt. Mit der vollständigen Auswertung der geheimen Überwachung und weiteren Einvernahmen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen werden möglicherweise neue Vorhalte auftauchen, zu denen der Beschuldigte noch nicht befragt worden ist. Und unter Umständen wird der Kreis der Hauptverdächtigen – vorerwähnt A _________, B _________ und C _________ – sich noch vergrössern oder verkleinern. Indes rechtfertigt dies nicht, das Teilnahmerecht und die Akteneinsicht ohne weiteres pauschal einzuschränken. Wenn die Staatsanwaltschaft vorab alle Ungereimtheiten klären möchte, müsste sie die Parteirechte wohl bis zum Abschluss der Strafuntersuchung unterbinden, was nicht mit dem gesetzlich verankerten Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Beschuldigten vereinbar ist. Schliesslich liegt es auch in der Verantwortung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde, die Kernthemen zu eruieren und den Beschuldigten so kompakt wie möglich in wenigen Sequenzen in einer «ersten Einvernahme» dazu zu befragen. Schliesslich können die Parteirechte nur bis zur Abnahme der «wichtigsten Beweise» eingeschränkt werden.

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2.6 In ihrer allgemein gehaltenen Form erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es steht der Staatsanwaltschaft jedoch frei, im Einzelfall für namentlich genannte Mitbeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen wegen einer konkret zu begründenden Kollusionsgefahr eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit und der Akteneinsicht anzuordnen. Das Akteneinsicht- bzw. Teilnahmerecht könnte beispielswiese punktuell hinsichtlich C _________, B _________ sowie D _________ eingeschränkt werden, bis zu deren ersten Einvernahme bzw. bis der Beschwerdeführer mit deren Vorhalte konfrontiert worden ist. Soweit der Beschuldigte bereits mit den jeweiligen Aussagen konfrontiert wurde, ist die Akteneinsicht bzw. das Teilnahmerecht aber grundsätzlich zuzulassen. Dies gilt auch, wenn nach der ersten Konfrontation Widersprüche verbleiben, wie dies beispielsweise hinsichtlich den Aussagen von A _________ der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat – mit dessen Aussagen konfrontiert – viele Vorhalte abweichend geschildert, etwa was mit dem aus Rom eingeführten Kokain geschehen ist, wie viel Pakete er mitgebracht hat oder ob der Beschwerdeführer A _________ auch Cannabis anerboten hat, welches letzterer hätte in Verkehr bringen sollen (EV 30. August 2022, F84, 102, 112). Indes rechtfertigt dies nicht, A _________ wiederholt separat zu befragen, denn schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit dessen Aussagen bereits konfrontiert. Die Thematik ist bereits bekannt und eine Kollusion erscheint damit vorderhand ausgeschlossen. Eine Konfrontation (Art. 146 Abs. 2 StPO) der beiden Mitbeschuldigten erscheint gar zielführender. Sollte der Beschuldigte seine Aussagen nach Teilnahme an der Einvernahme des Mitbeschuldigten plötzlich anpassen oder diesem immer noch widersprechen, so ist es am Sachrichter, dies frei zu würdigen. Eine separate Einvernahme erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht notwendig, denn hier gibt es eine Vielzahl weiterer Beweise, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen, namentlich die Daten aus der Observation und der geheimen Überwachung sowie die Aussagen anderer Personen. Ein Anwendungsfall wie im hiervor beschriebenen Bundesgerichtsurteil 6B_256/2017 liegt nicht vor.

3.

3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, -- 10 of 12 -der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis auferlegt.

3.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012

315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend hat der Verteidiger eine begründete Beschwerde eingereicht, welche sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.

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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Staat Wallis auferlegt.

3. Der Staat Wallis bezahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00. Sitten, 12. Oktober 2022

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