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Décision

P3 22 273

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24 avril 2023Français12 min

P3 22 273 VERFÜGUNG VOM 24. APRIL 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, 1890 St-Maurice, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerd...

Source vs.ch

P3 22 273

VERFÜGUNG VOM 24. APRIL 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, 1890 St-Maurice, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme)

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis [MPB 22 1420]

Verfahren

A. X _________ reichte am 12. September 2022 gegen die A _________ AG Strafanzeige wegen Diebstahl, Betrug und Nötigung ein. Zur Begründung seiner Strafanzeige führte er an, die A _________ AG habe ihn gezwungen der Kasse beizutreten, obgleich ihr seit Dezember 2021 bekannt sei, dass er der Versicherungspflicht nicht unterstehe.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Unterwallis, erliess am 18. Oktober 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat dabei auf die Strafsache nicht ein, ohne Kosten oder Entschädigungen zu erheben.

C. Dagegen reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein und verlangte die Staatsanwaltschaft aufzufordern, ein Strafverfahren gegen die A _________ AG einzuleiten.

D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 8. November 2022 die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2022 eine weitere Stellungnahme ein und deponierte einen Zahlungsbefehl.

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

1.3 Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2022 (Postaufgabe gleichentags) frühestens am 19. Oktober 2022 in Empfang genommen und

dagegen am 24. Oktober 2022 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art.

322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm erhobenen Vorwürfen Geschädigter und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Considérants

2.

2.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).

2.2

Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung an, jede in der Schweiz wohnhafte Person müsse sich für die Pflege im Falle einer Krankheit innerhalb von 3 Monaten versichern lassen. Gemäss bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU würden Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht bestehen. Jedoch seien alle Ausnahmen davon abhängig, dass sich diese Person bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn anmelde und dieser Dokumente vorlege, die eine Deckung im Herkunftsland belegen würden. Der Strafanzeiger habe aber die erforderlichen Schritte, um von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, nicht unternommen. Die Einwohnergemeinde B _________ sei damit verpflichtet, in diesem Sinne vorzugehen. Im Übrigen setze die Verwirklichung der vom Beschwerdeführer genannten Straftaten die Absicht voraus, sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass das Strafrecht subsidiär zum Zivilrecht sei. Vorliegend stehe die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft lasse unerwähnt, dass Art. 2 KVV eindeutig und unmissverständlich eine Befreiung vorsehe. Eine Verpflichtung dieses Personenkreises ein Gesuch einzureichen sei gemäss diesem Artikel nicht erforderlich und betreffe vor allem Studenten, Arbeitnehmer oder Praktikanten. Zudem sei die Tatsache zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige erst am 12. September 2022 erhalten haben wolle.

2.3

Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegen zu halten, dass es nicht Frage eines Strafverfahrens ist, zu beurteilen, ob er als Rentner einer Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht. Es kann ihm zwar zugestimmt werden, dass ein Gesuch gemäss der Verordnungsbestimmung für Rentner nicht notwendig ist und eine Nichtunterstellung automatisch eintritt (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2.4.2). Hingegen verkennt er, dass Bezüger einer Rente aus einem EU-/EFTA-Staat sich bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG melden müssen (vgl. Richtlinie Bilaterale Verträge, obligatorische Krankenversicherung des Kantons Wallis, Rz. 4.1). Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist für die internationale Koordination der Krankenversicherung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Rente aus einem EU/EFTA-Staats zuständig. Sie prüft, ob Personen, die eine Rente aus der EU/EFTA beziehen, sich in der Schweiz versichern müssen oder nicht und erfasst diejenigen Personen, die der Krankenversicherungspflicht in der EU unterstellt bleiben (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de-/home/-versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-versicherte-mitwohnsitz-in-der-schweiz/versicherungspflicht/bezuegerinnen-eu-efta-rente.html, besucht am 20. April 2023). Diesbezüglich kann einem aktenkundigen Schreiben der Einwohnergemeinde B _________ vom 7. Oktober 2022 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG nicht angemeldet ist. Gemäss Art. 6 KVG weist die vom Kanton bezeichnete Behörde – im Kanton Wallis die Gemeinde - Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Vor diesem Hintergrund ist eine Zuweisung aufgrund der gesetzlichen Pflicht, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen, nach einer summarischen Prüfung nicht als unzulässig zu erachten. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich keiner Versicherungspflicht untersteht, kann letztlich offen gelassen werden, zumal das vorliegende Strafverfahren darauf beschränkt ist, zu beurteilen, ob der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt unter einen Straftatbestand zu subsumieren ist.

2.4

Der Beschwerdeführer lastet der Krankenversicherung A _________ AG in seiner Strafanzeige vom 12. September 2022 einen Diebstahl, einen Betrug und eine Nötigung an. Die Krankenkasse habe ihn zu einem «Zwangsmitglied» gemacht, obschon er vom Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung befreit sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich grundsätzlich nur natürliche Personen und nicht auch Unternehmen strafbar machen können. Nur unter den Voraussetzungen von Art. 102 StGB kann ein Unternehmen belangt werden. Bereits aus diesem Grund scheitert es an der Strafbarkeit der A _________ AG. Wie nachfolgend dennoch ergänzend aufgezeigt wird, sind auch die weiteren Tatbestandsmerkmale der in Frage stehenden Delikte nicht erfüllt.

2.4.1

Die Tatbestände des Diebstahls und des Betrugs lassen sich bei den Vermögensdelikten einordnen. Des Diebstahls macht sich gestützt auf Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig, wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder

einen anderem damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen eigenen Ausführungen gegen seinen Willen bei der A _________ AG versichert. Diese leitete gegen ihn eine Betreibung ein. Der Tatbestand des Betrugs und der Tatbestand des Diebstahls verlangen das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht. Indem die A _________ AG vom Beschwerdeführer die Prämien für die Krankenversicherung einfordert, ist damit keine Bereicherungsabsicht zu erkennen. Die A _________ AG fordert vom Beschwerdeführer lediglich die Prämien für den Versicherungsschutz ein. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde denn auch nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Auch die weiteren Tatbestandselemente dieser beiden Straftatbestände sind zweifelslos nicht gegeben. Für die Bejahung eines Betrugs muss insbesondere eine qualifizierte, arglistige Täuschung vorliegen. Eine solche lässt sich vorliegend jedoch nicht ausmachen. Auch ein Gewahrsamsbruch, welcher ein Tatbestandselement des Diebstahls bildet, ist beim vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt nicht ersichtlich.

2.4.2

Die Nötigung als ein Delikt gegen die Freiheit ist in Art. 181 StGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung macht sich der Nötigung strafbar, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit jemanden nötigt etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Der Tatbestand der Nötigung umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Gewaltanwendung, die Androhung ernstlicher Nachteile sowie als Generalklausel die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Die Gewaltanwendung besteht in der physischen Einwirkung auf einen anderen (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 18 zu Art.

181.

StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem diesem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt (BGE 106 IV 125 E. 2; Bundesgerichtsurteile 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2; Delon/Rüdy, a.a.O., N. 25 zu Art.

181.

StGB). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich

genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1,137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Im vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt wurde weder Gewalt angewendet noch liegt eine Androhung ernstlicher Nachteile vor. Ebenso wenig greift die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit. Eine Nötigungshandlung kann im Anschluss an die Krankenversicherung bzw. in der von der A _________ AG eingeleiteten Betreibung somit klarerweise nicht erblickt werden.

2.5

Zusammengefasst lässt sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt fällt nicht unter einen Straftatbestand. Weder lässt er sich unter den Tatbestand des Betrugs, noch des Diebstahls noch der Nötigung subsumieren. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt. Insbesondere galt es im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu klären, ob der Beschwerdeführer von der Versicherungspflicht auszunehmen ist oder nicht. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht besonders umfangreich und die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen wenig schwierig – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Dispositif

1. Die Beschwerde von X _________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 18. Oktober 2022 wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Lasten von X _________.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 24. April 2023