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Décision

P3 22 301

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10 janvier 2023Français6 min

P3 22 301 VERFÜGUNG VOM 10. JANUAR 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 3930 Visp gegen OFFICE RÉGIONAL DU MINISTÈRE PUBL...

Source vs.ch

P3 22 301

VERFÜGUNG VOM 10. JANUAR 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 3930 Visp

gegen

OFFICE RÉGIONAL DU MINISTÈRE PUBLIC DU VALAIS CENTRAL, Vorinstanz

(Pressemitteilung)

Beschwerde gegen die Pressemitteilung vom 9. November 2022 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Mittelwallis, 1950 Sitten 2 Nord

Verfahren und Sachverhalt

A. Im Januar 2021 ereignete sich in der Region A _________ ein Lawinenunglück, bei dem ein Bergführer zu Tode kam. Dieser trug einen Lawinenrucksack B _________. Der Airbag des Lawinenrucksacks wurde ausgelöst; allerdings trennte sich der Ballon vom Tragerucksack, so dass dieser keine Wirkung mehr hatte.

B. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene, getragene Lawinenrucksäcke desselben Modells getestet. Mit Pressemitteilung vom 9. November 2022 informierte die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit, dass in den Tests die Reissfestigkeit zwischen Ballon und Rucksack weniger als die Hälfte der europäischen Norm 16716 betrage. Weiter präzisierte die Staatsanwaltschaft, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Reissen der Verbindung Rucksack-Ballon und dem Tod des Bergführers nicht erwiesen sei und dass das genannte Problem auch bei ähnlichen Rucksäcken anderer Marken auftreten könne.

C. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erhob die X _________ AG Beschwerde gegen die genannte Pressmitteilung und verlangte eine mediale Richtigstellung. Mit Verfügung vom 17. November 2022 gab das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, den genauen Wortlaut der beantragten Richtigstellung vorzulegen und zur Frage der Anfechtbarkeit einer Pressemitteilung Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2022 nach. Die Staatsanwaltschaft nahm am 6. Dezember 2022 zur Beschwerde Stellung und übermittelte die Akten. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liess. 

Erwägungen

1.

1.1

Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Bevor auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen eingegangen werden kann, ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der fraglichen Pressemitteilung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt. Dabei ist offenkundig, dass die Pressemitteilung keine Verfügung darstellt. Fraglich kann daher nur deren Qualifikation als Verfahrenshandlung sein.

1.2

Die Orientierung der Öffentlichkeit ist in Art. 74 StPO als Ausnahme von der allgemeinen Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 StPO geregelt. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (Art. 74 Abs. 1 StPO) und hat gewissen Grundsätzen zu folgen (Art. 74 Abs. 3 und 4 StPO). Es handelt sich damit grundsätzlich um eine durch das Strafprozessrecht geregelte Materie.

Eine Verfahrenshandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn die Handlung einer Strafbehörde gegen aussen wirksam wird und auf den Verfahrensausgang gerichtet ist. Letzteres ist bei einfachen Mitteilungen über den Stand der Ermittlungen oder die bisher gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b - d StPO) nach weitgehend einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre nicht der Fall (BGE 130 IV 140 E. 2; Urteile des Bundesstrafgerichts BB.2013.166 vom 12. März 2014 E. 2.2, BB.2009.3 vom 4. März 2009 E. 2.1, BB.2008.20 vom 20. Juni 2008 E. 1; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 256 vom 19. Dezember 2016 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg

502.

2014 231 vom 14. Januar 2015 FZR 2015 S. 69 E. 3; Keller in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

A., 2020, Fn. 23 zu Art. 393 StPO; Steiner/Arn in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 52 f. zu Art. 74 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N. 1502 Fn. 164; Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, 2016, N. 10 zu Art. 393 StPO; Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 11 zu Art. 393 StPO; a. A. Sträuli in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5 zu Art. 393 StPO). Anders wäre zu entscheiden, wenn mit der Medienmitteilung die Bevölkerung zur Mitwirkung veranlasst werden soll (Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 256 vom 19. Dezember 2016 E. 1.4 ff.). Der wirksame Rechtsschutz bei einfachen Pressemitteilungen erfolgt hingegen nach den Grundsätzen des Strafrechts und des Zivilrechts (BGE 130 IV 140 E. 2; Brüschwiler/Nadig/Scheebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 7 zu Art. 74 StPO). Die von der Pressemitteilung betroffene Person hat also – je nach gegebenen Umständen – Strafanzeige / -antrag zu stellen oder eine Zivilklage zu erheben.

1.3

Die vorliegend strittige Medienmitteilung leistet keinen Beitrag, um das Strafverfahren in irgendeiner Weise voranzubringen. Sie verfolgt vielmehr das Ziel, die Öffentlichkeit über gewisse Erkenntnisse zu orientieren, die im Verlauf des Verfahrens gewonnen

wurden. Sie stellt damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshandlung dar.

Ohne Verfahrenshandlung fehlt des der Beschwerde an einem Anfechtungsobjekt, sodass auf diese nicht eingetreten werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sieht, steht ihr der zivil- oder strafrechtliche Rechtsweg offen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei das Nichteintreten dem vollständigen Unterliegen gleichgestellt ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, sind die Prozesskosten vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall einer unzulässigen Beschwerde ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.

3.

Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Staatsanwaltschaft als staatliche Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es sind damit keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositif

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird der X _________ AG, Beschwerdeführerin, auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 10. Januar 2023