P3 22 78
KGVS-20230208-P3-22-78-20230727-715.pdf
8 février 2023Français25 min
P3 22 78 VERFÜGUNG VOM 8. FEBRUAR 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis,...
Source vs.ch
P3 22 78
VERFÜGUNG VOM 8. FEBRUAR 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Privatkläger und Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwältin Eliane von Allmen
und
Y _________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Walter, 3900 Brig-Glis
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. März 2020 (SAO 20 2022) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis
Verfahren
A. X _________ stürzte am 14. Juli 2020 auf dem Abstieg vom Matterhorn (Hörnligrat) unter der Führung von Bergführer Y _________ anlässlich eines Seilmanövers mehrere Meter in die Tiefe und zog sich dabei diverse Verletzungen zu. Am 9. Oktober 2020 erstattete er gegen den Bergführer eine Strafanzeige.
B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 18. März 2022 folgende Nichtanhandnahmeverfügung (Datum der Postaufgabe 22. März 2022):
1. Auf die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht eingetreten (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 310 i.V.m. 320 Abs. 3 StPO).
3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Wallis.
4. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 1'351.20 (Art. 310 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
C. Dagegen reichte X _________ (Beschwerdeführer) am 31. Mai 2022 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen.
D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 14. April 2022 die Akten, verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner hinterlegte am 25. April 2022 eine begründete Stellungnahme, worin er die kosten- und entschädigungspflichtige Beschwerdeabweisung verlangte, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2022.
Erwägungen
Faits
1.
1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO]) angefochten werden, weshalb das angerufene Gericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.
Die strittige Verfügung wurde am 22. März 2022 versandt und ging am 23. März 2022 beim Beschwerdeführer ein. Folglich begann die Frist am 24. März 2022 zu laufen, um am Montag, 4. April 2022 zu enden (Art. 384 lit. b StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). In casu erfolgte die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende innert offener Rechtsmittelfrist.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschädigte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und konstituierte sich als Privatkläger. Vorliegend ist der als Träger des geschützten Rechtsguts unmittelbar Geschädigte durch die Nichtanhandnahmeverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Bundesgerichtsurteile 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2, 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Bundesgerichtsurteil 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die Beschwerde grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1). Eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Eingabe ist in solchen Fällen nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind und es sich nicht um ein Versehen oder unverschuldetes Hindernis handelt (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2).
Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft eingehend mit den Vorwürfen des Straf- bzw. Privatklägers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht keine Straftatbestände erfüllt worden sind. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die Nichtanhandnahmeverfügung und stellt den Antrag, diese sei aufzuheben, womit er ausdrückt, dass er sämtliche Dispositive anficht. Er rügt weiter die angefochtene Verfügung sachverhaltsrechtlich punktuell. Mithin erfüllt die Beschwerde zumindest in gewissen Teilen (zum Beispiel willkürliche Sachverhaltsfeststellung) das Begründungserfordernis, weshalb darauf einzutreten ist.
1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Beweismassnahmen erhebt die Beschwerdeinstanz praxisgemäss nicht selbst, sondern weist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück, da in solchen Fällen der Sachverhalt regelmässig noch nicht vollständig ermittelt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2).
Considérants
2.
2.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).
2.2
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_ 732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2, 6B_179/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3.1, 6B_865/2017 vom 25. Juli 2018 E. 3.1, 6B_874/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1, 5.1 und 5.3). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
2.3
Für die Eröffnung einer Untersuchung ist weder ein dringender Tatverdacht noch die hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich. Ist jedoch bloss eine unbestimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sind die Voraussetzung einer Eröffnung nicht erfüllt. Keine Eröffnung einer Untersuchung soll sodann erfolgen, wo diese einer "fishing expedition" (Beweisausforschung) ähneln würde, also einer planlosen Beweisaufnahme (BGE 142 II 161 S. 167). Darüber hinaus ist es Aufgabe des Strafanzeigers, von Anfang an möglichst genaue und konkrete Angaben zu den angeblich unter die Strafbestimmungen fallenden Handlungen zu machen und die Fakten mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll, dass ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichender Anfangsverdacht besteht. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (Bundesgerichtsurteil 6B_267/2008 Urteil vom 9. Juli 2008 E. 3.3)
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, der Bergführer habe vor der Lösung der Seilsicherung den erforderlichen Prüfmechanismus durchgeführt und das gewählte Vorgehen habe den gängigen Standards entsprochen, weshalb eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung verneint werden könne. Selbst wenn allfällige «Kommunikationsprobleme» der Verantwortung des Bergführers zugerechnet würden, wäre es für den Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen, dass der erfahrene Gast, ohne nachzufragen oder zu prüfen, ob die Seilspannung noch vorhanden ist, sich rückwärts ins Seil fallen lassen könnte. Folglich sei der Straftatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt und der Angelegenheit sei keine weitere Folge zu geben.
3.2
Demgegenüber legt der Beschwerdeführer zunächst dar, die Nichtanhandnahmeverfügung sei parteiisch und nicht objektiv. Die Angaben der beschuldigten Person seien ohne Hinterfragen und Überprüfung übernommen worden. Das Ermittlungsverfahren sei verzögert und die Akteneinsicht vor der 1. Einvernahme des Beschuldigten erfolgt. In materieller Hinsicht bringt er zusammengefasst vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass angesichts der widersprüchlichen und falschen Aussagen des Beschuldigten eine Sorgfaltspflicht verneint worden sei. Schliesslich sei er von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden.
3.3
Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe formeller Rügen. Diese sind vorweg zu prüfen.
3.3.1
Insofern dieser vorbringt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei parteiisch und nicht objektiv, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich keineswegs damit begnügt, die Angaben des Beschuldigten oder den Verzeigungsbericht zu übernehmen. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers bezog die Staatsanwaltschaft auch die Einvernahme des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung mit ein und würdigte diese angemessen. Die zuständige Staatsanwältin nahm die angezeigten Vorwürfe ernst respektive ignorierte diese nicht. Sie legte auch begründend dar, weshalb allfällige Kommunikationsprobleme zu keiner anderen Annahme führen würden. Der Beschwerdeführer nennt sodann keine spezifischen Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO. Nach objektiver Betrachtungsweise lassen sich auch keine krassen oder ungewöhnlichen Äusserungen feststellen, welche bei gesamthafter Würdigung eine Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden. Schliesslich reichen subjektive Empfindungen des Beschwerdeführers nicht aus (BGE 144 I 159 E. 4.3, 140 I 326 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). Mithin erweist sich dieser Einwand als unbegründet.
3.3.2
Unbehelflich ist auch der Einwand hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Ermittlungsverfahrens und damit sinngemäss die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung. Diesbezüglich hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen unverzüglich auszuschöpfen (Art. 393 Abs. 2 lit. a StGB). Zwar sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden, jedoch erweist sie sich in casu als nicht mehr angezeigt, da der Behörde eine Frist im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO nicht mehr angesetzt werden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern diesbezüglich dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein sollte. Jedenfalls erweisen sich die geltend gemachten Einwände, wie «möglicherweise Beweismittel nicht mehr vorhanden/involvierte Personen nicht mehr befragt werden», als unbegründet, zumal hinsichtlich der Unfallfolgen Bildmaterial und ein Arztbericht in die Akten aufgenommen wurden (act. 21 ff und 118) und es keine Zeugen zum Unfallhergang gab (vgl. dazu act. 33 ff.).
3.3.3 Hinsichtlich der Darlegungen zum Akteneinsichtsrecht sei festgehalten, dass in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit besteht, dass es sich bei Art. 101 Abs. 1 StPO um eine Minimalvorschrift handelt, welche es nicht ausschliesst, den Parteien bereits vor der ersten Einvernahme sowie der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise Akteneinsicht zu gewähren. Der Entscheid liegt im pflichtgemässen, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuübenden Ermessen der Verfahrensleitung. Der Zweck von Art. 101 Abs.
3.3.3 Hinsichtlich der Darlegungen zum Akteneinsichtsrecht sei festgehalten, dass in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit besteht, dass es sich bei Art. 101 Abs. 1 StPO um eine Minimalvorschrift handelt, welche es nicht ausschliesst, den Parteien bereits vor der ersten Einvernahme sowie der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise Akteneinsicht zu gewähren. Der Entscheid liegt im pflichtgemässen, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuübenden Ermessen der Verfahrensleitung. Der Zweck von Art. 101 Abs.
1 StPO ist darin zu sehen, den Parteien möglichst frühzeitig Akteneinsicht zu gewähren, um zugleich die Strafverfolgungsinteressen genügend zu schützen und die Wahrheitserforschung nicht zu gefährden. Einer beschuldigten Person ist grundsätzlich möglichst frühzeitig Akteneinsicht zu gewähren, weil die Akteneinsicht ihr erst ermöglicht, ihren eigenen Standpunkt effektiv ins Verfahren einzubringen und den gegen ihre Person erhobenen Vorwürfen sachgerecht zu begegnen, womit Akteneinsicht eine Grundlage für eine sachgerechte Verteidigung bildet (vgl. dazu Boll Damian, «Verteidigung der ersten Stunde» gemäss schweizerischer StPO, ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 2020, Teil 3, Ausgestaltung des Verteidigerbeistandsrechts bei der ersten Einvernahme / Kapitel 8, S. 189 f.).
3.3.4 Wenn schliesslich der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von der Staatsanwaltschaft nie einvernommen worden, so verkennt er, dass es in deren Ermessen liegt, die massgebenden Beweise zu erheben. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3). Im Übrigen erhob der Privatkläger am 15. Oktober 2020 bei der Stadtpolizei A _________ Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdegegner (act. 31), wodurch er sich als Privatkläger konstituierte (Art. 118 Abs. 2 StPO) und als Geschädigter zur Sache befragt wurde. Ihm kam mithin ein uneingeschränktes Aussagerecht zu, wovon er Gebrauch machte und bei der polizeilichen Befragung Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hatte bzw. zum Ausdruck brachte, dass er eine Strafuntersuchung gegen diesen herbeiführen wollte. Er wurde in dieser Einvernahme auch über seine Rechte als Opfer informiert (act. 34 F. 30). Nach dem Gesagten erweist sich somit auch dieser formelle Einwand in der Beschwerde als unerheblich.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a. StPO und will die Eröffnung der Untersuchung.
3.4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird der fahrlässigen Körperverletzung bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2). Jedoch vermag nicht jeder an sich voraussehbare Schaden auch eine Sorgfaltswidrigkeit zu begründen. Die Rechtsordnung kann nicht den Zweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu vermeiden. In gewissen Bereichen des Lebens ist eine mit dem menschlichen Verhalten verbundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nutzens hinzunehmen (vgl. A. Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 158 ff.). Als Beispiele dafür werden die Teilnahme am Strassenverkehr oder die Ausübung von Sport genannt. Hier bewegen sich Personen in erster Linie auf eigene Verantwortung, weshalb der Sicherungspflichtige darauf vertrauten darf, dass diese Personen die gegebene Vernunft und Vorsicht auch walten lassen (vgl. G. Jenny, Basler Kommentar zum StGB, 2003, N. 89 ff. zu aArt. 18; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden BK 06 30 vom 6. Juli 2006 E. 3ba).
Zweifellos trifft den Bergeführer gegenüber seinem Kunden eine Garantenpflicht aus Vertrag, weil hier die Abwehr von Gefahren einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet (Bundesgerichtsurteil 6S.550/2000 vom 27. September 2000 E. 3c). Der Kunde setzt sein Vertrauen in den Tourenleiter, dass dieser ihn wieder heil und gesund ins Tal zurückbringt. Der Bergführer hat dazu alle Vorkehren, die die Vorbereitung und Durchführung umfassen und sich auf die Abwehr von alpinen Gefahren beziehen, zu treffen. Jede Tour birgt jedoch Risiken, denen sich der Teilnehmer in eigener Verantwortung stellen muss. Ein Sturz eines Teilnehmers aus Unachtsamkeit steht ausserhalb jeglicher Verantwortlichkeit des Tourenleiters. Nicht mehr in den Eigenverantwortlichkeitsbereich fallen hingegen Gefahren, die der Teilnehmer auch bei gehöriger Aufmerksamkeit entweder nicht bzw. nicht rechtzeitig zu erkennen vermag, oder aber aufgrund seines Wissens und Könnens nicht allein zu meistern vermag. Mithin hängt die Sicherungspflicht des Bergführers auch von den spezifischen Fähigkeiten des Kunden ab (Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden BK 06 30 vom 6. Juli 2006 E. 3bc).
3.4.2 Tatbestandmässig ist aufgrund des aktenkundigen Berichts des Spital Wallis (act. 20) und des hinterlegten Bildmaterials (act. 21 ff.) erstellt, dass sich der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 14. Juli 2020 eine Fraktur des Processus transversus LWK1 rechts nach Dig. 2 sowie multiple Kontusionen zugezogen hatte. Damit kann die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der einfachen Körperverletzung bejaht werden. Die replizierend erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, zumal eine Verstümmelung oder eine dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten ist. Demgegenüber ist fraglich und strittig, ob die Angelegenheit sowohl sachverhaltsmässig als auch rechtlich derart klar ist, dass sich eine Nichtanhandnahme rechtfertigt. Dabei ist mit der Staatsanwaltschaft darin übereinzustimmen, dass eine vorsätzliche schädigende Handlung ausgeschlossen werden kann und die fahrlässige Körperverletzung zu prüfen ist, denn Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Verletzungen gewollt oder beabsichtigt hatte, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer machte auch nie geltend, dass der Beschuldigte ihn bewusst oder eventualvorsätzlich zum Abstürzen habe bringen wollen.
In Bezug auf den Unfallhergang haben die Ermittlungen, insbesondere die Befragungen der Parteien gezeigt, dass die Witterungs-/Sicht- und Kletterverhältnisse am 14. Juli
2020 gut bzw. perfekt waren (act. 27, act. 33 F 12 ff, act. 114 F 38 ff.). Die Parteien kannten sich von einer früheren Tour am Bietschhorn und die Tour aufs Matterhorn sowie der Abstieg verliefen bis zur Unfallstelle ohne Unstimmigkeiten (act. 32 F 8). Danach befragt, ob die vorgesehene Route eingehalten worden sei und ob an der Unfallpassage die üblichen Anweisungen zum Abseilen gegeben worden seien, bejahte dies der Beschwerdeführer (act. 32 F 7 und F 9). Im Übrigen ist unstrittig, dass dieser stets am Seil gesichert (act. 33 F 17) war und bis zur Unfallstelle bereits mehrfach komplikationslos abgeseilt worden war. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er über die übliche Bergausrüstung für die Besteigung und Erfahrung verfügt habe, da er «bereits zahlreiche mittelschwierige Touren» gemacht hatte (act. 33 F19). In der Beschwerdeschrift ergänzte er, seit 2008 ca. 15 Touren im ZS Bereich unternommen zu haben. Es sind schliesslich keine Hinweise auf Verhaltensweisen von X _________ bekannt und ersichtlich, aus denen der Beschuldigte hätte erkennen können und müssen, dass jener an der Unfallstelle das Abseilen nicht nach den Anweisungen des Beschuldigten hätte ausführen sollen.
Der Beschwerdeführer schildert weiter zum Ablauf, dass sich der Bergführer oberhalb bei der Seilführung befunden habe (act. 33 F 10) und dieser ihn über Felsen abseilte (act. 31 F 4). Mithin war Sichtkontakt gewährleistet; auch herrschte beim Abseilen keine Eile (act. 33 F 11). Der Gast hielt sodann «auf einer kleineren Fläche». «Ich wartete dort» (act 33 F 4). Dieses Verhalten wiederum zeigt zweifelsfrei auf, dass - wie vom Beschuldigten dargelegt - dem Gast vor dem Abseilen die Anweisung gegeben worden war, an geeigneter Stelle «zu warten» und der Abgeseilte den Platz auch gefunden hatte, zumal er ja gewartet hatte. Dass es sich bei der benutzen Stelle nicht um einen geeigneten Ort zum Warten gehandelt haben sollte, erscheint ausgeschlossen, ansonsten der Beschwerdeführer ja dort nicht hätte warten können. Damit kann offenbleiben, ob unter den Parteien eine spezifische Stelle vereinbart worden war, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bestreitet. Im Übrigen hatte der Gast dort zweifelsfrei auch Platz gefunden, um sicher zu warten, ansonsten er dies kommuniziert oder geändert hätte, womit die Einwände in der Beschwerde und Replik hinsichtlich der Sicherungsmöglichkeiten unbehelflich sind. Sodann ist erstellt, dass das Warten bzw. Verharren an der gewählten Stelle ungefährlich für den Kunden war, selbst wenn sein Seil nicht über einen Felsbrocken gelegt worden war. Damit geht auch einher, dass der Beschuldigte das Seil nicht gelöst hatte, bis sein Gast an der vereinbarten Haltestelle gewesen war, ansonsten dieser ohne Sicherung schon beim Abseilen verunglückt wäre. Mithin hatte weiter der Bergführer das Warten seines Kunden realisiert bzw. zur Kenntnis genommen und mit dem Lösen des Seils erst dann begonnen, als er der Überzeugung war, dass dieser Vorgang weder für ihn noch für den Kunden mit einer Absturzgefahr verbunden war. Nach dem Dargelegten ist nicht erkennbar, inwiefern die Seilführung durch den Bergführer nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre, wie dies in Frage 23 (act. 34) vom Beschwerdeführer dargelegt wurde. Im Übrigen widerspricht dies seinen vorangehenden Angaben, wonach an der Unfallpassage die üblichen Anweisungen zum Abseilen gegeben worden waren (act. 32 F. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bergführer die Vorsicht beachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war.
Zu guter Letzt erweist sich als klar, dass der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen dem Gast nicht zugerufen haben kann, er könne noch ein Stück weitergehen. Er hätte sich damit unweigerlich selber in Gefahr begeben abzustürzen, und zwar unabhängig in welchem zeitlichen Rahmen, zumal er im Begriff war, das Seil zu lösen.
3.4.3 Angesichts des eingehaltenen Tempos, der Anweisungen, der Beobachtung des Gastes und dem tatsächlichen guten Verlauf des Abseilens bis zur Haltestelle konnte der Beschuldigte keine Gründe erkennen, dass er sein Vorgehen hätte ändern sollen. Vielmehr muss als erstellt gelten, dass der Beschuldigte seinen Pflichten beim Abseilen in allen Teilen nachgekommen ist. Etwas anders kann zumindest nicht nachgewiesen werden. Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Beschuldigte mit dem von ihm gewählten Vorgehen keine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Den Sturz des Beschwerdeführers bzw. dessen Weiterabseilen konnte er unter diesen Umständen nicht voraussehen. Der Beschuldigte bewegte sich bei seinem Vorgehen vielmehr im Bereich des erlaubten Risikos, zumal er während des Seilmanövers das lose Restseil fortlaufend in Schlaufen aufnahm und so selbst ein allfälliges Ausrutschen des Kunden hätte auffangen können.
Dies führt dazu, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen ist. Damit erweist sich die Angelegenheit sowohl sachverhaltsmässig als auch rechtlich als derart klar, dass sich eine Nichtanhandnahme rechtfertigt.
3.4.4 Daran vermögen auch die einzelnen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Replik nichts zu ändern. So macht er nach 20 Monaten nach dem Ereignis erstmals geltend, dass er zurückgefragt habe «Abseilen?», nachdem ihm der Beschuldigte zugerufen haben soll, er könne noch ein Stück weiter gehen, bzw. dass dieser die Frage sogar mit «Ja» bestätigt haben soll. Von einem solchen weiterführenden Dialog war jedoch anlässlich seiner Befragung keine Rede, womit die Ergänzungen als blosse Schutzbehauptungen erscheinen. Im Übrigen kommt den „Aussagen der ersten Stunde“ im Allgemeinen grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa). Dies trifft auch auf die Schilderungen hinsichtlich des Rückwärtshängens ins Seil zu, wonach er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme dieses und anschliessend das Feststellen des nicht gespannten Seiles erwähnte, demgegenüber er in der Beschwerdeschrift vorbringt, dass er vorgängig beim Zurücktreten die Spannung des Seils «adäquat/wie in einer solchen Situation üblich» geprüft habe. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Distanz des Sturzes bzw. Abrollens für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit von Bedeutung sein sollte, weshalb auch diesbezügliche Einwände als unbehelflich erscheinen. Gleiches kann zur gewählten Vorgehensweise des Abseilens statt des Gehens/Führens am kurzen Seils gesagt werden, zumal der Beschwerdeführer selber darlegt (act. 34 F 23), dass es beim Abstieg grundsätzlich zwei Fortbewegungsmöglichkeiten gebe und das Abseilen einer von diesen entsprach. Im Übrigen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer immer am Seil war. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Staatsanwaltschaft sei in Willkür verfallen, wenn sie annehme, dass der Beschuldigte ihm nicht das Kommando gegeben haben könne, er könne weitergehen und er sei derjenige, der das Zurufen falsch verstanden habe bzw. ohne Prüfen der Seilspannung abgeseilt habe, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass die angefochtene Verfügung mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305).
Mithin hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige zitierten Äusserungen keine Strafbarkeit des Beschuldigten ableiten lässt. Die Staatsanwaltschaft hat den rechtserheblichen Sachverhalt durchaus richtig verstanden. Sie hat ausserdem treffend ergänzt, dass selbst wenn allfällige Kommunikationsprobleme der Verantwortung des Bergführers zugerechnet werden, aufgrund der fehlenden Voraussehbarkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung hätte ableiten lassen. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Willkürliches Verhalten ist nicht erkennbar. Was schliesslich die Einwände hinsichtlich des Verzeigungsberichts und der darin vorgebrachten Geschehnisse nach dem Unglück betreffen, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese in Bezug auf den Hergang und die Folgen des Ereignisses kausal sein sollten.
3.5 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist. Die Staatsanwaltschaft kam erst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Fakten und Argumente zum Schluss, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Mithin wurde der Grundsatz in dubio pro duriore nicht verletzt. Mit den behaupteten Falschaussagen des Beschuldigten hat sich die Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt und diese verworfen (S. 3 Ziffer 11), was schlüssig erscheint. An einer plausiblen Tatsachengrundlage fehlt es, um den Anfangsverdacht zu begründen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegen mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr CHF 90 bis CHF 2‘400 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren mittelmässig umfangreich und es war einzig die Frage der Nichtanhandnahme zu beurteilen – auf CHF 1’000 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000 verrechnet.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat der obsiegende Beschwerdegegner bzw. Beschuldigte, welcher anwaltlich vertreten war, Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnaheverfügung bezieht sich auf ein Antragsdelikt (vgl.
Art. 125 Abs. 1 StGB). Entsprechend hat der aktiv am Verfahren teilnehmende Privatkläger dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_848/2021 vom 6. September 2021 E. 4).
Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz CHF 300 bis CHF 2'200 (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend hat die Verteidigung eine begründete Stellungnahme eingereicht, welche sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung von CHF 1’500 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’500.
Sitten, 8. Februar 2023