Lexipedia

Décision

P3 23 118

KGVS-20230622-P3-23-118-20231030-715.pdf

22 juin 2023Français12 min

Mit Urteil vom 30. August 2023 (7B_380/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 23 118 VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Ger...

Source vs.ch

Mit Urteil vom 30. August 2023 (7B_380/2023) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein.

P3 23 118

VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

Y _________ B.V., Niederlande, Beschwerdegegnerin

und

Z _________ AG, Beschwerdegegnerin

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme; unlauterer Wettbewerb)

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS,

Verfahren und Sachverhalt

A. Am 16. September 2022 entdeckte X _________ auf der Webseite Y _________ ein Angebot der Z _________ AG, woraufhin er für die Zeit vom 4. bis zum 10. März 2023 zwei Doppelzimmer zum Gesamtpreis von Fr. 280.00 buchte, also Fr. 20.00 pro Zimmer und Nacht. Diese Buchung wurde ihm über Y _________ noch am selben Tag per E-Mail bestätigt. Ca. 2,5 Stunden später meldete sich die Z _________ AG bei X _________ erneut über Y _________ und informierte ihn, dass die Preise für seine Buchung nicht korrekt gewesen seien und bat ihn, die Buchung zu stornieren, damit sie ihm eine neue Offerte unterbreiten könnten. Ansonsten werde ihnen bei Ankunft der entsprechende Aufpreis berechnet.

Nach einiger Korrespondenz zwischen X _________ und der Z _________ AG unterbreitete X _________ der letzteren am 27. November 2022 die alternativen Vorschläge, sich auf einen neuen Preis für die Zimmer zu einigen oder nur eines der beiden Zimmer zu einem neuen Preis zu buchen oder beide Zimmer zu stornieren, wobei jeweils eine gewisse Kompensation von der Z _________ AG zu begleichen wäre. Am 18. Januar 2023 übersandte die Z _________ AG ihre Offerte von über Fr. 3’500.00 pro Zimmer und erklärte sich mit den drei Optionen des Kunden einverstanden. Zudem offerierte sie als Kompensation einen Rabatt von 10% auf die Buchung in Form von Konsumationsgutscheinen. Dieses Angebot wurde von X _________ am 21. Januar 2023 abgelehnt. Als Gegenofferte bot er an die Buchung in die Nebensaison zu verschieben, wobei ein Rabatt von 50% auf den Zimmerpreis zu gewähren wäre.

Am 25. Januar 2023 erhielt X _________ über Y _________ ein neues Angebot, die Zimmer zum Preis von Fr. 476.00 (also einem Rabatt von 10%) zu buchen oder die Zimmer kostenfrei zu stornieren. Da X _________ mit dem Angebot nicht einverstanden war, wurden die Zimmer am Abend des 25. Januar 2023 storniert. Diese Stornierung wurde wahrscheinlich durch einen Mitarbeiter von Y _________ aufgrund der ablehnenden Haltung von X _________ vorgenommen. Zwischen den Parteien kam es in der Folge offenbar zu keiner Einigung und X _________ erhob eine Zivilklage gegen die Z _________ AG.

B. Am 27. Februar 2023 reichte X _________ beim Zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Strafanzeige gegen die Z _________ AG und die Y _________ B.V. ein. Diese wurde am Folgetag zuständigkeitshalber an das Amt für die Region Oberwallis weitergeleitet. Ohne weiter Ermittlungshandlungen vorzunehmen, verfügte letzteres am 29. März 2023 die Nichtanhandnahme. Diese Verfügung wurde am 14. April 2023 an X _________ versandt.

C. Mit Eingabe vom 19. April 2023 erhob X _________ Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, Akteneinsicht sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 56.30. Am 22. April 2023 versandte er eine weitere Eingabe mit der er seine Beschwerde rudimentär begründete. Die Staatsanwaltschaft übersandte dem Kantonsgericht am 4. Mai 2023 die Akten, verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 7. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten. Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat am 27. Februar 2023 Strafanzeige gestellt und damit seine Stellung als Geschädigter zumindest hinreichend behauptet. Er ist zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft setzt, mit Ausnahme der Angehörigen des Opfers der Straftat (Art. 116 Abs. 2 StPO), eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die untersuchte Straftat bzw. den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist zur Legitimation hinreichend, dass die Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person wünscht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend macht oder sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf ihre Zivilforderung auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 2.2.2 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat am 27. Februar 2023 Strafanzeige gestellt und damit seine Stellung als Geschädigter zumindest hinreichend behauptet. Er ist zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe ist zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Weist die Eingabe verbesserbare Mängel auf, ist sie von der Behörde zur Überarbeitung zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 und 110 Abs. 4 StPO). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 22. April 2023 erfüllen diese Anforderungen. Hingegen erfolgte die Ergänzung vom 7. Mai 2023 ausserhalb der Beschwerdefrist und bezieht sich auf ein beim SECO anhängig gemachtes Verfahren. Auf diese ist damit nicht einzutreten.

1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung feststeht, dass die beanzeigten Handlungen nicht strafbar sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, insbesondere fehlender oder verspäteter Strafantrag, oder in den Fällen von Wiedergutmachung, geringer Schuld und eigener Betroffenheit des Beschuldigten, wenn keine überwiegenden Interessen der Geschädigten entgegenstehen (Art. 310 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 8 StPO und Art. 52 ff. StGB). Im Rahmen der Abklärungen vor Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft erste Ermittlungen vornehmen, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erstellen oder einen solchen verneinen zu können. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich der beanzeigte Sachverhalt offenkundig nicht bzw. nicht in strafbarer Weise ereignet hat.

Die Nichtanhandnahme ist für jene Fälle vorgesehen, in welchen sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage klar sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Untersuchung zu eröffnen und nach Abschluss der Untersuchung nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» im Zweifelsfall Anklage zu erheben (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Mit anderen Worten ist die Nichtanhandnahme nur dann zu verfügen, wenn davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen keine neuen Sachverhaltselemente mehr zu Tage fördern werden, ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt offensichtlich unbewiesen bleibt oder der erwiesene Sachverhalt nicht strafbar ist.

3. Die Akten der Staatsanwaltschaft bestehen nur aus den Eingaben des Beschwerdeführers und der Nichtanhannahmeverfügung. Letztere stellt damit die vom Beschwerdeführer monierte Reaktion der Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeige dar. Da gegenüber den Beschwerdegegnerinnen keinerlei Ermittlungshandlungen ergriffen wurden, sind die Akten dem Beschwerdeführer vollständig bekannt und besteht kein Interesse an einer weiteren Akteneinsicht. Zur Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft konnte sich der Beschwerdeführer sodann im Beschwerdeverfahren äussern, sodass seinem rechtlichen Gehör damit genüge getan ist.

4. Vorauszuschicken ist, dass die Z _________ AG zu keinem Zeitpunkt den Willen hatte, dem Beschwerdeführer ihre Zimmer zum Preis von Fr. 20.00 pro Nacht zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich einerseits aus der massiven Preisdifferenz zwischen dem ordentlichen Listenpreis und dem Angebot und andererseits auch aus der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon ca. 2,5 Stunden nach der erfolgten Buchung auf den Irrtum hinwies. Sollte es sich dabei um einen einmaligen Fehler (und nicht ein systematisches Vorgehen) gehandelt haben, war sie unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ob sie dem Beschwerdeführer das negative Vertragsinteresse zu ersetzen hätte, ist durch die Zivilgerichte zu klären und muss an dieser Stelle offen bleiben. Mit ihrer Anfechtungserklärung vom Abend des

16. Septembers 2022 war der Vertrag zwischen dem Hotel und dem Beschwerdeführer gültig aufgelöst und die Stornierung der Buchung stellt nur den elektronischen Nachvollzug einer bereits zuvor geschaffenen Rechtslage dar. Entsprechend kann in der Stornierung der Buchung durch die Y _________ B.V. weder eine ungetreue Geschäftsführung zu Lasten des Beschwerdeführers darstellen noch lässt sich eine unzulässige Nötigung der Y _________ B.V. durch die Z _________ AG ableiten. Für letzteres Delikt wäre zudem die Anfechtungslegitimation des Beschwerdeführers fraglich. Soweit der Beschwerdeführer antönt, dass ihm die Blockierung der Zimmer im elektronischen Buchungssystem als Verhandlungsmasse im Hinblick auf Konzessionen der Z _________ AG gedient haben soll, setzt er sich vielmehr selbst dem Verdacht der Nötigung aus.

Die Nichtanhandnahme wurde für diese beanzeigten Sachverhalte zu Recht verfügt.

5.

5.1 Bezüglich der Verletzung des Lauterkeitsrechts ist zu beachten, dass die Verletzung einer der Bestimmungen von Art. 3 UWG nach Art. 23 UWG strafbar ist. Die Strafbestimmung ist jedoch als Antragsdelikt ausgestaltet, weshalb der Strafantrag spätestens drei Monate nach Kenntnis von Straftat und Täter gestellt werden muss (Art. 31 StGB). Dabei ist keine sichere oder genaue Kenntnis der verantwortlichen Person erforderlich, sondern es genügt, wenn diese anhand objektiver Kriterien individualisierbar ist (Riedo, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 27 zu Art. 31 StGB). Diese Kenntnis hatte der Beschwerdeführer allerdings schon im September 2022, namentlich die mit der Geschäftsführung der Z _________ AG betraute Person. Die Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2023 erfolgte damit verspätet, sodass nur schon mangels Strafantrag kein Verfahren durchgeführt werden kann.

5.2 In Frage kommt damit noch eine allenfalls fahrlässig begangene Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten (Art. 24 Abs. 1 lit. c UWG), welche als Übertretung und als Offizialdelikt ausgestaltet ist. Diesbezüglich erweisen sich aber die Tatfolgen bei einer Vertragsanfechtung nur Stunden nach der Buchung als äusserst gering und auch das Verschulden kann bei einer blossen fehlerhaften Datenbankeingabe als gering betrachtet werden. Da es dem Beschuldigten zudem offenstand, einen Vertragsabschluss zum höheren Preis abzulehnen, haben die Beschwerdeführerinnen alles üblicherweise Zumutbare getan, damit dem Beschwerdeführer kein Schaden erwächst. In diesem Fall wäre das Verfahren nach Art. 52 oder 53 StGB einzustellen.

Der Beschwerdeführer wirft freilich die Frage auf, ob es sich hier um ein einfaches Versehen oder um ein systematisches Vorgehen zum Kundenfang handelt. Gegen diese These spricht allerdings schon die massive Preisdifferenz von mehr als einem Faktor 20. Wer nach Unterkünften in der Preiskategorie um Fr. 20.00 pro Nacht sucht, wird kaum jemals bereit sein, den wesentlich höheren Preis zu bezahlen, sondern vielmehr nach einer anderen, günstigeren Unterkunft suchen. Wer sich dagegen bereits für das Hotel der Z _________ AG interessiert, braucht nicht mehr durch Lockvogelangebote angezogen zu werden. Insofern wäre ein solches Vorgehen zum angestrebten Ziel des Kundenfangs inhärent untauglich, sodass eine solche Hypothese ausgeschlossen werden kann. Es ist ohnehin fragwürdig, ob der auffällig niedrige Preis für eine Übernachtung in einem Zermatter Hotel die Interessenten nicht zum Schluss führen müsste, es läge ein Versehen vor.

Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen.

6.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt

mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall eines unter allen Gesichtspunkten leicht unterdurchschnittlichen Beschwerdeverfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den übrigen Parteien ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X _________, Beschwerdeführer, auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Juni 2023