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Décision

P3 23 139

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22 juin 2023Français3 min

P3 23 139 VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen S _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, 8610 Uster gegen T _________, Gesuchsgegnerin U ______...

Source vs.ch

P3 23 139

VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

S _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, 8610 Uster gegen

T _________, Gesuchsgegnerin

U _________, Gesuchsgegner

V _________, Gesuchsgegner

W _________, Gesuchsgegnerin

und

X _________,

Y _________,

Z _________,

betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, 8021 Zürich

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, betroffene Dritte, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch

(Ausstand Art. 56 lit. f StPO)

Ausstandsgesuch gegen das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk vom 10. Mai 2023 [LWR S1 20 1]

eingesehen

das Protokoll der Hauptverhandlung vor Kreisgericht Oberwallis vom 10. Mai 2023, an welcher Rechtsanwalt Daniel U. Walder für den Beschuldigten ein Aussstandsgesuch gegen das gesamte Kreisgericht stellte;

das Schreiben der Präsidentin des Kreisgerichts vom 12. Mai 2023, mit welchem sie die Akten dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz überwies;

die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer vom 25. Mai 2023 samt Vollmacht des Beschuldigten, in dem er das gestellte Ausstandsbegehren wieder zurückzog;

das Schreiben des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2023, mit welchem es Rechtsanwalt Daniel U. Walder die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnete und ihn einlud, sich zum Fortbestand des Mandatsverhätlnisses zu äussern;

die Bestätigung der Post, wonach dieses Schreiben am 30. Mai 2023 zugestellt wurde;

die übrigen Akten;

erwägend

dass gegen ein erstinstanzliches Gericht gerichtete Ausstandsgesuche, welche sich auf Art. 56 lit. a oder f StPO stützen, in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen (Art.

Considérants

59.

Abs. 1 lit. b StPO);

dass als Beschwerdeinstanz das Einzelgericht des Kantonsgerichts amtet (Art. 13 Abs. 1 EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG);

dass der neue, durch Vollmacht ausgewiesene Wahlverteidiger das Ausstandsgesuch zurückgezogen hat;

dass sich der bisherige Wahlverteidiger auf Anfrage des Gerichts nicht vernehmen liess;

dass somit davon auszugehen ist, dass das Mandatsverhältnis zum bisherigen Wahlverteidiger beendet wurde und damit der neue Wahlverteidiger ins Rubrum aufzunehmen ist;

dass Ausstandsgesuch zurückgezogen wurde und folglich vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;

dass die Kosten des Ausstandsverfahrens nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO);

dass der Rückzug des Gesuchs einem vollständigen Unterliegen gleichkommt und der Gesuchsteller damit kostenpflichtig wird;

dass die Gerichtsgebühr für ein Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 90.00 und Fr. 2'400.00 festzusetzen ist (Art. 22 lit. g GTar);

dass aufgrund des Rückzugs des Ausstandsbegehrens eine reduziert Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 aufzuerlegen ist;

dass der Gesuchsteller als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat;

dass die Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner in ihrer amtlichen Funktion handeln und sich die übrigen Beteiligten nicht vernehmen liessen, sodass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

Dispositif

1. Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.00 wird S _________, Gesuchsteller, auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Juni 2023