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22 juin 2023Français3 min
P3 23 139 VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen S _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, 8610 Uster gegen T _________, Gesuchsgegnerin U ______...
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VERFÜGUNG VOM 22. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
S _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, 8610 Uster gegen
T _________, Gesuchsgegnerin
U _________, Gesuchsgegner
V _________, Gesuchsgegner
W _________, Gesuchsgegnerin
und
X _________,
Y _________,
Z _________,
betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, 8021 Zürich
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, betroffene Dritte, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch
(Ausstand Art. 56 lit. f StPO)
Ausstandsgesuch gegen das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk vom 10. Mai 2023 [LWR S1 20 1]
eingesehen
das Protokoll der Hauptverhandlung vor Kreisgericht Oberwallis vom 10. Mai 2023, an welcher Rechtsanwalt Daniel U. Walder für den Beschuldigten ein Aussstandsgesuch gegen das gesamte Kreisgericht stellte;
das Schreiben der Präsidentin des Kreisgerichts vom 12. Mai 2023, mit welchem sie die Akten dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz überwies;
die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer vom 25. Mai 2023 samt Vollmacht des Beschuldigten, in dem er das gestellte Ausstandsbegehren wieder zurückzog;
das Schreiben des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2023, mit welchem es Rechtsanwalt Daniel U. Walder die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnete und ihn einlud, sich zum Fortbestand des Mandatsverhätlnisses zu äussern;
die Bestätigung der Post, wonach dieses Schreiben am 30. Mai 2023 zugestellt wurde;
die übrigen Akten;
erwägend
dass gegen ein erstinstanzliches Gericht gerichtete Ausstandsgesuche, welche sich auf Art. 56 lit. a oder f StPO stützen, in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen (Art.
Considérants
59.
Abs. 1 lit. b StPO);
dass als Beschwerdeinstanz das Einzelgericht des Kantonsgerichts amtet (Art. 13 Abs. 1 EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG);
dass der neue, durch Vollmacht ausgewiesene Wahlverteidiger das Ausstandsgesuch zurückgezogen hat;
dass sich der bisherige Wahlverteidiger auf Anfrage des Gerichts nicht vernehmen liess;
dass somit davon auszugehen ist, dass das Mandatsverhältnis zum bisherigen Wahlverteidiger beendet wurde und damit der neue Wahlverteidiger ins Rubrum aufzunehmen ist;
dass Ausstandsgesuch zurückgezogen wurde und folglich vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
dass die Kosten des Ausstandsverfahrens nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass der Rückzug des Gesuchs einem vollständigen Unterliegen gleichkommt und der Gesuchsteller damit kostenpflichtig wird;
dass die Gerichtsgebühr für ein Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 90.00 und Fr. 2'400.00 festzusetzen ist (Art. 22 lit. g GTar);
dass aufgrund des Rückzugs des Ausstandsbegehrens eine reduziert Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 aufzuerlegen ist;
dass der Gesuchsteller als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat;
dass die Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner in ihrer amtlichen Funktion handeln und sich die übrigen Beteiligten nicht vernehmen liessen, sodass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
Dispositif
1. Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.00 wird S _________, Gesuchsteller, auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 22. Juni 2023