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Décision

P3 23 157

KGVS-20230626-P3-23-157-20231020-715.pdf

26 juin 2023Français3 min

P3 23 157 VERFÜGUNG VOM 26. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegnerin und Z _________, Beschwerdegegnerin und STAATSANWALTSCHAFT...

Source vs.ch

P3 23 157

VERFÜGUNG VOM 26. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin

und

Z _________, Beschwerdegegnerin

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Beschimpfung; üble Nachrede; Nichtanhandnahme)

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS,

eingesehen

die Eingabe von Lucia Engler an das Kantonsgericht Wallis datiert auf den 25. und zur Post gegeben am 26. Mai 2023, mit welcher sie gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 15. Mai 2023 Beschwerde erhob;

die Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2023, mit der es der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 auferlegte;

den Zustellnachweis der Schweizer Post, wonach diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 zugestellt wurde;

die Eingabe von Fürsprecher Andreas Imobersteg, mit der er die Beschwerde namens der Beschwerdeführerin zurückzog;

das Schreiben des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2023, mit welchem der Fürsprecher gebeten wurde, eine Vollmacht der Mandantin nachzureichen;

die übrigen Akten;

erwägend

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2023 als Privatklägerin im Sinne von Art. 383 StPO zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verpflichtet wurde;

dass ihr im Säumnisfall angedroht wurde, auf die Beschwerde nicht einzutreten;

dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Zahlungsfrist damit am 12. Juni 2023 endete;

dass die Beschwerdeführerin die Kostensicherheit bis heute nicht geleistet hat;

dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei das Nichteintreten dem vollumfänglichen Unterliegen gleichgestellt ist;

dass nach Art. 22 lit. g des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 90.00 und Fr. 2'400.00 erhoben werden kann;

dass die Gebühr verhältnismässig zu reduzieren ist, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);

dass Gericht in Ausnahmefällen, namentlich wenn nur ein geringer Aufwand verursacht wurde und keine Spesen angefallen sind, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten kann (Art. 14 Abs. 2 GTar);

dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann;

dass der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zusteht;

dass die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und diesen weder Kosten aufzuerlegen sind noch entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist;

dass Fürsprecher Andreas Imobersteg bis heute keine Vollmacht nachgereicht hat, seine Vertretungsbefugnis folglich nicht nachgewiesen und der vorliegende Entscheid damit der Beschwerdeführerin persönlich zuzustellen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

Considérants

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 26. Juni 2023