P3 23 276
KGVS-20240126-P3-23-276-20250717-799-ZWR-2025-213-220.pdf
26 janvier 2024Français15 min
Source vs.ch
RVJ / ZWR 2025 213 Strafprozessrecht – Zwangsmassnahmen – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 24. Januar 2024, Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei c. Z. – P3 23 276 Zwangsmassnahmen: DNA-Analysen und erkennungsdienstliche Erfassung - Die beschuldigte Person kann die Rechtm‰ssigkeit einer Zwangsmassnahme selbst dann mittels Beschwerde beanstanden, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme ihre Einwilligung abgegeben hat (E. 1). - Strafprozessuale Zwangsmassnahmen greifen per definitionem in Grundrechte der Betroffenen ein und sind daher schon von Verfassungs wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zul‰ssig; sie unterstehen der Schrankenregelung von Art. 36 BV, welche in Art. 197 StPO konkretisiert wird (E. 3.1). - Nebst dem Tatverdacht muss der DNA-Beweis grunds‰tzlich zur Aufkl‰rung der Anlasstat erforderlich und geeignet sein (Art. 255 StPO). Nicht erforderlich ist die Probenahme und Analyse, wenn die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder die Ereignisse als abgekl‰rt gelten m¸ssen (E. 3.2). - Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Kˆrpermerkmale einer Person festgestellt und Abdr¸cke von Kˆrperteilen genommen. Identit‰tsfeststellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten ber¸hren die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.3). - Eine Zwangsmassnahme ist, soweit sie nicht der Aufkl‰rung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verh‰ltnism‰ssig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte daf¸r bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, auch k¸nftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein kˆnnte (E. 3.2 und 3.3). - Anwendung dieser Grunds‰tze auf einen Fall von Kinderpornografie (E. 4.2). Mesures de contrainte: analyses ADN et saisie des donnÈes signalÈtiques - Le prÈvenu peut contester la lÈgalitÈ d'une mesure de contrainte par voie de recours, même s’il a donné son consentement à la mise en œuvre de cette mesure (consid. 1). - Par dÈfinition, les mesures de contrainte prÈvues par la procÈdure pÈnale portent atteinte aux droits fondamentaux des personnes concernÈes et ne sont donc autorisÈes que sous certaines conditions prÈvues par la Constitution fÈdÈrale; elles sont ainsi soumises aux dispositions de l’art. 36 Cst. fÈd., qui rÈgissent les restrictions des droits fondamentaux, et de l’art. 197 CPP, qui les concrétisent (consid. 3.1). - Hormis le fait qu’elle doit reposer sur le soupçon de réalisation d’une infraction, la preuve par l'ADN doit être utile et nécessaire à l’élucidation de cette infraction (art. 255 CPP). Le prÈlËvement et l'analyse d'Èchantillons ne sont pas nÈcessaires si le prÈvenu a ÈtÈ pris en flagrant dÈlit ou si les ÈvËnements doivent Ítre considÈrÈs comme ÈlucidÈs (consid. 3.2). - Selon l'art. 260 al. 1 CPP, lors de la saisie des données signalétiques d’une personne, l’on procède au constat de ses particularités physiques et au prélèvement d’empreintes de certaines parties de son corps. La constatation de l'identité par les -- 1 of 8 --
Considérants
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RVJ / ZWR 2025 organes de police et la conservation des donnÈes correspondantes portent atteinte aux garanties des art. 10 al. 2 et 13 al. 2 Cst. fÈd., ainsi qu’à celles de l'art. 8 ch. 1 CEDH (consid. 3.3). - Une mesure de contrainte n'est proportionnÈe, dans la mesure o˘ elle ne sert pas ‡ Èlucider les infractions d'une procÈdure pÈnale en cours, que s'il existe des indices concrets et sÈrieux que le prÈvenu pourrait Ítre impliquÈ dans d'autres dÈlits, mÍme futurs, d'une certaine gravitÈ (consid. 3.2 et 3.3). - Application de ces principes ‡ un cas de pÈdopornographie (consid. 4.2). Sachverhalt (Zusammenfassung) A. Am 9. M‰rz 2022 um 18:49:55 UTC sowie an einem weiteren unbestimmten Datum wurden zwei Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen ¸ber Facebook verbreitet und anderen Internetbenutzern zur Verf¸gung gestellt. Die Bundeskriminalpolizei vermutete, beim Facebook-Profil, ¸ber welches die Dateien geteilt worden waren, handle es sich um dasjenige des Beschwerdef¸hrers. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. Oktober 2023 den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, wobei Mobiltelefon und Laptop des Beschwerdef¸hrers sichergestellt wurden. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdef¸hrer am 2. November 2023 durch die Kantonspolizei Wallis erkennungsdienstlich erfasst (detaillierte Beschreibung, Fotos und Fingerabdr¸cke). Es wurde ihm auch ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen. B. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob der Betroffene Beschwerde gegen die von der Kantonspolizei durchgef¸hrte erkennungsdienstliche Erfassung und beantragte die Lˆschung bzw. Vernichtung der Aktenst¸ckte, Proben, Abdr¸cke, Fotos. Begr¸ndend legte er dar, sowohl der DNA-Beweis als auch die ¸brigen erkennungsdienstlichen Behandlungen seien f¸r die Aufkl‰rung der Anlasstat nicht nur unnˆtig, sondern dar¸ber hinaus auch schlichtweg untauglich, da keine Tatortspuren bekannt seien, die mit dem Profil des Beschwerdef¸hrers h‰tten abgeglichen werden kˆnnen. Er habe auch keinen hinreichenden Anlass f¸r die Annahme der Beteiligung an unaufgekl‰rten oder zuk¸nftigen Straftaten gegeben. Am 10. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschuldigte habe sich der Zwangsmassnahme unterzogen, sodass es zu keinem Entscheid der -- 2 of 8 -RVJ / ZWR 2025 215 Staatsanwaltschaft gekommen sei. Eine Beschwerde sei nur gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft zul‰ssig. Aus den Erw‰gungen
1.1
Verf¸gungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und ‹bertretungsstrafbehˆrden kˆnnen mittels schriftlicher und begr¸ndeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Vorliegend wird die Abnahme einer DNA-Probe und die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdef¸hrers durch die Kantonspolizei Wallis beanstandet. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1311) nennt als anfechtbare Handlungen der Polizei gem‰ss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO namentlich die vorl‰ufige Festnahme, die Beschlagnahme, die Hausdurchsuchung. Hier stehen die Handlungen und nicht die Anordnung als solche im Vordergrund. In Betracht fallen Ermittlungshandlungen der Polizei in eigener Kompetenz (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N. 5 zu Art. 393 StPO). W‰hrend die Anfechtung des polizeilichen ED-Befehls in Art. 260 Abs. 4 StPO, der sich auf die Anordnung im selbstst‰ndigen Ermittlungsverfahren und das Vorgehen, wenn sich jemand weigert, bezieht, mit einem besonderen Rechtsbehelf geregelt ist (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 11 und 13 zu Art. 260 StPO; BEYDOUN/SANTSCHI, Basler Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. A., 2023, N. 22 zu Art. 260 StPO), erfolgt die Anfechtung der Zwangsmassnahmehandlung mittels Beschwerde gem‰ss Art. 393 StPO. In casu bem‰ngelt der Beschwerdef¸hrer die Voraussetzungen der polizeilichen Ausf¸hrung, gab aber zur Anordnung der Massnahme seine Einwilligung. Das Anfechtungsobjekt beschr‰nkt sich mithin auf die Handlung, die gem‰ss Art. 393 StPO i.V.m. Art. 20 StPO mit Beschwerde anfechtbar ist (Bundesgerichtsurteil 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2; Verf¸gungen des Kantonsgerichts Wallis P3 16 14 vom 5. Dezember 2016 E. 1.1, P3 15 26 vom 3. Juni 2015 E. 1.1, P3 13 107 vom 27. September 2013).
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RVJ / ZWR 2025
1.2
Der Beschwerdef¸hrer ist als beschuldigte Person, an welcher die erkennungsdienstlichen Massnahmen durchgef¸hrt und die DNA-Probe entnommen wurden, im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdef¸hrung legitimiert. Die Frage der Rechtm‰ssigkeit einer Zwangsmassnahme kann auch dann mittels Beschwerde von der beschuldigten Person aufgeworfen werden, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme ihre Einwilligung abgegeben hat (Verf¸gung des Kantonsgerichts Wallis P3 16 14 vom 5. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil des Z¸rcher Obergerichts UH140335 vom 9. Februar 2015 E. 3 mit Verweis auf ZR 111/2012 Nr. 52; BETTICHER, Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2023, S. 243). (…)
3.1
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen greifen per definitionem in Grundrechte der Betroffenen ein und sind daher schon von Verfassungs wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zul‰ssig; sie unterstehen der Schrankenregelung von Art. 36 BV, wonach ein Grundrechtseingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im ˆffentlichen Interesse liegen und verh‰ltnism‰ssig sein muss sowie den Kerngehalt des Grundrechts nicht tangieren darf. In Art. 197 StPO werden die verfassungsm‰ssigen Voraussetzungen der Einschr‰nkung von Freiheitsrechten wiederholt und f¸r die strafprozessualen Zwangsmassnahmen konkretisiert. Es muss diesbez¸glich ein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Ausserdem d¸rfen die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden kˆnnen und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen.
3.2
Gem‰ss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann der beschuldigten Person zur Aufkl‰rung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand eines Verfahrens bildet (sog. Anlasstat), eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nebst dem Tatverdacht muss der DNA-Beweis zur Aufkl‰rung der Anlasstat erforderlich und geeignet sein. Nicht erforderlich ist die Probenahme und Analyse, wenn die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder die Ereignisse als abgekl‰rt gelten m¸ssen (BGE 147 I 372, 145 IV 263, 141 IV 87). Als Beweismittel f¸r die Abkl‰rung der Anlasstat ungeeignet bzw. untauglich und entsprechend auch nicht erforderlich ist die DNA-Analyse in allen F‰llen, wo es gar keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten Person abgeglichen werden kˆnnten.
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RVJ / ZWR 2025 217 Freilich besteht auch in diesen F‰llen ein faktisches Interesse der Strafverfolgungsbehˆrde an der DNA-Analyse, denn durch die Einspeisung in die Datenbank kann vielleicht eine Verbindung zu einer in Zusammenhang mit anderen Delikten erfassten Spuren hergestellt werden. Weiter ist auch mˆglich, dass eine erst sp‰ter erfasste Spur dem schon in der Datenbank befindlichen DNA-Profil zugeordnet werden kann. Art. 255 Abs. 1 StPO l‰sst zu diesen Zwecken jedoch keine Anordnung zu. Einschl‰gig sind nur Art. 255 Abs. 1bis StPO oder Art. 257 mit ihren jeweiligen Voraussetzungen (FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 255 StPO). Dabei m¸ssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte daf¸r bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein kˆnnte. Das Erfordernis der ´konkreten Anhaltspunkteª verlangt auf den konkreten Fall bezogene Elemente, welche die Annahme zu begr¸nden vermˆgen, die beschuldigte Person kˆnnte weitere Straftaten begangen haben, so etwa, wenn der T‰ter bei einem Einbruch mit professionellem Werkzeug gefasst wird (Botschaft zur ƒnderung der Strafprozessordnung BBl 2019 6754).
3.3
Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgef¸hrte gilt gleichermassen f¸r die erkennungsdienstliche Erfassung gem‰ss Art. 260 Abs. 1 StPO. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO oder Art. 255 Abs. 1bis StPO eine routinem‰ssige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372). Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Kˆrpermerkmale einer Person festgestellt und Abdr¸cke von Kˆrperteilen genommen. Identit‰tsfeststellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten ber¸hren die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Eingriff ist jedoch leichter Natur. Dies gilt im ‹brigen auch f¸r den Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellens eines DNA-Profils (BGE 147 I 372 E. 2.3, 136 I 87 E. 5.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen kˆnnen gerechtfertigt sein, um eine T‰terschaft ausfindig zu machen sowie um Delikte pr‰ventiv zu vermeiden und so Rechte und Freiheiten Dritter zu sch¸tzen. Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Interesse daran, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch letztlich auch zu verhindern, dass allenfalls die falschen Personen verurteilt werden (Bundesgerichtsurteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.4; Urteil des Zuger Obergerichts vom 20. Dezember 2012 E. 2.3).
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218.
RVJ / ZWR 2025 Die Massnahme ist, soweit sie nicht der Aufkl‰rung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verh‰ltnism‰ssig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte daf¸r bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch k¸nftige – Delikte verwickelt sein kˆnnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Das Gericht hat insbesondere zu ber¸cksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Dies bildet jedoch nur eines von mehreren Kriterien einer Gesamtabw‰gung und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; Bundesgerichtsurteil 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 S. 90 ff.; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2020.63 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2). Der ab dem 1. Januar 2024 teilweise revidierte Art. 255 StPO regelt im ‹brigen die Frage, inwiefern mit der DNA-Analyse gem‰ss Art. 255 StPO nicht nur die Anlasstat, sondern auch andere, bereits vergangene oder gar zuk¸nftige Delikte ermittelt werden kˆnnen (BETTICHER, a.a.O., S. 68). (…)
4.2.1
Die dem Beschwerdef¸hrer vorgeworfenen Straftatbest‰nde der Pornografie gem‰ss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB stellen gem‰ss der abstrakten Strafdrohung Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar, die vorgeworfene qualifizierte Begehung mit tats‰chlichen sexuellen Handlungen mit Minderj‰hrigen (Art. 144 Abs. 3 StGB) sogar ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist die Schwelle zur erforderlichen Deliktsschwere ¸berschritten. Dem Beschwerdef¸hrer werden vorliegend Delikte gegen die besonders sch¸tzenswerte kˆrperliche oder sexuelle Integrit‰t vorgeworfen. Auch unter Einbezug des mˆglichen betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontextes ist von einer schweren Rechtsgutsverletzung bzw. von einer ernsthaften Gefahr f¸r die ˆffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Zudem handelt es sich dabei um Handlungen, die in hohem Mass verpˆnt sind und grunds‰tzlich auch tiefgreifend die Rechte des Gesch‰digten verletzen.
4.2.2
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hingegen lassen die Umst‰nde der verfahrensgegenst‰ndlichen Deliktsvorw¸rfe konkrete Anhaltspunkte f¸r andere, noch unbekannte Delikte von einer gewissen Schwere vermuten. Die am 9. M‰rz 2022 durch das Facebook-Profil des Beschuldigten verbreiteten Videos zeigen den Vollzug des Analverkehrs an einem Jungen im Alter unter 16 Jahren sowie den sexuellen Missbrauch eines Jungen unter 16 Jahren. Die Verbreitung dieser kinderpornografischen -- 6 of 8 -RVJ / ZWR 2025 219 Videos ist nicht nur am 9. M‰rz 2022 erfolgt, sondern auch zu einem weiteren Zeitpunkt, mithin mehrfach. Gem‰ss Aussagen des Beschwerdef¸hrers erhielt er bereits zu Beginn seiner Einreise in die Schweiz zahlreiche ´Anfragenª bez¸glich pornografischer Dateien. Es seien ihm Links von Gruppen geschickt worden. Diese seien ihm auch w‰hrend des Essens durch die Gruppe angeboten worden. Ferner gab er zu Protokoll, dem Verteiler einer Gruppe anzugehˆren, die ihm pornografische Filmdateien zugesandt h‰tten, die er kurz anschaut habe. Danach gefragt, ob er jemals illegale Pornografie angeschaut, weitergeschickt oder heruntergeladen habe, bejahte der Beschwerdef¸hrer dies und erkl‰rte, Facebook-Gruppen und deren illegalen pornografischen Dateien angeklickt zu haben und ´10 bis 20 solche Dateienª dann geteilt zu haben. Dabei habe er seine Kollegen ¸ber solches Material informiert und dieses weiterverschickt. Er pr‰zisierte sodann, einen Film auf Google konsumiert zu haben, der sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt gehabt habe. Schliesslich f¸hrte er aus, viel legale Pornografie zu konsumieren. In Bezug auf die Frage, ob er noch mehr illegale Videos habe, verneinte er dies, erg‰nzte aber, solche mit seiner Frau kˆnnten nicht ausgeschlossen sein. Die Auswertung der vor¸bergehend sichergestellten elektronischen Ger‰te (Handy und Lenova Netbook) des Beschwerdef¸hrers f¸hrte zu weiteren Treffern. Die Bilder Nrn. 10 und 11 auf dem Laptop zeigen einen blutverschmierten, leblosen Jungen. Weiter existiert eine Bilddatei auf dem Mobilger‰t (Bilder Nrn. 12 und 13), auf das der Beschwerdef¸hrer Dritten Zugang gew‰hrte und damit diesen das Bildmaterial zug‰nglich machte. Schliesslich h‰tten auch Leute in Afghanistan Zugriff auf sein Facebook. In seinem Herkunftsland gebe es keine Gesetze und man habe machen kˆnnen, was man wollte. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdef¸hrers und der konkreten Elemente kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdef¸hrer weitere Delikte gleicher oder ‰hnlicher Art begangen haben kˆnnte. Es bestehen jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte daf¸r. Das Bild- und Videomaterial sowie seine Aussagen weisen auf eine konstante sexuelle Ansprechbarkeit hin und es bestehen Hinweise daf¸r, dass er seit l‰ngerer Zeit im In- und Ausland einer entsprechenden T‰tergruppe angehˆren kˆnnte, die Straftaten von einer gewissen Schwere ver¸ben oder ver¸bt haben. Der Beschwerdef¸hrer verf¸gt gem‰ss obigen Ausf¸hrungen ¸ber ein Umfeld, in welchem recht sorglos illegale Filme ausgetauscht werden.
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220.
RVJ / ZWR 2025 Er wohnt in einem Fl¸chtlingsheim mit einer Vielzahl von Bewohnern und gibt an, anderen sein Mobiltelefon zu entlehnen. Er wisse nicht, wie seine Kollegen das Handy weiternutzen. Mehrere Personen h‰tten sein Facebookprofil verwendet. Der Beschwerdef¸hrer argumentiert, wenn ihm erkl‰rt werde, von welcher Person Dateien bereitgestellt und versandt w¸rden, kˆnnte er sich eventuell daran erinnern, ob diese Person neben ihm gewesen sei und wie dies abgelaufen sei. Der Beschuldigte gibt teilweise an, auf seinen Datentr‰gern vorhandene illegale Pornografie nicht selbst angeschaut zu haben. Der Nachweis, von einem Ger‰t oder einem Profil aus werde illegal Pornografie konsumiert, f¸hrt unter diesen Umst‰nden nicht automatisch zum Schluss, der Inhaber sei gleichzeitig der Konsument. Die Zwangsmassnahmen kˆnnen zur Aufkl‰rung weiterer Straftaten helfen, wenn im Fl¸chtlingsheim oder im Umfeld des Beschuldigten illegale Pornografie konsumiert wird und der Eigent¸mer des Ger‰ts den Konsum bestreitet. Analoges gilt, wenn ein Datentr‰ger mit illegaler Pornografie auftaucht und untersucht wird, wer damit in Ber¸hrung gekommen ist. Die Entnahme der DNA-Probe sowie die erkennungsdienstliche Erfassung erweisen sich unter diesen Umst‰nden nicht als routinem‰ssige Erfassung, sondern sind der Anlass zur Aufkl‰rung weiterer mˆglicher Straftaten, zu deren Verfolgung diese Massnahmen sachdienlich und geeignet sind. Es wird im Laufe der Untersuchung zu pr¸fen sein, inwiefern sich dem Beschwerdef¸hrer weiteres rechtswidriges Verhalten nachweisen l‰sst.
4.2.3
Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie der angeordnete Wangenschleimhautabstrich erweisen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdef¸hrers auch als verh‰ltnism‰ssig. Wie vorstehend ausgef¸hrt, handelt es sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur um leichte Eingriffe, welche als verh‰ltnism‰ssig zu betrachten sind.
4.2.4
Schliesslich sind sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch der angeordnete Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse bei der dem Beschwerdef¸hrer vorgeworfenen Straftaten auch hinsichtlich des Grundsatzes der Proportionalit‰t ohne Weiteres zul‰ssig. Die Bedeutung der in Frage stehenden weiteren Straftaten vermag die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie den Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse sehr wohl zu rechtfertigen.
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