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Décision

P3 23 295

KGVS-20240212-P3-23-295-20240927-715.pdf

12 février 2024Français3 min

P3 23 295 VERFÜGUNG VOM 12. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegner und Z _________, Beschwerdegegnerin und STAATSANWALTSCHAFT...

Source vs.ch

P3 23 295

VERFÜGUNG VOM 12. FEBRUAR 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, Beschwerdegegner

und

Z _________, Beschwerdegegnerin

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme; Betrug)

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2023 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis

Verfahren und Sachverhalt

A. Mit am 15. November 2023 zur Post gegebenen Eingabe stellten Z _________ und Y _________ Strafanzeige gegen die Geschäftsführerin der A _________ GmbH, X _________. Hintergrund bildet der Verkauf einer nicht überbauten Parzelle von der A _________ GmbH an das Ehepaar Z _________ und Y _________, bei dem die Verkäuferin mehreren vertraglichen Nebenpflichten nicht nachgekommen sein soll. Ohne weitere Abklärungen zu treffen, erliess die Staatsanwaltschaft am 16. November 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung.

B. Am 29. November 2023 versandte X _________ auf dem Briefpapier der A _________ GmbH eine Eingabe ans Kantonsgericht, mit welcher sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zur Wehr setzen will. Namentlich macht sie geltend, dass sie gewissen Vertragspflichten noch nachgekommen worden wäre und dass andere nie Vertragsbestandteil waren. Das Kantonsgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, aber keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).

X _________ ist bzw. war im vorliegenden Verfahren die potenziell Beschuldigte. Die A _________ GmbH als solche war in das Verfahren nicht involviert. Indem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht anhand nahm und die Anzeiger auf den Zivilweg verwies, wurden weder die Gesellschaft noch deren Geschäftsführerin irgendwie belastet.

Die Staatsanwaltschaft zitiert in ihrer Verfügung vielmehr die von in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe, ohne diese einer Wahrheitsprüfung zu unterziehen. Sie kommt vielmehr zum Schluss, dass sich das beanzeigte Verhalten, selbst wenn es sich wie geschildert ereignet hätte, nicht strafbar wäre. Andererseits hat auch die Beschwerdeführerin und die A _________ GmbH kein rechtlich geschütztes Interesse daran, ihren Standpunkt im Strafverfahren überprüfen zu lassen. Dies obliegt – sollte ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden – dem Zivilgericht.

Auf die Eingabe von X _________ bzw. der A _________ GmbH ist daher mangels Beschwer und rechtlich geschütztem Interesse nicht einzutreten.

2.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind dem Kantonsgericht keine Auslagen entstanden und nur ein geringer Aufwand erwachsen. Es kann damit ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 14 GTar). Den übrigen Parteien ist kein entschädigungspflich-tiger Aufwand entstanden, sodass auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Dispositif

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 12. Februar 2024