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Décision

P3 23 36

KGVS-20230307-P3-23-36-20230727-799.pdf

7 mars 2023Français16 min

P3 23 36 VERFÜGUNG VOM 7. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen W _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 8032 Zürich gegen BEZIRKSGERICHT LEUK & WESTLICH-RARON, 395...

Source vs.ch

P3 23 36

VERFÜGUNG VOM 7. MÄRZ 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

W _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 8032 Zürich

gegen

BEZIRKSGERICHT LEUK & WESTLICH-RARON, 3953 Leuk-Stadt, Vorinstanz

und

X _________,

Y _________,

Z _________,

betroffene Dritte, gemeinsam vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, 8021 Zürich

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig, betroffene Dritte, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch

Dr. Peter PFAMMATTER, 3900 Brig, betroffener Dritter

(Ernennung amtlicher Verteidiger)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2023 des BEZIRKSGERICHTS LEUK UND WESTLICH-RARON, 3953 Leuk-Stadt [LWR S1 20 1]

Verfahren und Sachverhalt

A. Am 31. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, beim Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Leuk Anklage gegen W _________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von Z _________, geboren xx.xx 2006. Am 23. Dezember 2020 stellte der Angeklagte ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Kreisgerichts, welches diese am 5. Januar 2021 zusammen mit ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht weiterleitete. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab (Verfahren P3 21 6). Die Beschwerde des Angeklagten ans Bundesgericht (Verfahren 1B_227/2021) wurde am 17. August 2021 abgewiesen. Am 25. März 2022 stellte der Beschuldigte erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Kreisgerichts, welches das Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (Verfahren P3 22 73) wiederum abwies. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.

B. Die ursprünglich auf den 14. Mai 2020 angesetzte Hauptverhandlung musste zunächst wegen eines Wechsels der amtlichen Verteidigung zu Daniel U. Walder und danach wegen der genannten Ausstandsgesuche und wegen eines stationären Klinikaufenthalts des Beschuldigten mehrfach verschoben werden. Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Klinik wurde im April 2022 für den 6. September 2022 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 17. Juni 2022 zeigte der bisherige amtliche Verteidiger der Vorinstanz an, den Beschuldigten nunmehr als erbetener Verteidiger zu vertreten und bat um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Mit Verfügung der Präsidentin des Kreisgerichts vom 22. Juni 2022 wurde die amtliche Verteidigung mit der Bemerkung sistiert, dass Rechtsanwalt Daniel U. Walder automatisch wieder als amtlicher Verteidiger eingesetzt werde, sollte der Beschuldigte das Mandatsverhältnis auflösen. Am 1. September 2022 machte der Verteidiger, unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 25. August 2022, die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten geltend und ersuchte um Verschiebung der Hauptverhandlung. Die Präsidentin des Kreisgerichts wies das Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 2. September 2022 ab und ordnete an, dass der Beschuldigte am Tag der Hauptverhandlung durch A _________ vor Ort in Leuk im Hinblick auf die Verhandlungsfähigkeit begutachtet werde.

C. Mit Eingabe vom 5. September 2022 stellte der Beschuldigte Ausstandsgesuche gegen die Präsidentin des Kreisgerichts, die zuständige Gerichtsschreiberin und den vorgesehenen Gutachter (Verfahren P3 22 230). Gleichzeitig kündigte er an, dass weder

der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur Verhandlung vom 6. September 2022 anreisen werden. Das Kreisgericht führte am 6. September 2022 die Hauptverhandlung durch und stellte dabei die Säumnis des Beschuldigten und des Verteidigers fest. Am 12. September 2022 lud das Kreisgericht für den 20. Dezember 2022 erneut zur Hauptverhandlung vor, wobei wiederum A _________ zu Beginn der Verhandlung die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zu begutachten habe. Gleichzeitig drohte es dem Beschuldigten an, im Falle seiner Säumnis ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen.

Gegen die Vorladung erhob der Beschuldigte am 23. September 2022 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die Vorladung neu ohne die Androhung eines Abwesenheitsverfahrens und ohne Anordnung des Gutachtens zu erlassen (Verfahren P3 22 248). Das Kantonsgericht vereinigte die Verfahren P3 22 230 und P3 22 248. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid vor Bundesgericht angefochten. Das Verfahren ist noch hängig.

D. Am 12. Dezember 2022 beantragte der Verteidiger, den Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung zu dispensieren. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 lehnte die Präsidentin des Kreisgerichts das Dispensationsgesuch ab.

Der Verteidiger liess das Kreisgericht mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 wissen, dass weder er noch der Beschuldigte zur für den 20. Dezember 2022 anberaumten Hauptverhandlung erscheinen würden und erneuerte seine Ausstandsgesuche gegen die Präsidentin und die Gerichtsschreiberin. An der Verhandlung vom 20. Dezember 2022 waren erstere denn auch abwesend, woraufhin die Hauptverhandlung auf den 10. Mai 2023 verschoben wurde. Die diesbezügliche Vorladung mit Androhung eines Abwesenheitsverfahrens und Anordnung einer Begutachtung durch A _________ zu Beginn der Verhandlung erging am 21. Dezember 2022. Diese wurde dem Verteidiger am 6. Januar 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 beantragte der Verteidiger unter Verweis auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 19. Dezember 2022 erneut den Ausstand der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin. Über das Ausstandsgesuch hat das Kantonsgericht mit separater Verfügung vom heutigen Tag entschieden (Verfahren P3

23 21). Ebenfalls am 18. Januar 2023 ernannte die Präsidentin des Kreisgerichts Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und beendete das bis anhin sistierte Mandat von Rechtsanwalt Daniel U. Walder.

E. Mit elektronischer Eingabe vom 30. Januar 2023 erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2023 und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung sowie Dr. Peter Pfammatter zu verpflichten, die durch ihn angefertigten Verfahrensakten zu vernichten. Weiter wurde die aufschiebende Wirkung, ein vollständiger Aktenbeizug sowie ein zweiter Schriftenwechsel verlangt. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 2. Februar 2023 auf eine Stellungnahme und hinterlegte das aktuelle Aktenverzeichnis mit der Bemerkung, dass sich die Akten bereits beim Kantonsgericht befinden. Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter verwahrte sich mit Eingabe vom 10. Februar 2023 gegen gewisse Ausdrücke in der Beschwerdeschrift, stellte aber weder einen Antrag noch nahm er materiell Stellung. Das Kantonsgericht forderte einzelne Aktenstücke betreffend die amtliche Verteidigung nach, welche am 17. Februar 2023 eingingen. Mit elektronischer Eingabe vom 24. Februar 2023 replizierte der Beschwerdeführer zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter. Diese Replik wurde den Parteien zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liessen.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte sind nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn der beschwerdeführenden Partei aus der Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen würde.

1.2 Rechtsanwalt Daniel U. Walder hat den vorinstanzlichen Entscheid nicht im eigenen Namen angefochten, weshalb offenbleiben kann, ob dieser ihn betreffend einen Endentscheid darstellt und deshalb unbesehen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden müsste. Hat nur der Beschuldigte, für welchen die Ernennung bzw. der Wechsel des amtlichen Verteidigers einen Zwischenentscheid darstellt, den Zwischenentscheid angefochten, muss das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.4).

1.2 Rechtsanwalt Daniel U. Walder hat den vorinstanzlichen Entscheid nicht im eigenen Namen angefochten, weshalb offenbleiben kann, ob dieser ihn betreffend einen Endentscheid darstellt und deshalb unbesehen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden müsste. Hat nur der Beschuldigte, für welchen die Ernennung bzw. der Wechsel des amtlichen Verteidigers einen Zwischenentscheid darstellt, den Zwischenentscheid angefochten, muss das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.4).

1.3 Das Bundesgericht hat in BGE 133 IV 335 festgehalten, dass die Ernennung oder der Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zwingend zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt. Ein solcher ist jedoch dann zu bejahen, wenn (kumulativ) die Strafbehörde den Wechsel der amtlichen Verteidigung gegen den Willen der beschuldigten Person und der bisherigen amtlichen Verteidigung und wenn der Wechsel als Reaktion auf die Verfahrenshandlung einer Partei erfolgt (BGE 133 IV 335 E. 4). Hingegen ist die blosse Tatsache, dass die Strafverfolgungsbehörde den Wechsel der amtlichen Verteidigung von Amtes wegen anordnet noch nicht hinreichend, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (Bundesgerichtsurteil 1B_243/2017 vom 28. November 2017). Ebenso wurde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil darin erkannt, dass die Vorinstanz das Vorschlagsrecht des Beschuldigten missachtet hat (BGE 139 IV 113 E. 1.2) oder wenn das Gericht dem Beschuldigten verweigert, sich neben der amtlichen Verteidigung auch von einer Wahlverteidigung vertreten zu lassen (BGE 135 I 261 E. 1.4). Diesen Entscheiden liegt der Gedanke zu Grunde, dass es dem Beschuldigten durch das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden verunmöglicht wird, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen. Eben diese Hypothese ist im vorliegenden Fall nicht geben, wodurch sich dieser von den angegebenen Präjudizien unterscheidet. Im Übrigen erfolgte die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers nicht als Reaktion auf eine Verfahrenshandlung des Wahlverteidigers, sondern vielmehr auf ein Unterlassung, nämlich dessen Säumnis an der Hauptverhandlung, zu welcher er ordentlich vorgeladen worden war.

Rechtswalt Daniel U. Walder wurde nach Anklageerhebung auf Wunsch des Beschuldigten mit Verfügung vom 17. August 2020 zum amtlichen Verteidiger ernannt, wobei er zuvor ausdrücklich festhielt, nicht als Wahlverteidiger bestellt worden zu sein. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 zeigte er dem Kreisgericht an, den Beschuldigten nunmehr als Wahlverteidiger zu vertreten und ersuchte um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger. Das Bezirksgericht verfügte daraufhin am 22. Juni 2022 die Sistierung der amtlichen Verteidigung, damit Rechtsanwalt Daniel U. Walder im Falle eines Mandatsentzugs umgehend wieder als amtlicher Verteidiger eingesetzt wäre. Der Verteidiger war und ist seither unbestritten als Wahlverteidiger tätig.

Mit der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz dem am 17. Juni 2022 gestellten Antrag von Rechtsanwalt Daniel U. Walder vollumfänglich nach, stellte ihm als Wahlverteidiger in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter einen neuen amtlichen Verteidiger zur Seite. Die durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder wahrgenommene Wahlverteidigung blieb und bleibt jedoch erhalten, zumindest solange das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klient besteht. Das Recht des Beschuldigten, seine Verteidigungsstrategie zusammen mit dem von ihm gewählten Anwalt weiterzuverfolgen, wurde dadurch nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr die nahtlose Fortsetzung der notwendigen Verteidigung gewährleistet, sollte sich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Wahlverteidiger dereinst auflösen oder der Wahlverteidiger seine Berufspflichten verletzen.

Die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils kann sich folglich nicht aus einer Verhinderung der Vertretung des Beschuldigten durch den von ihm gewählten Rechtsanwalt ergeben, sondern lediglich aus der Parallelität der gleichzeitig bestehenden Wahlverteidigung und amtlichen Verteidigung. Ein solcher Nachteil ist zumindest nicht offenkundig, wurde die gleichzeitige Vertretung eines Beschuldigten durch eine amtliche Verteidigung und eine Wahlverteidigung doch als grundsätzlich zulässig erachtet (Bundesgerichtsurteile 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.4). Der Beschuldigte hat damit den nicht wiedergutzumachenden Nachteil in seiner Beschwerdeschrift dazulegen.

1.4 Der nicht wiedergutzumachenden Nachteil muss rechtlicher Natur sein, bloss faktische Nachteile genügen nicht. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Hingegen ist zu fordern, dass der Nachteil nicht durch das Verhalten der beschwerdeführenden Partei bewusst herbeigeführt wird und dass sich die Möglichkeit eines Nachteils konkret bestimmen lässt und nicht bloss abstrakt in den Raum gestellt wird (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.4).

Soweit der Beschwerdeführer ankündigt, jegliche Zusammenarbeit mit dem neuen amtlichen Verteidiger verweigern zu wollen, schafft er die Möglichkeit eines Nachteils gleich selbst. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch der amtliche Verteidiger standesrechtlich grundsätzlich an die Instruktion durch seinen Mandanten gebunden ist und jedenfalls keine Verfahrenshandlungen gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen vornehmen darf und kann. Solche wären denn auch aus Sicht der Behörden unbeachtlich (ZWR 2019 S. 221 ff. E. 2.1.1) und sind von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen eine Instruktion des amtlichen Verteidigers an der Unerreichbarkeit des Beschuldigten scheitert. Im Übrigen könnte der Beschuldigte seiner Befürchtung, dass ihm die Vertretungsstrategie des amtlichen Verteidigers aufgedrängt werde, dadurch begegnen, dass er den Wahlverteidiger, solange das Mandat andauert, zum Hauptvertreter ernennt (Art. 127 Abs. 2 StPO). Solange (spiegelbildlich) der amtliche Verteidiger nicht zum Hauptvertreter ernannt wird, ist auch das Postulationsrecht des Wahlverteidigers nicht eingeschränkt und besteht keine Gefahr einer aufgedrängten Verteidigungsstrategie (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020). Der Beschuldigte verliert allenfalls die Möglichkeit, das Verfahren durch Pflichtverletzungen seines Wahlverteidigers weiter zu verzögern. Solches verdient allerdings keinen Rechtsschutz.

Der Beschuldigte hält eine wirksame Verteidigung durch den neuen amtlichen Verteidiger für ausgeschlossen, weil dieser nicht genug Zeit habe, sich in die bestehenden Akten einzuarbeiten. Der Aktenbestand des Untersuchungsverfahrens beträgt etwas mehr als

700 Seiten. Dieser hat sich während des erstinstanzlichen Verfahrens etwas mehr als verdoppelt. Dem amtlichen Verteidiger stehen nicht ganz vier Monate zur Verfügung, um sich in die Fallakten von ca. 1430 Seiten einzuarbeiten, was mehr als ausreichend ist. Überdies ist anzumerken, dass eine Intervention des amtlichen Verteidigers solange nicht erforderlich sein wird, wie die notwendige Verteidigung durch den Wahlverteidiger sichergestellt ist. Dieser hat es also selbst in der Hand, die Ernennung des amtlichen Verteidigers faktisch obsolet zu machen.

Die weiteren Ausführungen des Beschuldigten zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil sind teilweise aktenwidrig und grenzen an Trölerei. So ist offenkundig, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 Gelegenheit gegeben hat, zur Person eines neuen amtlichen Verteidigers Stellung zu nehmen und gegebenen Falls einen anderen, vom Wahlverteidiger verschiedenen, Vorschlag zu unterbreiten. Die diesbezügliche Rüge ist offensichtlich aktenwidrig und wird rechtsmissbräuchlich erhoben. Sie kann damit nicht zu einem Eintreten auf die Beschwerde führen.

Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit von Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter in Frage stellt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbehörden und Gerichte jeweils vor Erteilung eines amtlichen Mandats nachfragen, ob der jeweilige Rechtsanwalt in der Lage und gewillt ist, ein bestimmtes Mandat zu übernehmen oder ob Interessenskollisionen vorliegen. Daraus lässt sich nicht auf eine Einschränkung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts schliessen. Weiter zeigt die Liste der Anwälte der ersten Stunde, auf der sich Rechtsanwälte – bei zwei Pflichtdaten – freiwillig eintragen können, dass Dr. Peter Pfammatter keine besonderen Anstrengungen unternimmt, amtliche Verteidigungsmandate zu erhalten. Die durch den Beschwerdeführer aufgebrachten Argumente sind haltlos. Im Übrigen verfügt der neue amtliche Verteidiger, wie sich das Kantonsgericht in verschiedenen Verfahren überzeugen konnte, über fundierte Kenntnisse im Strafrecht und er ist nach allen Erfahrungen vollumfänglich in der Lage, ein Strafrechtsmandat zu führen.

Auf die Beschwerde ist damit Mangels nicht wiedergutzumachendem Nachteil nicht einzutreten.

2. Der Vollständigkeit halber ist in der gebotenen Kürze auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie sich nicht mit den Ausführungen zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil überschneiden.

2.1 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass der Verteidiger, der an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt, seiner Aufgabe als Verteidiger offensichtlich nicht nachkommt und sei es nur um dem Gericht aufzuzeigen, warum ein Abwesenheitsverfahren bei der konkreten Sachlage nicht möglich sein soll. Noch bedenklicher wäre es, wenn die beschuldigte Person an der Verhandlung anwesend ist und von ihrer Verteidigung im Stich gelassen wird. In solchen Fällen könnte ein Missbrauch der Verteidigungsrechte wie in BGE 131 I 185 vorliegen. Da die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten einen gewissen Hang zur Verfahrensverzögerung erkennen lässt, ist es durchaus verständlich, dass die Vorinstanz einem solchen Bestreben durch Ernennung eines anderen amtlichen Verteidigers, dem hinreichend Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung steht, zuvorkommen möchte. Wie bereits zuvor ausgeführt (E. 1.4), führt die Ernennung des neuen amtlichen Verteidigers nicht dazu, dass die Vorinstanz den Wahlverteidiger aus dem laufenden Verfahren ausschliessen könnte oder dürfte. Vielmehr hat es der Beschuldigte selbst in der Hand, dafür zu sorgen, dass Verfahrenshandlungen nur durch seinen Wahlverteidiger vorgenommen werden können (Art. 127 Abs. 2 StPO).

Hingegen ist nicht zu übersehen, dass sich sowohl die Vorinstanz wie auch die Verteidigung mit Bezug auf die Notwendigkeit einer Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung in Widersprüche verstrickt haben bzw. dies zu tun drohen. So hat der Wahlverteidiger für den Beschuldigten ein Dispensationsgesuch von der Hauptverhandlung gestellt, welches allerdings die notwendige Eindeutigkeit im Hinblick auf den Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vermissen lässt und er argumentiert im Verlauf des Verfahrens mehrfach damit, dass dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden müsse, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Dem Dispensationsgesuch hätte zudem mit einer Teilnahme des Wahlverteidigers an der Hauptverhandlung und der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens denn auch materiell zum Durchbruch verholfen werden können. Dies hat er allerdings unterlassen. Es ist daher fraglich, ob des Dispensationsgesuch überhaupt ernsthaft gestellt wurde.

Auf der anderen Seite erzeugt die Vorinstanz einen latent widersprüchlichen Eindruck, wenn sie einerseits ein bedingungsloses Dispensationsgesuch des Beschuldigten ablehnt und gleichzeitig die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens ins Auge fasst. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält auch die Vorladung vom 21. Dezember 2022 den Hinweis auf die Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens. Die Vorinstanz und die Verteidigung werden daher eingeladen, sich darüber ins Vernehmen zu setzen, ob die Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung erforderlich ist oder nicht. Im letzteren Fall wäre ein definitiver Verzicht des Beschuldigten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung und eine anschliessende Dispensation zu prüfen. Im ersteren Fall hätte die Vorinstanz die notwendigen (Zwangs-)Mass–nahmen zu ergreifen, um die Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sicherstellen zu können.

2.2 Zum ärztlichen Zeugnis vom 25. August 2022, welches der Beschuldigte am 1. September 2022 eingereicht hat und den sich daraus ergebenden Zweifeln an der Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten hat sich das Kantonsgericht bereits in seinem Entscheid vom 17. Oktober 2022 P3 22 230 / 248 geäussert, auf welchen hier integral verwiesen werden kann. Die Beschwerde vor Bundesgericht ist noch hängig und der Beschuldigte bringt diesbezüglich keine neuen Argumente vor. Auf die übrigen Ausführungen zur Beschwerde wurde bereits im Zuge der Eintretensfrage eingegangen.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden müsste, wäre diese folglich abzuweisen.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.

4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei das Nichteintreten auf die Beschwerde einem vollständigen Unterliegen gleichkommt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund des Nichteintretens mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art.

22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und der durchschnittlichen Schwierigkeit auf Fr. 1’300.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang W _________ auferlegt.

4.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen und die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.3 Da Rechtsanwalt Daniel U. Walder nicht mehr amtlich, sondern als Wahlverteidiger tätig ist, ist er für das vorliegende Verfahren nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter hat in seiner kurzen Eingabe auf eine materielle Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet, sodass diese nicht zu entschädigen ist. Allfällige aufsichts- oder standesrechtliche Verfahrenshandlungen können nicht über das Mandat als amtlicher Verteidiger abgerechnet werden oder solches wäre besonders zu begründen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'300.00 wird W _________, Beschwerdeführer, auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 7. März 2023