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Décision

P3 24 108

KGVS-20241121-P3-24-108-20250320-715.pdf

21 novembre 2024Français32 min

P3 24 108 VERFÜGUNG VOM 21. NOVEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, Y _________, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp geg...

Source vs.ch

P3 24 108

VERFÜGUNG VOM 21. NOVEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, Y _________, Beschwerdeführerin

beide vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp

gegen

Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Sarbach, Brig-Glis

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme)

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. April 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis [SAO 23 2094]

Verfahren

A. X _________ und Y _________ reichten am 4. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen Z _________ wegen verschiedenen Vorfällen ein. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Kriminalpolizei Wallis am 5. September 2023 einen Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung. Am 18. Januar und 14. März 2024 reichten X _________ und Y _________ weitere Strafanzeigen ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 25. März 2024 der Kriminalpolizei ein Ermittlungsauftrag nach Untersuchungseröffnung erteilte.

B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 29. April 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Sie trat auf die Strafsache nicht ein und auferlegte die Kosten zu Lasten des Staates. Dagegen deponierten X _________ und Y _________ beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis vom 29. April 2024 sei aufzuheben und es sei die Eröffnung bzw. Weiterführung des Vorverfahrens anzuordnen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Amt der Region Oberwallis vom 29. April 2024 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

4. Der Kanton Wallis bezahlt den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung.

C. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 28. Mai 2024 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Z _________ reichte am 17. Juni 2024 nach gewährter Fristverlängerung eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer hinterlegten am 8. Juli und am 4. September 2024 weitere Eingaben.

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 ff. StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1

EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Die angefochtene Verfügung wurde frühestens am 3. Mai 2024 von den Beschwerdeführern in Empfang genommen, womit die am 13. Mai 2024 versandte Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.1, 139 IV 78 E. 3.3.3, 138 IV 258 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO).

1.2.1 Die Beschwerdeführer brachten am 4. September 2023 unter anderem zur Anzeige, dass der Beschwerdegegner ein Biotop mit Mist und Abfall aufgefüllt sowie eine Stallmatratze im Wald entsorgt haben soll. Sie legen jedoch weder im Rahmen ihrer Anzeige noch in ihrer Beschwerde dar, inwiefern sie dadurch direkt in ihren eigenen Rechten betroffen sind. Mithin fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, inwiefern sie persönlich betroffen sein könnten. Die Beschwerdeführer vertreten damit ausschliesslich öffentliche Interessen und es fehlt ihnen an eigenen geschützten Interessen, die sie nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde berechtigen könnten. Gleiches gilt in Bezug auf die angezeigte mangelhafte Tierhaltung und allfällige Umweltverschmutzungen. Im Übrigen fehlen konkrete Rügen in Bezug auf diese Vorfälle. Schliesslich sind die Beschwerdeführer auch nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit es um den angeblichen versuchten Versicherungsbetrug geht. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB ist nämlich das Vermögen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdeführer selbst in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Die Beschwerdelegitimation kann denn auch nicht dadurch abgeleitet werden, dass dieser Sachverhalt für die Aufklärung der weiteren Anschuldigungen entscheidend sein könnte.

1.2.2 Nach dem Darlegten sind die Beschwerdeführer zwar befugt, Anzeige zu erstatten, jedoch stehen ihnen als anzeigende Personen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO). Damit sind sie in Bezug auf die genannten Anschuldigungen nicht legitimiert und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf die weiteren Vorfälle sind sie indes zur Beschwerdeführung legitimiert.

Considérants

2.

2.1

Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Nichtanhandnahme sei nach Eröffnung der Untersuchung verfügt worden. Den Parteien sei vorgängig nicht Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Beweismittelanträgen gegeben worden. Dieses Vorgehen verletze Art. 310, Art. 317, 318 und 319 StPO sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Nach Eröffnung des Prozesses sei das Verfahren grundsätzlich mit einer Einstellung, einem Strafbefehl oder mit einer Anklage zu beenden.

2.2

Die Staatsanwaltschaft erteilte am 25. März 2024 der Kriminalpolizei aufgrund einer erneuten Strafanzeige der Beschwerdeführer einen Ermittlungsauftrag nach Untersuchungseröffnung, womit sie dieses Strafverfahren grundsätzlich nicht mit einer Nichtanhandnahme hätte erledigen können, sondern mit einer Einstellung. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Eine Einstellungsverfügung hat – anders als eine Nichtanhandnahmeverfügung – daher grundsätzlich nicht unangekündigt zu ergehen (Bundesgerichtsurteil 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführer ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Mit der Beschwerdemöglichkeit wird dem rechtlichen Gehör genügend Nachachtung verschafft und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden (VOGELSANG, Basler Kommentar, a.a.O., N. 21 zu Art. 310 StPO; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). Es rechtfertigt sich daher nicht, die Nichtanhandnahme bereits wegen dieses formellen Fehlers aufzuheben, zumal die Staatsanwaltschaft vorliegend bis zur Nichtanhandnahme auch keine Untersuchungshandlungen, wie beispielsweise ein Aktenbeizug, vorgenommen hatte (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2).

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft verfügte in Bezug auf die von den Beschwerdeführern angezeigten Sachverhalte die Nichtanhandnahme. Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde insbesondere gegen die Vorfälle vom 9. August 2023, 31. Dezember 2023, 8. Februar 2024, 10. Februar 2024, 19. Februar 2024 sowie gegen den Vorfall in Bezug auf die Schneeräumung. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft verletzte Art. 310 StPO. Es seien zwingend weitere Abklärungen notwendig und die Beurteilung und Beweiswürdigung würden schliesslich beim Gericht liegen. Was die weiteren angezeigten Tatvorwürfe betrifft, setzen sich die Beschwerdeführer nicht konkret mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern bringen nur pauschal vor, dass die Staatsanwaltschaft auch betreffend weiterer Vorfälle Art. 310 StPO verletzt habe. Dies genügt den Begründungsanforderungen einer Beschwerde nicht, weshalb aufgrund unsubstantiierten Rügen auf die nicht ausdrücklich erwähnten Vorfälle nachfolgend nicht einzugehen ist.

3.2

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_ 732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_732/2018 vom 18. September 2018 E. 3.1.2, 6B_179/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3.1, 6B_865/2017 vom 25. Juli 2018 E. 3.1, 6B_874/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1, 5.1 und 5.3). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).

3.3

Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Für die Beurteilung der Schwere des Nachteils ist nicht nur das angewendete Mittel, sondern es sind die gesamten Umstände miteinzubeziehen. Das Gesetz versteht unter Drohung überdies nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder auch durch blosses «Wissenlassen» erfolgen (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB).

Der Sachbeschädigung macht sich nach Art. 144 Abs.1 StGB schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Es ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung

strafbar (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 6 zu Art. 144 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt gemäss Art. 141 StGB, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.

Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Einsatz der Tatmittel geht es dem Täter darum, die Freiheit des Opfers nach eigenem Gutdünken in unzulässiger Weise zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 13 zu Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 427 E. 3.2.1, 134 IV 126), wobei die Freiheit eines jeden durch die Staats- und Rechtsordnung eingeschränkt wird. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet ihre Grenzen meist an der rechtlich geschützten Freiheit des andern. Nur innerhalb dieser Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 und 57 zu Art. 181 StGB).

4.

4.1

Vorfall 9. August 2024

4.1.1

Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige vom 4. September 2024 vor, am 9. August 2024 die Beschwerdeführerin bedroht, tätlich angegriffen und das Handy entrissen zu haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte diesbezüglich die Nichtanhandnahme mit der Begründung, dass auf den Filmsequenzen die angezeigte Tathandlung nicht zu erkennen sei. Der Beschwerdegegner habe zwar bestätigt, dass es an diesem Tag zu einem Vorfall gekommen sei, jedoch habe er die angezeigten Straftaten entschieden zurückgewiesen. Weitergehendes habe nicht ermittelt werden können.

4.1.2

Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner polizeilichen Befragung in Bezug auf diesen Vorfall aus, der Beschwerdegegner sei mit dem Quad nach unten gekommen und habe gesehen, wie seine Frau mit dem Handy gefilmt habe, während er das Kabel geholt habe. Der Beschwerdegegner habe dann in einer Distanz von zwei Autobreiten gerufen: «Warum filmst du?». Er sei in Richtung seiner Frau gesprungen und habe ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Mit dem Handy sei der Beschwerdegegner dann den Weg hinaufgegangen. Er [der Beschwerdeführer] habe diese Situation mit dem Handy gefilmt. Nach zirka 30 Sekunden sei der Beschwerdegegner zurückgekommen. Er habe dann dem Beschwerdegegner gesagt, dass er die Situation gefilmt habe, worauf er das Handy seiner Frau zurückgegeben habe (S. 32 A zu F9). Danach gefragt, wie seine Frau bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe sie angebrüllt. Er sei auf sie zugegangen, aber nicht anständig, sondern mit einer bedrohenden Haltung und Körpersprache (S. 32 A zu F11). Die Drohung habe bei seiner Frau Angst ausgelöst (S. 32 A zu F12). Seine Frau sei durch das Entreissen des Telefons angegriffen worden (S. 32 A zu F13). Sie sei dabei nicht verletzt worden (S. 32 A zu F14).

Der Beschwerdegegner erklärte angesprochen auf den Tatvorwurf, dass er davon keine Ahnung habe. Er habe selbst ein Mobiltelefon (S. 63 A zu F12). Es sei so nicht passiert (S. 63 A zu F14). Es sei nie zu seinem Vorfall gekommen, bei welchem er der Beschwerdeführerin ihr Telefon genommen habe (S. 63 A zu F14).

4.1.3

Der Beschwerdegegner bestreitet, der Beschwerdeführerin gedroht sowie das Handy entrissen zu haben. Das eigentliche Tatgeschehen kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – den aktenkundigen Videoaufnahmen nicht entnommen werden. Daraus lässt sich einzig schliessen, dass es zu einer Begegnung der Parteien gekommen ist, was auch vom Beschwerdegegner so bestätigt wurde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bestehen jedoch noch weitere mögliche Ermittlungshandlungen in Bezug auf diesen Vorfall. So wurde die eigentlich geschädigte Person, die Beschwerdeführerin, diesen Vorfall betreffend noch gar nicht befragt. Eine Einvernahme dieser Person ist aber vorliegend angezeigt, zumal der Beschwerdegegner gemäss den aktenkundigen Videoaufnahmen den konkreten Vorfall selbst nicht beobachtet haben kann und in Bezug auf diesen auch nur sehr vage aussagt. Es lässt sich erst aufgrund den Aussagen der geschädigten Person darauf schliessen, ob sich ein Tatverdacht erhärten lässt oder nicht. Folglich ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

4.2

Vorfall 31. Dezember 2023

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht dem Beschwerdegegner in seiner Strafanzeige vom 2. Januar bzw. 18. Januar 2024 weiter den Tatvorwurf, ihm gedroht und ihn genötigt zu haben, indem er in bedrohlicher Art auf ihn zu marschiert sei und ihm den Weg auf der Kantonsstrasse versperrt habe. Dabei habe er unzählige Male das Zeichen «Kehle durchschneiden» gemacht. Er [der Beschwerdeführer] habe ihn gefragt, ob er durchlaufen könne, wobei er mit dem Zeichen «Kopf ab» geantwortet habe. Er sei dann um ihn herumgelaufen. Der Beschwerdeführer habe ihn mehrere dutzend Meter verfolgt und mindestens 2-Mal versucht das Bein zu stellen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme betreffend diesen angeblichen Vorfall damit, dass der Beschwerdegegner diese Anschuldigungen von sich gewiesen habe und die Ermittlungen hierzu keine neuen Ergebnisse geliefert hätten.

4.2.2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige aus, er sei spazieren gegangen. Der Beschwerdegegner habe auf der anderen Strassenseite gewartet, bis kein Auto in Sichtweite gewesen sei. Er sei dann auf eine bedrohliche Art auf ihn zumarschiert und habe ihm den Weg versperrt. Dabei habe er unzählige Male das Zeichen «Kehle durchschneiden» gemacht. Er [der Beschwerdeführer] habe ihn gefragt, ob er durchlaufen könne und seine Antwort sei das Zeichen «Kopf ab» gewesen. Er habe ihn umgehen können. Der Beschwerdegegner habe ihn mehrere Dutzend Meter verfolgt und mindestens zwei Mal den Haken gestellt (S. 58).

Der Beschwerdegegner gab betreffend diesen Vorfall zu Protokoll, dies sei so nicht passiert. Er wisse nicht, ob er an diesem Tag dort gewesen sei oder nicht. Er arbeite sieben Tage die Woche (S. 71 A zu F88). Angesprochen darauf, dass er dem Beschwerdeführer unzählige Male die Geste «Kehle durchschneiden» gezeigt habe, erklärte er, jemand versuche ihm zu schaden. Dies sei so nie passiert (S. 71 A zu F90). In gleicher Weise antwortete er auf die Frage, wie er sich dazu stelle, dass er den Beschwerdeführer «mehrere dutzend Meter» verfolgt und dabei versucht habe, ihm mindestens 2-Mal das Bein gestellt zu haben (S. 71 A zu F92).

4.2.3

Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Anzeige fällt auf, dass er nicht genau angeben kann, wie häufig der Beschwerdegegner ihm die Geste gezeigt haben soll («unzählige Male») und wie viele Male dieser versucht haben soll, ihm den Haken zu stellen («mindestens zwei Mal»). Aufgrund des geringen Zeitabstands zwischen Vorfall und Anzeige stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer genauere Angaben in Bezug auf die Häufigkeit machen könnte. Allenfalls ist diese Ungenauigkeit der dynamischen und stressigen Situation geschuldet, was im Rahmen einer Beweiswürdig durch den Sachrichter zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in Bezug auf diesen Vorfall gar nie befragt, weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft. Der Tatvorwurf ergibt sich einzig aus der Anzeige. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Anzeige sind jedoch nicht derart unglaubhaft, dass von einer Einvernahme abgesehen werden kann. Es bleibt auch zu prüfen, ob die Ermittlungen zu den anderen Vorfällen einen Einfluss auf die Würdigung der vorliegenden Situation nehmen könnten. Dem Beschwerdegegner wird denn auch ein anderes Mal vorgeworfen, dem Beschwerdeführer diese Geste gezeigt zu haben. Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung auch in Bezug auf diesen Punkt aufzuheben.

4.2.4

Was die vorgeworfene Nötigung betrifft, verkennen die Beschwerdeführer, dass das Versperren des Weges einzig unter die Tatbestandsvariante «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» fallen könnte und dabei eine gewisse Intensität vorhanden sein muss. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, er habe den Beschwerdeführer umgehen können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerdegegner ihm gänzlich den Weg versperrt hat. Das angebliche Versperren vermag somit keine derartige Intensität aufzuweisen, dass von einer Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen ist. Eine Verurteilung wegen Nötigung erscheint folglich als von vornherein unwahrscheinlich und es sind auch keine weiteren Beweise ersichtlich, die zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts beitragen könnten, weshalb die Nichtanhandnahme hinsichtlich dieses Vorfalls in Bezug auf die Nötigung zu bestätigen ist.

4.3

Vorfall Schneeräumung

4.3.1

Ein weiteres strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners erblicken die Beschwerdeführer darin, dass der Beschwerdegegner regelmässig und bewusst Schnee auf den Parkplatz deponiere, so dass sie nicht parkieren und auch nicht in die Garage fahren könnten. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung damit, dass die aktenkundigen Fotos eine Momentaufnahme seien und nicht beweisen könnten, dass der Beschuldigte böswillig Schnee vor der Garage deponiert habe.

4.3.2

Zu diesem Tatvorwurf sind die Aussagen des Beschwerdegegners sowie Fotografien aktenkundig. Der Beschwerdegegner erklärte zu diesem Tatvorwurf auf Frage des Rechtsanwalts der Beschwerdeführer, er räume in A _________ und bei seinen Nachbarn den Schnee. Er habe aber keinen Schnee auf das Parkfeld Nr. 3 deponiert (S. 73 A zu F100). Auf den aktenkundigen Fotografien ist jedoch ersichtlich, wie vor der Garage mit dem Plakat «B _________.ch» Schnee liegt (S. 81 f.).

4.2.3

Der Beschwerdegegner bestreitet Schnee auf das Parkfeld geschaufelt zu haben. Den aktenkundigen Fotos kann indes entnommen werden, dass sich vor der beschwerdeführerischen Garage ein Schneehaufen befindet, welcher die Ein- und Ausfahrt verhindert. Aufgrund dieser Fotos ist die Angelegenheit sachverhaltsmässig nicht derart klar, dass in Bezug auf diesen angeblichen Vorfall eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt ist. Insbesondere wurde im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu diesem Tatvorwurf noch keine Befragungen der Parteien durchgeführt. Der Beschwerdegegner wurde einzig anlässlich einer polizeilichen Einvernahme von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer darauf angesprochen. Konfrontiert mit den aktenkundigen Fotos wurde er bislang noch nicht. Entsprechend sind weitere Abklärungen notwendig und es ist sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführer zu diesem Vorfall zu befragen.

4.4

Vorfall 8. Februar 2024

4.4.1

Die Beschwerdeführer brachten zudem zur Anzeige, der Beschwerdegegner sei in der Dorfmitte von C _________ dem Beschwerdeführer entgegengefahren. Als der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erkannt habe, habe dieser einen halsbrecherischen Schwenker gemacht und sei ihm bedrohlich talaufwärts entgegengefahren. Kurz vor der Kollision sei er dann ausgewichen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in Bezug auf diesen Tatvorwurf damit, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen zurückgewiesen habe. Es gebe keine Zeugen und die Ermittlungen hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben.

4.4.2

Der Beschwerdeführer erklärte in Bezug auf diesen Tatvorwurf, er sei am 8. Februar 2024 von D _________ kommend auf der E _________ Richtung F _________ gefahren. Auf der Höhe des Lebensmittelgeschäfts sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug entgegengekommen. Plötzlich und ohne Grund sei er dann auf seinem Fahrstreifen gefahren. Der Beschwerdegegner sei zu 80 % mit dem Fahrzeug auf seiner Fahrbahn gewesen und sei ihm bedrohlich entgegengefahren. Er habe noch nicht abbremsen müssen, da der Beschwerdegegner wieder zurück auf seinen Fahrstreifen gefahren sei. Gleich darauf hätten sie sich gekreuzt (S. 209 A zu F4). Er sei natürlich sehr erschrocken. Er habe Angst gehabt, dass es zu einer Kollision komme (S. 209 A zu F5). Angesprochen auf die Distanz führte der Beschwerdeführer aus, er habe rund 100 Meter vor ihm auf seinen Fahrstreifen gewechselt (S. 209 A zu F6). Er sei in Bremsbereitschaft gewesen und mit rund 50 km/h weitergefahren (S. 209 A zu F8). Rund 20 Meter vor ihm habe er dann wieder komplett auf seine Fahrbahn gewechselt (S. 210 A zu F9).

Der Beschwerdegegner wurde zu diesem Tatvorwurf von der Polizei einvernommen. Er gab zu Protokoll, dies stimme nicht (S. 230 A zu F4). Er habe an diesem Tag in G _________ gearbeitet und sei diese Strecke gefahren (S. 230 A zu F4). Auf Vorhalt des Fotoausschnitts mit dem eingezeichneten Tatort, erklärte der Beschwerdegegner, er könne dazu keine Angaben machen, weil es nicht stimme. Wenn es in H _________ wäre, dann könne es vielleicht zutreffen. Aber sicherlich nicht auf der Kantonsstrasse (S.

230.

A zu F7).

4.4.3

Der Beschwerdegegner bestreitet die ihm vom Beschwerdeführer zur Last gelegte Drohung. Damit stehen sich die gegensätzlichen Aussagen der Parteien gegenüber. Es fehlt an objektivierbaren Beweismitteln oder anderen schlüssigen Beweisindizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich stützen könnten. Es ist damit nicht möglich, die einzelnen Aussagen der beiden glaubhafter oder weniger glaubhafter zu bewerten. Bei den Aussagen des Beschwerdegegners fällt immerhin auf, dass dieser behauptete, es könne vielleicht zutreffen, wenn der Vorfall in H _________ passiert sei. Zudem liegt, wie nachfolgend ersichtlich, ein weiterer Tatvorwurf vor, in welchem die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner beschuldigen, mit seinem Fahrzeug ein gefährliches Manöver begangen zu haben. Bei einer solch zweifelhaften Beweislage, bei welcher sich die gegensätzlichen Aussagen der Parteien gegenüberstehen, ist eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Es kann denn auch nicht gesagt werden, dass unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Im Gegenteil: Die Ermittlungen zu den anderen Vorfällen können allenfalls einen Einfluss auf die Würdigung der vorliegenden Situation haben. Die Strafverfolgungsbehörden hätten auch abzuklären, wie der Hinweis auf die H _________ zu verstehen ist.

4.5

Vorfall 10. Februar 2024

4.5.1

Im Weiteren werfen die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige vom 14. März 2024 vor, den Beschwerdeführer am 10. Februar 2024 mit Gewaltanwendung zu Boden geworfen zu haben. Der Beschuldigte sei ihnen mit seinem Fahrzeug nachgefahren und habe sie mit wenig Abstand überholt. Als der Beschwerdeführer auf den Rand der Ladefläche geklopft habe, sei der Beschuldigte wütend ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer zu Boden geworfen. Erst nach dem ein Pfefferspray eingesetzt worden sei, sei der Beschuldigte geflüchtet.

4.5.2

Zu diesem Tatvorwurf sind die Aussagen der Beschwerdeführer sowie des Beschwerdegegners aktenkundig.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie seien in Richtung I _________ spaziert. Sie seien rechts gelaufen, weil man auf dieser Seite besser ausweichen könne. Nachdem sie rund 150 m gelaufen seien, sei von hinten ein Auto gekommen. Er habe dieses aufgrund des Geräusches wahrgenommen. Sie hätten sich jedoch nicht umgedreht. Sie seien schräg hintereinander gelaufen. Seine Frau sei vor ihm gelaufen und er links vor ihr. Das Fahrzeug sei sehr nahe an ihnen vorbeigefahren. Erst dann habe er realisiert, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den Beschuldigten handle. Er habe dann mit einem geschlossenen Schirm auf den Rand des Seitenladens geschlagen. Der Beschuldigte habe angehalten und sei rennend auf sie zugekommen (S. 210 A zu F15). Dieser Vorfall habe bei ihnen Angst ausgelöst. Sie seien erschrocken (S. 210 A zu F16). Angesprochen auf die Distanz zwischen dem Fahrzeug und ihnen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei sehr nahe gewesen. Er sei in einem Abstand von nur 20 bis 30 cm vorbeigefahren. Es habe kein Gegenverkehr gehabt. Es sei genügend Platz vorhanden gewesen, um korrekt vorbeizufahren (S. 211 A zu F19). Der Beschuldigte sei wutentbrannt auf ihn zugelaufen und habe ihn zu Boden gestossen (S. 211 A zu F24). Seine Frau habe physisch nicht eingegriffen. Er nehme an, dass sie etwas gerufen habe (S. 211 A zu 26). Als er nach dem Angriff wieder aufgestanden sei, habe er seinen Pfefferspray aus der Hosentasche genommen. Er habe dann in Richtung des Beschuldigten gesprüht, welcher weggelaufen sei (S. 211 A zu F30).

Bei der polizeilichen Befragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie seien spazieren gegangen und hätten plötzlich ein Motorengeräusch gehört, welches sie dem Pickup des Beschuldigten hätten zuordnen können. Sie hätten sich umgedreht und seien ein paar wenige Schritte wieder zurück in Richtung H _________ gelaufen. Dann sei er um die Kurve gekommen und habe Gas gegeben. Sie hätten sich dann mit einem Sprung neben die Strasse retten können. Der Beschwerdeführer habe mit einem langen Regenschirm auf die Seitenwand der Ladenfläche des vorbeifahrenden Pickups geschlagen. Der Beschuldigte habe angehalten, sei aus dem Fahrzeug gestürmt und habe den Beschwerdeführer gepackt. Als er den Beschwerdeführer habe zu Boden ringen wollen, habe sie ihren Pfefferspray genommen und dem Beschuldigten ins Gesicht gespritzt. Der Beschuldigte habe ihren Mann sofort losgelassen und sei zur Fahrertür gerannt. Der Beschwerdeführer sei ihm hinterhergerannt und habe seinen Pfefferspray eingesetzt (S.

223.

A zu F9). Sie habe Angst gehabt, als der Beschuldigte auf sie zugefahren sei (S.

223.

A zu F10). Ihr Mann sei vor ihr gelaufen und sie direkt hinter ihm (S. 223 A zu 13). Angesprochen auf die Distanz erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten einen «Gump» von ca. 60 cm zur Seite gemacht, als der Beschuldigte ca. 150 cm von ihnen entfernt gewesen sei. Ohne Sprung hätte er sie touchiert. Er sei somit ca. 60 cm von ihnen entfernt vorbeigefahren (S. 223 A zu F12). Die Frage, ob der Beschuldigte ihren Mann zu Boden geworfen habe, verneinte sie. Er habe ihn gepackt (S. 224 A zu F21).

Der Beschwerdegegner erklärte gegenüber der Polizei, dass an diesem Tag etwas vorgefallen sei. Er sei an ihnen vorbeigefahren und der Beschwerdeführer habe beim Vorbeifahren mit dem Regenschirm gegen sein Fahrzeug geschlagen. Er sei dann ausgestiegen und gefragt, was das solle. Plötzlich hätten beide einen Pfefferspray hervorgeholt und diesen gegen ihn eingesetzt. Er sei dann wieder eingestiegen und weggefahren (S.

230.

A zu F11). Er sei in einem Abstand vorbeigefahren, so dass nichts passiert sei. Er denke, der Abstand habe einen Meter betragen (S. 231 A zu F13). Danach gefragt, was er genau gemacht habe, als er ausgestiegen sei, führte er aus, er sei um sein Fahrzeug gelaufen. Sie hätten in ihre Jackentasche gegriffen und sofort den Pfefferspray eingesetzt (S. 231 A zu F18). Er habe den Beschwerdeführer nicht zu Boden geworfen und auch nicht gepackt (S. 231 A zu F19 f.).

4.5.3

Sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer bestätigten, dass es zu einer Begegnung zwischen ihnen kam, welche schliesslich mit einem Pfeffersprayeinsatz endete. Der Beschwerdegegner anerkannte, dass er neben den Beschwerdeführern vorbeigefahren und auch ausgestiegen sei, als der Beschwerdeführer mit seinem Schirm gegen sein Fahrzeug schlug. Indes bestritt er, nahe an ihnen vorbeigefahren zu sein und den Beschwerdeführer zu Boden geworfen zu haben. Was diesen bestrittenen Sachverhalt betrifft, fällt bei einem Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen der Beschwerdeführerin einige Unstimmigkeiten auf. So schildern die Beschwerdeführer nicht übereinstimmend, was sie gemacht haben, als sie das Motorgeräusch hörten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sie sich nicht umgedreht. Die Beschwerdeführerin hingegen erklärte, sie hätten sich umgedreht und seien zurück Richtung H _________ gelaufen. Sie sprach auch davon, dass sie sich mit einem «Gump» hätten retten können, was der Beschwerdeführer so nicht beschrieb. Dieser sagte vielmehr aus, er habe reflexartig mit dem Schirm auf den Rand des Seitenladens geschlagen, als der Beschuldigten an ihnen vorbeigefahren sei. Auch was den angeblichen Sturz des Beschwerdeführers auf den Boden betrifft, sind die Aussagen der Beschwerdeführer nicht stimmig. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte mit einer oder beiden Händen wuchtig seinen Oberkörper gestossen, so dass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Indes verneinte die Beschwerdeführerin klar einen Sturz ihres Mannes und sprach von einem Zupacken. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass auch seine Ehefrau ihren Pfefferspray einsetzte. Diese Unstimmigkeiten der beschwerdeführerischen Aussagen könnten jedoch darin begründet sein, dass es sich beim Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelte. Die Glaubhaftigkeit der Aussage eines Ehegatten muss ausserdem nicht zwingend relativiert werden, wenn der andere Ehegatte etwas anderes aussagt und sich beide vorgängig nicht abgesprochen haben. Dies müsste jedoch im Rahmen einer gerichtlichen Beweiswürdigung geprüft werden. Immerhin stimmen die Aussagen der Beschwerdeführer insoweit überein, als dass beide angaben, der Beschwerdegegner sei bedrohlich nahe an ihnen vorbeigefahren und er sei ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer angegriffen, wobei sie sich mit einem Pfefferspray hätten wehren können. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner gefährliche Fahrmanöver in H _________ nicht gänzlich ausschliesst. So gab er im Rahmen der Befragung in Bezug auf den Vorfall in C _________ zu Protokoll, wenn der Vorfall in H _________ passiert sei, könne dies vielleicht zutreffen. Der Beschuldigte behauptet ausserdem, ohne irgendwelche Veranlassung seinerseits sei er vom Ehepaar mit Pfefferspray angegriffen worden. Auch dies erscheint erstaunlich zu sein. Damit liegt auch in Bezug auf diesen Tatvorwurf keine klare Beweislage vor und die Nichtanhandnahme kann diesbezüglich nicht bestätigt werden.

4.6

Vorfall 19. Februar 2024

4.6.1

Gemäss Strafanzeige vom 14. März 2024 soll der Beschwerdegegner am 19. Februar 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer die Geste «Gurgel durschneiden» gezeigt haben. Diesbezüglich kam die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahme zum Schluss, der Beschwerdegegnerin habe den Vorfall bestritten und es gebe keine Zeugen.

4.6.2

Der Beschwerdeführer erklärte an der polizeilichen Befragung diesen Vorfall betreffend, er habe sich mit seinem Nachbarn auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus «J _________» befunden. Sie hätten sich unterhalten. Plötzlich sei der Beschuldigte von seinem Wohnhaus kommend auf sie zugelaufen. Sie hätten in dem Moment so gestanden, dass der Nachbarn dem Beschuldigten den Rücken zugekehrt habe. Als er an ihnen vorbeigelaufen sei, habe er ihm mehrmals die Geste «Gurgel durchschneiden» gezeigt. Er glaube, dass der Beschwerdegegner dem Nachbarn noch einen knappen Gruss gegen habe. Dann sei er weiter Richtung Abstellplatz auf der gegenüberliegenden Seite gegangen. Nach kurzer Zeit sei der Beschuldigte wieder zurückgekommen und habe nochmals mehrmals die Geste «Gurgel durchschneiden» gemacht. Er könne sich nun an den Nachbarn erinnern. Es sei «K _________» gewesen. Dieser habe aber die Geste nicht sehen können. Der Beschuldigte sei dann westwärts Richtung des dortigen Wanderweges gelaufen. Er habe dem Nachbarn noch gesagt, er solle schauen. Als sich dieser jedoch umgedreht habe, habe der Beschuldigte die Geste nicht wiederholt. Als sich der Nachbarn dann wiederum zu ihm zugewandt habe, habe der Beschuldigte die Geste mehrmals wiederholt und sei dann verschwunden (S. 212 A zu F33). Er empfinde dies als eine Drohung (S. 212 A zu F34).

Der Beschwerdegegner wurde anlässlich einer polizeilichen Befragung mit diesem Tatvorwurf konfrontiert. Er erklärte, es stimme, dass sich die Nachbarn unterhalten hätten. Er habe sich aber mit diesen nicht abgegeben und habe die Geste nicht gemacht. Sie kämen immer wieder mit der Geschichte, dass er ihnen diese Geste gezeigt haben soll (S. 232 A zu F27). Danach gefragt, warum der Beschwerdeführer sich diese Geschichte ausdenken sollte, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, was die beiden von ihm wollen. Sie sollen ihn in Ruhe lassen. Er lasse sie auch in Ruhe. Ihm sei bewusst, dass er auf Bewährung sei und sich nichts erlauben könne. Er habe das Gefühl, dass sie sich zum Ziel gesetzt hätten, ihn zu schädigen (S. 232 A zu F28).

4.6.3

Auch in Bezug auf diesen Tatvorwurf stehen sich die Aussagen des Beschwerdegegners und die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Beschwerdegegner bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit einem Nachbar eine Unterhaltung führte. Indes anerkannt er das eigentliche Tatgeschehen, mithin, dass er dem Beschwerdeführer gedroht haben soll, nicht. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll der Beschwerdegegner ihm wiederholt die Geste «Gurgel durchschneiden» gezeigt haben, als er sich mit seinem Nachbarn unterhielt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner gaben an, dass der Nachbar anwesend war. Auch wenn dieser die Gesten gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht gesehen haben soll, erscheint es dennoch für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit relevant, den Nachbarn einzuvernehmen. Dieser kann nämlich allenfalls darüber Auskunft geben, ob der Beschwerdeführer während der Unterhaltung ihm gegenüber erwähnte, dass er vom Beschwerdegegner mit Gesten bedroht worden ist. Es bestehen damit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – weitere mögliche Ermittlungshandlungen in Bezug auf diesen Vorfall, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden kann, dass ein Freispruch bei einer richterlichen Beurteilung wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Die Nichtanhandnahme ist folglich nicht gerechtfertigt.

4.7

Entsprechend den voranstehenden Erwägungen und gemäss dem hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore kann derzeit nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der Erwägungen zusätzliche Ermittlungshandlungen (Einvernahme der Parteien, Einvernahme des Nachbars usw.) durchzuführen. Es bestehen im Extremfall die Möglichkeiten, dass die Beschwerdeführer den Beschuldigten wiederholt bewusst zu Unrecht belasten oder dass der Beschwerdegegner die Gegner «stalkt» und dabei versucht, nicht erwischt zu werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass es vor einem Sachgericht teilweise zu Verurteilungen kommt und teilweise zu Freisprüchen. Die Staatsanwaltschaft hat in der vorliegenden Situation die Aufgabe, die Angelegenheit so umfassend wie möglich abzuklären, damit das Gericht im Rahmen einer Beweiswürdigung und unter Beachtung der Unschuldsvermutung ihre Schlüsse ziehen kann. Die Beschwerde ist folglich, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und das Strafverfahren ist an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen.

5.

5.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen mehrheitlich. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall waren mehrere Sachverhaltskomplexe Streitgegenstand, weshalb es sich rechtfertigt die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kanton Wallis auferlegt. Der von den Beschwerdeführern hinterlegte Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 wird ihnen zurückerstattet.

5.2

Der Anspruch auf Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdeführer ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b) und diesen steht, da sie im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurden, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu.

Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat eine 6-seitige Beschwerdeschrift verfasst und im Verlaufe des Verfahrens zwei weitere Rechtsschriften eingereicht. Unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführer auf Fr. 1’000.00 inkl. MWST und Auslagen festzusetzen und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

5.3

Der Beschuldigte hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vernehmen lassen. Er unterliegt im Zusammenhang mit der Beschwerde mehrheitlich. Das Kantonsgericht verzichtet, ihm ein Teil der Kosten aufzuerlegen, spricht ihm aber andererseits auch

keine reduzierte Entschädigung für diejenigen Teile der Beschwerde zu, die durch Nichteintreten, also in seinem Sinne, erledigt werden.

Dispositif

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die Akten werden zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.

2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 wird dem Kanton Wallis auferlegt. X _________ und Y _________ wird der Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.00 zurückerstattet.

3. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ und Y _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00.

4. Z _________ wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 21. November 2024