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9 septembre 2024Français16 min
P3 24 135 VERFÜGUNG VOM 9. SEPTEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, Vorinstanz (Durchsuchu...
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VERFÜGUNG VOM 9. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, Vorinstanz
(Durchsuchung / Beschlagnahme)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig (SAO 24 1’778)
Sachverhalt und Verfahren
A. Am 31. Mai 2024 zeigte A _________ B _________ den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei wegen Drohung (Art. 180 StGB) an. Letzterer habe am 30. Mai 2024, um ca. 16:00 Uhr, auf der Alpe «C _________», in D _________, gegen ihn Todesdrohungen ausgesprochen, indem er angedroht habe, ihn zu erschiessen, sollte er nochmals auf seinem Grundstück auftauchen. Die Kantonspolizei informierte die Staatsanwältin, die gleichentags mündlich einen Hausdurchsuchung- (Art. 244 StPO) und Beschlagnahmebefehl (Art. 263 StPO) erliess, woraufhin die Polizeibeamten am 31. Mai 2024 an der Wohnadresse sowie auf der Alpe sieben Schusswaffen des Beschuldigten, einen Wechsellauf sowie einen antiken Vorderlader (mutmasslich eine Dekowaffe) sicherstellte (act.
43 f.). Fünf der beschlagnahmten Langwaffen waren in einem abgeschlossenen Stall auf der Alpe aufbewahrt worden. Am 3. Juni 2024 erliess die Staatsanwältin den schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 241 ff. StPO und 263 ff. StPO.
Der Beschuldigte stellte die Drohungen gegen A _________ B _________ vehement in Abrede und reichte seinerseits am 4. Juni 2024 gegen diesen eine Strafanzeige betreffend falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) ein.
B. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht und verlangte die Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls. Begründend legte er dar, es handle sich um falsche Anschuldigungen, wobei er sich auf seine Strafklage gegen A _________ B _________ bezog.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme und übermittelte die Verfahrensakten, was dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen
Faits
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 3. Juni 2024 erlassen, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 10. Juni 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
Considérants
2.
2.1
Nachdem die Kantonspolizei am 31. Mai 2024 aufgrund einer Anzeige wegen Todesdrohung die Staatsanwaltschaft informierte, erliess diese einen Durchsuchungsbzw. Beschlagnahmebefehl. Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer an und moniert sinngemäss, der Tatverdacht sei nicht begründet und beruhe auf einer falschen Anschuldigung.
2.2
Beweise sollen im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) der Verwirklichung der materiellen Wahrheit dienen. Der Untersuchungsgrundsatz und der Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) verpflichten die Behörden zur umfassenden Forschung nach belastenden, als auch nach entlastenden Beweisen. Das schweizerische Recht kennt keinen numerus clausus an Beweismitteln (THOMMEN/MICHAEL, Verwertung von Zufallbefunden, Strafprozessrecht II, FS 2016, S.1 mit Hinweisen). Die Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 241 ff. und Art. 263 ff. StPO) sind in der Strafprozessordnung geregelte Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen (Art. 196 StPO) und nur zulässig sind, wenn kumulativ eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ein hinreichender Tatverdacht besteht, die Voraussetzung der Subsidiarität erfüllt ist und stets die Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die planlose Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») mit Zwangsmassnahmen ohne genügender Tatverdacht ist unzulässig (BGE 149 IV 369).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichen-
den Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1, 143 IV 316 E. 3.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2).
2.3
Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO).
Der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1, 141 IV 77 E. 4.3, 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz (WG) besteht. Einen Hinderungsgrund setzen insbesondere Personen, welche zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs.
2.
WG hat präventiven und im Fall einer späteren Herausgabe vorübergehenden Charakter. Daher sind an den Nachweis einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art.
8.
Abs. 2 lit. c WG durch den Besitz einer Waffe keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird zwar kein strikter Beweis einer Gefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Es muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Berner Verwaltungsgericht 100.2021.172U vom 29. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen; W EIS-SENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000 S. 153 ff., 163).
Mithin ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit entscheidend, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist. Bei der Prüfung dieser Frage kommt der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (Bundesgerichtsurteil 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3 f.; Berner Verwaltungsgericht 2017/180 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.3).
Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sind mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen können sie mündlich befohlen werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Bei der Beurteilung, ob eine Beschlagnahme zu erfolgen hat, ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Beschlagnahmegrund wahrscheinlich erscheint. Die Behörde muss in der Lage sein, rasch darüber zu entscheiden (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was die Möglichkeit ausschliesst, komplexe Rechtsfragen zu lösen oder vor dem Handeln auf genaue und vollständige Informationen über den Sachverhalt zu warten (BGE 141 IV 360 E. 3.2, 140 IV 57 E. 4.1.2; Bundesgerichtsurteile 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1, 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2).
3.
Zur Gefährdungssituation ergibt sich Folgendes:
3.1
Dem Beschwerdeführer wird in der Anzeige vom 31. Mai 2024 vorgeworfen, er habe am 30. Mai 2024 A _________ B _________ mit den Worten «dich ärschiessi jetzt, wennt numal uf minu Platz chusch» bedroht und mit erhobener Faust ergänzt «hittu wäri grat guet, hittu wäri niämär da» bzw. dargelegt, die Sache mit der Familie B _________ sei noch nicht fertig und E _________ B _________ werde nächstes Jahr nicht mehr F _________ sein. Gemäss dem Anzeigeerstatter war es in den letzten vier Jahren mehrfach zu verbalen und nonverbalen Drohungen gekommen. Es gebe nur Theater mit diesem Nachbarn. Er könne auf der Alpe nicht mehr schlafen (act. 7 A auf F 1 – 3 und 9). Er gehe nur noch in Begleitung auf die Alpe. Seine Frau sei ängstlicher (act. 8 A auf F 13).
3.2
Die Polizei ist grundsätzlich verpflichtet, jeder Strafanzeige nachzugehen, welche einigermassen konkret auf ein mutmasslich deliktisches Verhalten hinweist und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen erscheint (Art. 7 i.V.m. Art. 299 StPO). Folgerichtig avisierte sie daher in casu die Staatsanwaltschaft. Sie hatte aufgrund der Anzeige einen begründeten Anfangsverdacht. Eine Drohung besteht nämlich darin, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Der Anzeigeerstatter befürchtete empfindliche Konsequenzen und äusserte ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht worden zu sein. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl einer Person (BGE 141 IV 1). Die genaue Wortwahl der Drohung für sich allein ist nicht ausschlaggebend. Es spielt daher keine Rolle, ob eine Person im Indikativ oder im Konjunktiv spricht oder welche Umschreibung er für die (Täter-)Person wählt, also «ich» oder «man» oder «jemand» (DELON/RÜDY, BSK StGB/JStGB, 4. A., 2019, N. 13 zu 180 StGB mit Hinweisen). Bei der Beurteilung sind die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen. Die Äusserung «hier könnte man Amok laufen, sofern sich nicht bald etwas ändert», erschien ihrem Wortlaut und den Umständen entsprechend nicht nur als unspezifische, unverfängliche bzw. ironische Bemerkung (Bundesgerichtsurteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders, insofern der Beschuldigte gedroht haben soll, den Anzeigeerstatter zu erschiessen. Mithin war die Polizei berechtigt, dem Verdacht nachzugehen und den relevanten Sachverhalt mit dem gesamten Instrumentarium der StPO abzuklären.
Mit der Einvernahme des Beschuldigten am 31. Mai 2024 bestätigte sich der Anfangsverdacht und es verdichteten sich die Hinweise der Gefährdungssituation, sodass die
avisierte Staatsanwaltschaft zu Recht die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme angeordnet hat. Der Beschuldigte gab beispielsweise zu Protokoll, es würden seit Jahren Spannungen bestehen. Es sei zurzeit auch ein Rechtsstreit wegen eines Kreuzes, welches die Familie des Anzeigeerstatters auf öffentlichem Grund errichtet habe, im Gange (act. 23 A auf F 3). Nach dem Ablauf der Ereignisse vom 30. Mai 2024 auf der Alpe «C _________» befragt, legte er weiter dar, sich in Richtung Unterkunft von A _________ B _________ begeben zu haben, worauf er diesen darauf hingewiesen habe, nachdem er auf ihn zugekommen sei, mit seinen Provokationen aufzuhören. Er habe diesen sodann auf mehrere «Sachen» der letzten vier Jahre hingewiesen, wobei der Anzeigeerstatter darauf nichts entgegnet habe (act. 23 A auf F 4). Diese Darlegungen stimmen mit den Aussagen des Anzeigeerstatters überein. Im Übrigen befanden sich die Parteien an einem abgeschiedenen Ort. Auf die Frage, ob es zu verbalen Drohungen gegenüber A _________ B _________ gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er diesem zu verstehen gegeben habe, dass wenn er geschlagen würde, er zurückschlagen würde (act. 23 A auf F 6). In Bezug auf eine allfällige Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, äusserte der Beschuldigte seine Bedenken hinsichtlich der Jagd, wobei er vehement die Anschuldigungen einer Todesdrohung bestritt (act. 24 A auf F 13).
3.3 Im angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2024 wird als Grund der Durchsuchungen und Beschlagnahme angegeben, der Beschuldigte werde verdächtigt, am 30. Mai 2024 gedroht zu haben, mit Waffengewalt gegen A _________ B _________ vorzugehen. Die Strafkammer erachtet die Hausdurchsuchung angesichts des oben Dargelegten sowohl für die Aufklärung einer allfälligen Drohung geeignet als auch erforderlich. Namentlich bestanden im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung Hinweise darauf, dass der Beschuldigte als Jäger bekanntermassen im Besitz von mindestens einer Schusswaffe sein musste. Die Hausdurchsuchung vor Ort der Verdachtshandlung als auch am Wohnort war somit zulässig. Fixiertes Aufklärungsziel war in diesem Zeitpunkt die Klärung und Untersuchung einer allfälligen Todesdrohung unter Anwendung einer Schusswaffe. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnten. Es ist auch nicht so, dass mit den Zwangsmassnahmen überhaupt erst ein begründeter Tatverdacht geschaffen wurde. Das angespannte Verhältnis zwischen den Parteien, die Tatsache, dass sich die Parteien am 30. Mai 2024 vor Ort der Verdachtshandlung befunden hatten, den vom Beschuldigten entfachte Wortwechsel zwischen den Parteien und schliesslich die von zwei Unbeteiligten gegenüber der Polizei gemachten Aussagen, wonach der Anzeigeerstatter ihnen gegenüber von «Theater», «Chriz»
3.3 Im angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2024 wird als Grund der Durchsuchungen und Beschlagnahme angegeben, der Beschuldigte werde verdächtigt, am 30. Mai 2024 gedroht zu haben, mit Waffengewalt gegen A _________ B _________ vorzugehen. Die Strafkammer erachtet die Hausdurchsuchung angesichts des oben Dargelegten sowohl für die Aufklärung einer allfälligen Drohung geeignet als auch erforderlich. Namentlich bestanden im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung Hinweise darauf, dass der Beschuldigte als Jäger bekanntermassen im Besitz von mindestens einer Schusswaffe sein musste. Die Hausdurchsuchung vor Ort der Verdachtshandlung als auch am Wohnort war somit zulässig. Fixiertes Aufklärungsziel war in diesem Zeitpunkt die Klärung und Untersuchung einer allfälligen Todesdrohung unter Anwendung einer Schusswaffe. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnten. Es ist auch nicht so, dass mit den Zwangsmassnahmen überhaupt erst ein begründeter Tatverdacht geschaffen wurde. Das angespannte Verhältnis zwischen den Parteien, die Tatsache, dass sich die Parteien am 30. Mai 2024 vor Ort der Verdachtshandlung befunden hatten, den vom Beschuldigten entfachte Wortwechsel zwischen den Parteien und schliesslich die von zwei Unbeteiligten gegenüber der Polizei gemachten Aussagen, wonach der Anzeigeerstatter ihnen gegenüber von «Theater», «Chriz»
oder «uneis» mit dem Nachbarn gesprochen hatte, sind als konkrete Anhaltspunkte zu qualifizieren, die für eine Hausdurchsuchung ausreichen. Aufgrund des Dargelegten ist schliesslich eine Drittgefährdung nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass sich die Situation zwischen ihm und dem Anzeigeerstatter seither verbessert hat. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine Drittgefährdung nicht vorweg von der Hand zu weisen war. Vielmehr lagen konkrete Anhaltspunkte für eine solche vor.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht keine konkreten Rügen gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung vorab mündlich angeordnet hat. Die Dringlichkeit ergab sich aus den konkreten Umständen. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, allfällige Beweise zu vernichten, wenn die Polizei nicht umgehend mit den Ermittlungen sowie insbesondere der Hausdurchsuchung begonnen hätte. Der Durchsuchungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer schliesslich schriftlich zugestellt und erfüllt die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Umschreibung des polizeilichen Auftrags. Laut dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Protokoll wurden schliesslich sowohl der Ort der Verdachtshandlung als auch Räume und Garagen am Wohnort untersucht. Der Beschwerdeführer war bei der Hausdurchsuchung anwesend. Ausserdem wurden nur Gegenstände beschlagnahmt, die mit der Durchsuchung zu tun hatten. Über die Beschlagnahme der Gegenstände entscheidet die Behörde unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Es handelt sich um eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die als Beweismittel dienen können, die das Sachgericht einziehen oder dem Geschädigten zurückerstatten könnte (Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Mit der Beschlagnahme werden schliesslich jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primäres Ziel des Strafprozesses dienen könnten, was mit der Sicherstellung der Schusswaffen zweifelsfrei gegeben war. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, eine Todesdrohung mittels Erschiessens ausgesprochen zu haben. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte die Polizei laut aktenkundigem Verzeichnis acht Schusswaffen und einen Vorderlader. Diese Gegenstände stehen in direktem Zusammenhang mit dem Tatverdacht. Mithin ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es bei der Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zu wesentlichen Unregelmässigkeiten gekommen ist.
3.5 Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Einwand, wonach er seinerseits ein Verfahren gegen den Anzeigeerstatter eingeleitet habe, vermag am Dargelegten nichts zu
ändern. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. des Sachgerichts sein, darüber zu befinden. Das vom Beschwerdeführer seinerseits eingeleitete Verfahren gegen den Anzeigeerstatter bildet jedenfalls nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft (Durchsuchung und Beschlagnahme) abzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr CHF 90.00 bis CHF 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertig es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht umfangreich und es war einzig die Frage der Untersuchung und Beschlagnahme zu beurteilen – auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar).
4.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausganges keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 9. September 2024