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9 octobre 2024Français26 min
P3 24 212 VERFÜGUNG VOM 9. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Aaron Kronig, Visp gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT...
Source vs.ch
P3 24 212
VERFÜGUNG VOM 9. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Aaron Kronig, Visp
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, Staatsanwältin Magdalena Fill, Vorinstanz
(Beschlagnahme)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig (SAO 24 2619)
Verfahren
A. Am 21. August 2024 erhielt die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige, wonach ein A _________ eventuell sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen habe oder immer noch vornehme, wobei ein Chatverlauf zwischen dem A _________ und dem mutmasslichen Opfer eingereicht wurde (Hauptdossier [HD] S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft erliess gleichentags einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (HD S. 9 ff.), woraufhin die Kantonspolizei bei X _________ am Arbeits- und Wohnort sechs elektronische Gegenstände sicherstellte (HD S. 22 ff.). Die polizeiliche Einvernahme von X _________ fand auch an diesem Tag statt (HD S. 26 ff.). Am 24. August 2024 stellte X _________ einen Antrag auf Siegelung und Reproduktion/Spiegelung betreffend die Gegenstände iPhone 15, weiss und Laptop MacBook Pro, silber, 16 Zoll, welcher am 26. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft einging (HD S. 15 ff. und S. 49 f.). B _________ (fortan geschädigte Person) wurde am 28. August 2024 von der Polizei einvernommen (HD S. 58 ff.) und reichte einen Strafantrag gegen X _________ wegen sexueller Belästigung ein (HD S. 67 f.).
B. Mit Beschwerde vom 31. August 2024 gelangte X _________ (fortan Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (Gerichtsdossier [GD] S. 1 ff.):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21.08.2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschlagnahme der Gegenstände gemäss Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände vom
21.08.2024 sei unverzüglich aufzuheben.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände vom
21.08.2024 seien dem Beschwerdeführer unverzüglich auszuhändigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates Wallis.
C. Die Staatsanwaltschaft nahm am 4. September 2024 zur Beschwerde Stellung (GD S. 35 ff.) und stellte am 5. September 2024 beim Zwangsmassnahmengericht (fortan ZMG) einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der am 21. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände (HD S. 108 ff.).
D. Nachdem dem Beschwerdeführer am 6. September 2024 Akteneinsicht und eine Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerde gewährt wurden (GD S. 38) ergänzte er am 19. September 2024 seine Beschwerde und replizierte zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte (GD S. 42 ff.):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21.08.2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschlagnahme der Gegenstände gemäss Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände vom
21.08.2024 sei unverzüglich aufzuheben.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände vom
21.08.2024 seien dem Beschwerdeführer unverzüglich auszuhändigen.
4. Die Akten pag. 74 bis und mit pag. 76 der Verfahrensakten SAO 24 2619 seien aus den Akten zu weisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates Wallis.
Er beantragte zudem das vorliegende Beschwerdeverfahren einstweilen bis zum Entscheid des ZMG über die formellen Voraussetzungen des Siegelungsantrags zu sistieren.
E. Mit Schreiben vom 27. September 2024 erklärte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf den Entscheid des ZMG vom 25. September 2024, dass sein Sistierungsantrag im vorliegenden Verfahren hinfällig geworden sei (GD S. 103).
F. Der Entscheid des ZMG vom 25. September 2024 wurde dem Kantonsgericht ebenfalls zugestellt und ging am 1. Oktober 2024 bei diesem ein (GD S. 110 ff.). Darin erkannte dieses unter anderem, dass auf den Antrag (und Eventualantrag) der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung (und Spiegelung) betreffend die sichergestellten Geräte iPhone 15, weiss und Laptop MacBook Pro, silber, 16 Zoll nicht eingetreten werde und festgestellt werde, dass die Staatsanwaltschaft (auch weiterhin) befugt sei, die oben erwähnten Geräte zu durchsuchen (GD S. 110 ff.).
G. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 bestätigte das Kantonsgericht den Parteien den Eingang der Verfügung des ZMG vom 25. September 2024 und erklärte mit dem Beschwerdeentscheid sei in Kürze zu rechnen (GD S. 122).
Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
Faits
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer-
den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 21. August 2024 erlassen, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 31. August 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.2 Vorgängig ist zu prüfen, ob die Beschwerde zulässig oder das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen ist.
1.2.1 Für entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen ist das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (Art. 248 StPO). Die kantonale Beschwerde ist in diesem Bereich ausgeschlossen. Die von einer Editionsverfügung oder einer provisorischen Sicherstellung betroffene Person hat grundsätzlich sämtliche Einwände im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Soweit jedoch ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen, so kann das Entsiegelungsverfahren von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Nur in diesem Fall kommt die kantonale Beschwerde in Frage (Bundesgerichtsurteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2). Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für den Entscheid über die Entsiegelung im Vorverfahren (aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO) wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform (AS 2023 468) beibehalten (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen). Die Siegelung als ad hoc-Beschwerde ist auch bei der Beschlagnahme von Gegenständen zu verlangen, sofern im Zusammenhang mit denselben Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden (THORMANN/ BRECHBÜHL, Basler Kommentar,
3. A., 2023, N. 57 zu Art. 248 StPO).
1.2.2 Der Beschwerdeführer stellte am 24. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft Antrag auf Siegelung und Reproduktion/Spiegelung betreffend die Gegenstände iPhone 15, weiss und Laptop MacBook Pro, silber, 16 Zoll. Dieser wurde unter anderem damit begründet, dass sich auf diesen Geräten Daten befänden, welche sowohl die Privatsphäre des Beschwerdeführers als auch von Drittpersonen beträfen. Dies sowohl in Bildform (C _________) als auch in Form von Agenden, Telefon- und Adressverzeichnissen, persönliche Notizen, Geschäftsdaten und dergleichen (HD S. 17 ff.). Im Zusammenhang mit den genannten Gegenständen werden somit Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, weshalb diesbezüglich das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen ist, welches denn auch durchlaufen wurde. Mithin ist die kantonale Beschwerde bezüglich der Gegenstände iPhone 15, weiss und Laptop MacBook Pro, silber, 16 Zoll ausgeschlossen und auf die entsprechende Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.3 Betreffend die übrigen am 21. August 2024 sichergestellten Gegenstände werden vom Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, weshalb betreffend diese auf die Beschwerde eingetreten wird.
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
Considérants
2.
2.1
Den am 21. August 2024 erlassenen Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebefehl ficht der Beschwerdeführer an und moniert sinngemäss, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl leide an formellen Mängeln. Die Kurzbegründung bestehe aus einem einzigen Satz. Die Benennung der angeblich geschädigten Personen fehle. Ebenso, gestützt auf welchen Verdachtsmomenten die Anschuldigung beruhe. Sodann benenne der Befehl mit keinem Wort, was für Gegenstände bzw. Aufzeichnungen beschlagnahmt oder durchsucht werden sollen. Der Auftrag laute auf Durchsuchung des Wohnorts. Für die Durchsuchung des Arbeitsorts sei kein Auftrag erteilt worden. Weiter bringt er vor, dass aufgrund des Chats von Anfang an kein nachvollziehbarer, hinreichender Tatverdacht für sexuelle Handlungen mit Kindern vorgelegen habe. Es handle sich um einen Chat mit vergleichsweise harmlosem, von beiden Parteien wechselseitig geführten Inhalt. Beide Chatparteien seien mindestens 16-jährig und die geschädigte Person sei zu jenem Zeitpunkt nicht mehr Schülerin gewesen. Spätestens nach der Einvernahme der geschädigten Person sei der Tatverdacht entkräftet und die Beschlagnahme aufzuheben gewesen. Übrig sei das als Übertretung ausgestaltete Antragsdelikt der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) geblieben. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl scheitere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Für die Abklärung des nunmehr konkreten Tatvorwurfs bestehe keine Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und die Durchsuchung der beschlagnahmten Geräte. Diese stelle einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Diese Eingriffe seien im Hinblick auf die zu beurteilende Übertretung nicht zu rechtfertigen und unverhältnismässig (GD S. 1 ff.).
Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2024, sie habe die Strafanzeige erhalten, dass ein A _________ eventuell sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen habe oder noch immer vornehme und man einen einschlägigen Chatverlauf dazu gefunden habe. Aufgrund dieser Anzeige sei man davon ausgegangen, dass der Chat im Schuljahr 2023/2024 entstanden sei. Bei diesem Chat handle es sich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Nachrichten zwischen einer Lehrrespektive Aufsichtsperson und einer Schülerin ausgetauscht worden seien, um Nachrichten die in jeder Hinsicht den Verdacht einer sexuellen Handlung mit Kindern evtl. mit Abhängigen erzeugten. Die Staatsanwaltschaft habe beim Erlass des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls somit den hinreichenden Tatverdacht gehabt. Ausgehend davon habe die Gefahr bestanden, dass der Beschuldigte, sobald er davon in Kenntnis sei, dass die Strafbehörden gegen ihn ermitteln würden, die gesamten möglichen Beweismittel lösche. Folglich sei es in jeder Hinsicht verhältnismässig, einen Hausdurchsuchung- und Beschlagnahmebefehl zur Sicherstellung von Beweismitteln zu erlassen. Beim Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) liege ein Delikt mit äusserst schweren Folgen für das Opfer und dementsprechend schwerer Strafandrohung vor. Betreffend die formellen Voraussetzungen erklärte die Staatsanwaltschaft, der Hausdurchsuchung- und Beschlagnahmebefehl entspreche zur Gänze den Anforderungen von Art. 241 Abs. 2 StPO (GD S. 35 ff.).
In seiner Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. Ergänzung der Beschwerde vom 19. September 2024 führt der Beschwerdeführer aus, entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft lasse sich aufgrund des Chats kein hinreichender Tatverdacht für Art. 187 StGB ableiten. Die Staatsanwaltschaft bringe nichts vor, was die Ausführungen in der Beschwerde zu entkräften vermögen. Weiter legt er dar, es bestehe die Vermutung, dass die Staatsanwaltschaft die kurze Zeitspanne zwischen dem ungültigen Siegelungsverzicht und dem potenziellen Eingang eines Siegelungsgesuches umgehend habe nutzen wollen, um allenfalls weitere belastende Elemente zu finden, damit der dürftige Anfangsverdacht nachträglich untermauert bzw. erst begründet werden könne. Damit liege der Archetypus des Ausforschungsbeweises vor, weshalb die rechtswidrig sichergestellten act. 74-76 unverwertbar und aus den Akten zu weisen seien. Selbst wenn von Zufallsfunden auszugehen wäre, wären diese mangels Zulässigkeit der ursprünglichen Zwangsmassnahme nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen (GD S. 42 ff.).
2.2
Beweise sollen im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) der Verwirklichung der materiellen Wahrheit dienen. Der Untersuchungsgrundsatz und der Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) verpflichten die Behörden zur umfassenden Suche nach belastenden, als auch nach entlastenden Beweisen. Das schweizerische Recht kennt keinen numerus clausus an Beweismitteln (THOMMEN/MICHAEL, Verwertung von Zufallbefunden, Strafprozessrecht II, FS 2016, S.1 mit Hinweisen). Die Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 241 ff. und Art. 263 ff. StPO) sind in der Strafprozessordnung geregelte Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen (Art. 196 StPO) und nur zulässig sind, wenn kumulativ eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ein hinreichender Tatverdacht besteht, die Voraussetzung der Subsidiarität erfüllt ist und stets die Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die planlose Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») mit Zwangsmassnahmen ohne genügender Tatverdacht ist unzulässig (BGE 149 IV 369).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1, 143 IV 316 E. 3.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2).
2.3
Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 StPO wird gemäss Rechtsprechung gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 149 IV 352 E. 1.3.1).
Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt oder Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-
173.
StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. b und c StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a-b StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.2.1).
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_332/2022 vom 2. Februar 2023 E. 2.1). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Bundesgerichtsurteil 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2).
Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sind mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Bei der Beurteilung, ob eine Beschlagnahme zu erfolgen hat, ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Beschlagnahmegrund wahrscheinlich erscheint. Die Behörde muss in der Lage sein, rasch darüber zu entscheiden (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was die Möglichkeit ausschliesst, komplexe Rechtsfragen zu lösen oder vor dem Handeln auf genaue und vollständige Informationen über den Sachverhalt zu warten (BGE 141 IV 360 E. 3.2, 140 IV
57.
E. 4.1.2; Bundesgerichtsurteile 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1, 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2).
Gemäss Art. 241 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet (Abs. 1). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Abs. 2 lit. a), den Zweck der Massnahme (Abs. 2 lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Abs. 2 lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte „fishing expedition“) zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Bundesgerichtsurteil 1B_313/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage (Bundesgerichtsurteil 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 2.2).
Gemäss Art. 241 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet (Abs. 1). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Abs. 2 lit. a), den Zweck der Massnahme (Abs. 2 lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Abs. 2 lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte „fishing expedition“) zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Bundesgerichtsurteil 1B_313/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage (Bundesgerichtsurteil 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 2.2).
2.4 Nach der Rechtsprechung stellt der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachgericht unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise – wie z.B. in Art. 248 StPO – vorsieht. Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Bundesgerichtsurteil 7B_825/2023 vom 4. April 2024 E. 1.3.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die formellen Voraussetzungen des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 21. August 2024 seien nicht erfüllt. Im entsprechenden Befehl wird unter „Auftrag“ unter anderem Hausdurchsuchung (Art. 244 StPO) und Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 StPO) angegeben. Bei der Hausdurchsuchung werden untereinander „Wohnort der beschuldigten Person“, „dazugehörige Estrich- und Kellerräume“ sowie „Andere Räumlichkeiten“ aufgelistet. Die Kurzbegründung besteht aus folgendem Inhalt: „X _________ wird verdächtigt während des Schuljahrs 2023/2024 sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) im D _________ vorgenommen zu haben“. Die beauftragte Behörde wird mit Kantonspolizei angegeben (vgl. HD S. 22). Mit diesen Angaben wird der Umfang der Massnahme ausreichend definiert, zumal eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme möglich ist. Der Arbeitsort wird zwar nicht explizit aufgeführt, jedoch werden „Andere Räumlichkeiten“ genannt, womit auch Lokalitäten der Arbeitsorte (der Beschuldigte arbeitet auch nebenberuflich und die digitalen Daten können an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden) erfasst werden. Korrekt ist, dass die Kurzbegründung nur aus einem Satz besteht. Hieraus geht der vorgeworfene Sachverhalt und die den Tatverdacht begründenden Faktenlage aber genügend hervor. Die wichtigsten Informationen sind in diesem Satz ersichtlich. Insgesamt ist der Befehl vom 21. August 2024 so abgefasst, dass der Beschwerdeführer dessen Tragweite erkennen und diesen anfechten kann, was er mit der vorliegenden Beschwerde denn auch tut. Mithin erfüllt der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 21. August 2024 die notwendigen formellen Voraussetzungen.
3.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, es liege kein hinreichender Tatverdacht für sexuelle Handlungen mit Kindern vor.
Nach Art. 187 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Bundesgerichtsurteil 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 2.2). Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Diesfalls kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird die Erheblichkeit nach den Umständen des Einzelfalls relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Bundesgerichtsurteil 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 2.3.1).
Die Strafanzeige vom 21. August 2024 besteht aus einer E-Mail, worin unter anderem mitgeteilt wird, in der Beilage sei ein Auszug eines Chatverlaufs vom letzten Schuljahr zu finden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine potenzielle, strafrechtlich relevante Situation vorliege (HD S. 1). Dem entsprechenden Chatverlauf sind insbesondere folgende Nachrichten des Beschwerdeführers zu entnehmen: „c’est douillet sous ta couverture mais nous devons être silencieux…“, „Je continue à te caresser le dos et t’embrasse doucement sur la joue.“, „nos pieds nus se touchent, (…), je tiens ta joue dans ma main et j’embrase ton front…“, „comment souhaites-tu que l’histoire se poursuivre?“, „nous pourrions peut-être nous câliner un peu…“ sowie „Je caresserais doucement tes cheveux et ta main du bout des doigts…“. Die geschädigte Person schrieb ihrerseits „désolé mais je suis trop jeune“ (HD S. 3 ff.). Diese Nachrichten weisen einen sexuellen Bezug auf. Es scheint möglich, dass es zwischen den Beteiligten zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Aufgrund der konkreten Angabe in der E-Mail konnte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass die Nachrichten im letzten Schuljahr und somit zu einem Zeitpunkt verfasst wurden, in welchem die geschädigte Person noch nicht
16 Jahre alt war. Der Altersunterschied zwischen ihr und dem Beschwerdeführer beträgt zudem über 18 Jahre. Der Beschuldigte hat aufgrund seiner Haupttätigkeit Berührungspunkte zu Kindern. Die Staatsanwaltschaft ist damit zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls zu Recht von einem hinreichenden Tatverdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern ausgegangen, zumal der Befehl am Tag des Eingangs der Strafanzeige erlassen wurde und zu Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer sind als in späteren Stadien.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der relevante Sachverhalt von den Strafbehörden weiter abgeklärt.
Während seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2024 wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er denn Interesse an der geschädigten Person hätte, worauf er antwortete, eigentlich schon ja (F/A 12, HD S. 28). Er sagte zudem aus, er habe schon länger mit der geschädigten Person geschrieben. Er kenne sie ja bereits ein Jahr. Er schreibe auch nicht mit allen Schülern, sondern nur mit manchen (F/A 35 HD S. 30). Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Chatverlauf des Beschwerdeführers mit der geschädigten Person abfotografiert. Vom Beschwerdeführer wurden unter anderem folgende Nachrichten versendet: „j’ai pas bien compris: tu vais m’envoyer qq photos de toi?“ (HD S. 42).
Die geschädigte Person wurde am 28. August 2024 polizeilich einvernommen. Sie sagte aus, es sei nicht wirklich ein Chataustausch gewesen. Es sei um Videos auf Instagram gegangen. Es sei kein persönlicher Austausch gewesen. Erst am 16. August 2024 und niemals vorher (F/A 14 HD S. 60). Danach gefragt, ob ihr der Beschwerdeführer während ihrem Aufenthalt im E _________ jemals Avancen gemacht habe, erklärte sie, nein, überhaupt nicht (F/A 17 HD S. 61). Sie wisse von anderen Personen im E _________, mit denen der Beschwerdeführer im Chatkontakt gewesen sei (vgl. F/A 28 HD S. 62).
In den Akten befinden sich zudem zwei vom Beschwerdeführer mittels „DeepFake“ Programm erstellte realistisch echt wirkende Nacktbilder der geschädigten Person (HD S.
74 ff.). Gemäss Aussage der geschädigten Person, geb. im Jahr 2008, stammt das entsprechende Bild von ihr im Bikini im Sommer 2022 (F/A 25 HD S. 61; HD S. 66 und 75 f.).
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 5. September 2024 bei den Straftatbeständen neben der sexuellen Handlung mit Kindern (Art. 187 StGB) nun auch evtl. sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und Kinderpornographie (Art. 197 Abs. 4 StGB) auf (vgl. HD S. 108). Demnach wurden die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft auf weitere Tatbestände ausgeweitet.
Der Beschwerdeführer bejahte anlässlich seiner Einvernahme, dass er Interesse an der geschädigten Person hätte. Er gab an, schon mit ihr geschrieben zu haben, als sie noch nicht 16 Jahre alt war. Zudem erklärte er, mit weiteren Schülern zu schreiben, was auch die geschädigte Person bestätigte. Der Beschwerdeführer, nebenberuflich als F _________ tätig, erstellte zudem mittels „DeepFake“ Programm realistisch echt wirkende Nacktbilder von der geschädigten Person, welche zum Zeitpunkt dieser Bilder etwa vierzehn Jahre alt war. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Kinder unter 16 Jahren betroffen sind. Aufgrund des erstellten Nacktbildes einer vierzehnjährigen Person, ist ausserdem ein Tatverdacht für den Tatbestand der Pornografie gegeben. Insgesamt liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. Die Rüge des fehlenden hinreichenden Tatverdachts ist somit nicht zu hören.
3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Mit der Strafanzeige vom 21. August 2024 wurde ein Auszug eines Chatverlaufs eingereicht. Anlässlich der Durchsuchung wurden sechs elektronische Geräte beschlagnahmt, welche mit dieser zu tun hatten. Gegenstände können unter anderem beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), was vorliegend der Fall ist. Es bestand zudem die Gefahr, dass der Chatverlauf vom Beschwerdeführer gelöscht würde und dieses Beweismittel somit nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Das Vorliegen dieser Gefahr bestätigte sich denn auch in der Einvernahme der geschädigten Person vom 28. August 2024, wo diese verneinte, dass sie noch den gesamten Chat habe. Sie habe die Nummer blockiert und deshalb sei alles weg gewesen (F/A 10 HD S. 60). Es war somit notwendig, die elektronischen Geräte des Beschwerdeführers sicherzustellen. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal es sich bei der Beschlagnahme um eine konservatorische provisorische Massnahme handelt. Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern (Bundesgerichtsurteil 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 4.1.1). Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erscheint der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl durchaus angebracht, um weitere Ermittlungen tätigen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2024 erklärt, die bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte müssten auf strafrechtlich relevante Inhalte überprüft werden. Danach wurde er gefragt, ob er mit einer Analyse einverstanden sei oder er auf die Siegelung dieser Geräte bestehe. Er antwortete, nein, das können wir schon anschauen (F/A 32 HD S. 30). Er zeigte sich somit mit der strafprozessualen Zwangsmassnahme gar einverstanden. Insgesamt verletzt der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. August 2024 den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.
3.4 Insgesamt ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. August 2024 rechtmässig erfolgte.
3.5 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 19. September 2024, dass die Akten pag. 74 bis und mit pag. 76 der Verfahrensakten aus den Akten zu weisen seien (vgl. GD S. 43).
Das Zwangsmassnahmengericht stellte in seiner Verfügung vom 25. September 2024 unter anderem fest, dass mangels Siegelung – aufgrund eines vorgängigen definitiven Verzichts des Beschuldigten bzw. aufgrund der bereits vorgenommenen Durchsuchung(en) der Geräte (mindestens des iPhone 15) – auf den Antrag der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung nicht einzutreten ist und die Durchsuchung der elektronischen Geräte in Wahrung des Beschleunigungsverbots ohne Verzug fortgesetzt werden kann (GD S. 118). Eine Verletzung von Art. 248 StPO ist somit nicht ersichtlich. Da der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zudem rechtmässig erfolgte, steht die Rechtswidrigkeit des Beweismittels nicht ohne Weiteres fest, zumal der Beschwerdeführer kein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht. Über die Frage der Verwertbarkeit des entsprechenden Beweismittels ist mithin nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden und die entsprechenden Seiten verbleiben – zumindest vorerst – in den Akten. Dies stellt keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Es steht dem Beschwerdeführer namentlich frei, die Frage der Verwertbarkeit des entsprechenden Beweismittels dem Sachgericht zu unterbreiten.
3.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2024 abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertig es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht umfangreich und es war einzig die Frage der Untersuchung und Beschlagnahme zu beurteilen – auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art.
11 GTar).
4.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausganges keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 9. Oktober 2024