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Décision

P3 24 260

KGVS-20250203-P3-24-260-20250505-724.pdf

3 février 2025Français15 min

P3 24 260 VERFÜGUNG VOM 3. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx, 3952 Susten und STAATSANWALTSCHAFT DES KANT...

Source vs.ch

P3 24 260

VERFÜGUNG VOM 3. FEBRUAR 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx, 3952 Susten

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, Vorinstanz

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin

(Einstellungsverfügung)

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 26. September 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis

Verfahren

A. X _________ leidet an einer schweren spastischen Tetraparese, ist geistig und körperlich stark beeinträchtigt und daher vollumfänglich auf Unterstützung angewiesen. Bis zum 28. November 2022 stand sie unter der elterlichen Sorge der Mutter, Y _________ bzw. war durch diese umfassend verbeiständet. Mit Entscheid der KESB vom 28. November 2022 wurde A _________ mit der Vermögensverwaltung beauftragt und mit Entscheid vom 20. Februar 2023 übertrug ihr die KESB die vollständige umfassende Beistandschaft.

A _________ erstattete am 26. Mai 2023 bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt wegen Körperverletzung und Veruntreuung zum Nachteil von X _________. Die Beiständin wirft der Mutter unter anderem vor, vom Konto der Beschwerdeführerin bezogene Gelder nicht zu deren Gunsten verwendet und Schulden von ca. Fr. 20'000.00 angehäuft zu haben.

B. Nach der Befragung der Beiständin sowie der Mutter der Beschwerdegegnerin verfügte die Staatsanwaltschaft am 21. September 2023 die Einstellung des Verfahrens. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 (P3 23 249) teilweise gut und sandte die Akten zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Kantonsgericht bestätigte die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Körperverletzung. Bezüglich der vorgeworfenen Veruntreuung wies das Kantonsgericht darauf hin, dass offenkundig sei, dass die Beschwerdegegnerin Geld vom Konto der Beschwerdeführerin bezogen habe und dass verschiedene Rechnungen durch die Familie nicht bezahlt worden seien, weshalb die Frage noch offen sei, wofür die Beschwerdegegnerin die Mittel in diesem Zeitraum konkret verwendet habe. Dies sei umso mehr offen, als dass von der Beschwerdegegnerin noch kein aktenkundiger Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft abgelegt worden sei. Dieser sei von der Staatsanwaltschaft einzuholen und auf die konkrete Verwendung der Mittel zu überprüfen, insbesondere ob zusätzliche finanzielle Belastungen seit dem Frühling 2022 zum Anwachsen der Schulden geführt hätten oder ob die Familie zuvor erhebliche Auslagen aus deren eigenen Mitteln an Stelle der Beschwerdeführerin bezahlt hätten.

C. Die Staatsanwaltschaft verlangte in der Folge von der KESB die Einreichung der durch die Beschwerdegegnerin erstellten Rechnungen und Berichte sowie des Schlussberichts samt Genehmigung (Art. 410 f. ZGB und Art. 425 ZGB). Die KESB teilte mit, die

Beschwerdegegnerin sei als Beiständin von der Pflicht der periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage befreit worden, sodass keine entsprechenden Unterlagen vorliegen würden. Auf erneute Nachfrage der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf das Schreiben der KESB, mit welchem sie die Beschwerdegegnerin verpflichtete, eine Schlussrechnung und einen Schlussbericht bis zum 31. Dezember 2022 zur Kontrolle einzureichen, teilte die KESB am 9. Januar 2024 mit, dass bis dato keine Schluss- und Rechnungsbericht deponiert worden sei und die Beschwerdegegnerin auch nicht habe entlastet werden können. Von der Pflicht der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung sei sie befreit worden (S. 642). Nach der Edition weiterer Unterlagen und Auszügen bei der Bank und der Beiständin sowie der erneuten Einvernahme der Beiständin und der Beschwerdegegnerin verfügte die Staatsanwaltschaft am 26. September 2024 erneut die Einstellung des Verfahrens (S. 944 ff.).

D. X _________ erhob am 14. Oktober 2024 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung der Vorwürfe betreffend Veruntreuung und Urkundenfälschung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Beiständin ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; HEINI-GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDS-HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art. 319 StPO).

2. Die Untersuchungsbehörde verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht infrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen (Bundesgerichtsurteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 285 E. 2.5; HEINI-GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 8 zu Art. 319 StPO). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDS-HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 18 zu Art. 319 StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, die Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, dass sie das Geld der Tochter ausschliesslich für diese verwendet habe und dass daher keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sich die Beschuldigte an den Sozialversicherungsleistungen der Tochter unrechtmässig bereichert oder diese zweckentfremdet hätte.

3.1 Im Rahmen der Untersuchung wurde die Beschwerdegegnerin zwei Mal befragt. Sie sagte zunächst aus, sie habe, nur in der Zeit, als sie Beiständin gewesen sei, Geld bezogen (S. 364 A zu F10). Da sie nicht mehr die Beistandschaft innegehabt habe, habe sie den Kontostand und was damit geschehen sei, nicht mehr interessiert. Im Dezember sei noch eine Rechnung von der Gemeinde gekommen, welche sie aber nicht habe bezahlen können, weil sie keinen Zugriff mehr auf das Konto gehabt habe (S. 363 f. A zu F8). Mit den einzelnen Barbezügen in den Monaten November bis Januar konfrontiert, erklärte die Beschwerdegegnerin jeweils, sie habe das Geld bezogen, um Rechnungen zu bezahlen. So auch bei den Bezügen vom 7., 21. und 28. November 2022 sowie vom 7. Dezember 2022 und dem 5. Januar 2022 (S. 365 A zu F21-25). Diese Aussagen sind widersprüchlich. Für den genannten Zeitraum wurden diverse Rechnungen nicht bezahlt, obwohl die Beschuldigte über Fr. 10'000.00 vom Konto der Tochter bezogen hat. Dies wirft die Frage auf, wozu das Geld verwendet wurde resp. welche Rechnungen damit bezahlt worden sind.

Die Beschuldigte gab zudem an, sie sei nie aufgefordert worden, ein Rechenschaftsbericht, wofür das Geld aufgewendet werde, abzugeben. Es ist jedoch aktenkundig, dass die KESB die Belege für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis Ende Mai 2022 verlangte und die Einreichung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung bis Ende Dezember 2022 verfügt hat.

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der B _________ untersuchte die KESB bereits die Finanzen der Berufungsklägerin. Die Beschuldigte wurde von der KESB aufgefordert, alle Belege und Rechnungen vom 1. Januar 2021 bis zum 24. Mai 2022 einzureichen, damit diese mit den Bankauszügen abgeglichen werden könnten. Es konnte indes keine detaillierte Kontrolle vorgenommen werden, da nicht alle Quittungen und Rechnungen eingereicht wurden. Die KESB-Mitarbeiterin hat in der Folge selber Rechnungen bei C _________ eingeholt und stellte eine Diskrepanz zwischen den abgehobenen Barbeträgen und der ihr bekannten Rechnungen für diesen Zeitraum fest.

Betreffend die Liste der offenen Rechnungen, welche die Beiständin erstellt hat, ist anzumerken, dass eine Rechnung vom Juni 2022 war und die übrigen von Oktober und Dezember 2022 sowie Januar 2023. Insoweit der Beschwerdegegnerin vorgeworfen wird, Rechnungen vom Dezember 2022 und Januar 2023 seien nicht bezahlt worden, ist festzuhalten, dass per 1. Dezember 2022 nicht mehr die Beschwerdegegnerin für die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zuständig war, sondern die von der KESB eingesetzte Berufsbeiständin. Zwar handelt es sich teilweise um Rechnungen für Leistungen, die in den Monaten vor dem Dezember 2022 bezogen wurden, indes wurden die Rechnungen erst nach dem 1. Dezember 2022 gestellt. Nun hat die Beschwerdegegnerin zwar keine Rechnungen mehr bezahlt, was ihr grundsätzlich nicht vorgeworfen werden kann, zumal sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr dafür verantwortlich war. Sie hat indes weiterhin Geld vom Konto der Beschwerdeführerin bezogen, und zwar Fr. 4'000.00 im Dezember 2022 und Fr. 240.00 im Januar 2023. Zudem hat die Beschuldigte Fr. 6'070.00 im November 2022 bezogen, was immerhin Fragen betreffend die offenen Rechnungen vom Juni und Oktober 2022 aufwirft.

Unklar bleibt weiter, wer angeblich der Beschuldigten gesagt haben soll, sie dürfe sich monatlich insgesamt Fr. 1'495.00 vom Konto der Tochter für sich überweisen und wofür

dieser Betrag gedacht war und schliesslich auch verwendet wurde. Wie die Beiständin anmerkte, erfolgte die Pflege der Beschwerdeführerin zu Hause hauptsächlich durch die Spitex. Zwar hatte die KESB, zumindest ab der Finanzkontrolle im Frühling/Sommer 2022 Kenntnis der regelmässigen Zahlung, was diese indes nicht legitimieren würde, sollte das Geld nicht für die Beschwerdeführerin oder in ihrem Sinn verwendet worden sein. Es drängt sich auch in diesem Zusammenhang auf, ob eine Schutzbehauptung vorliegt oder ob solche monatliche Entschädigungen in vergleichbaren Fällen z.B. von der KESB akzeptiert worden sind. Es ist in letzterem Falle auch zu prüfen, ob die entsprechende Gutheissung nicht per Urkunde festgehalten worden ist.

3.2 Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid vom 31. Oktober 2023 (P3 23 249) ausgeführt, es sei der Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin bei der KESB einzuholen. Aktenkundig ist, dass die Staatsanwaltschaft bei der KESB gestützt auf deren Aufforderung, die Beschwerdegegnerin habe den Schlussbericht und die Schlussrechnung bis Ende Dezember 2022 einzureichen, die genannten Unterlagen einverlangt hat. Die Rechnung und der Bericht wurden bei der KESB, gemäss deren Auskunft, indes per Januar 2024 noch nicht eingereicht. Weshalb, und ob ein solcher noch folgen wird, führte die KESB nicht aus.

In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdegegnerin sei mit Entscheid der KESB vom 20. März 2013 davon befreit worden, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Dies trifft zwar zu, ein Schlussbericht resp. eine Schlussrechnung ist dennoch von der KESB verlangt worden. Sollte nun, rund ein Jahr später, noch immer kein Schlussbericht und keine Schlussrechnung von der ehemaligen Beiständin eingereicht worden sein, so hat die Staatsanwaltschaft mit anderen Mitteln zu prüfen, ob die abgehobenen Gelder für die Beschwerdeführerin verwendet worden sind.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Rechnungen bei der Post bezahlt wurden. Ein Teil der Rechnungen und Quittungen wurden bereits bei der KESB eingereicht. Zunächst ist die Beschuldigte, die im Übrigen nicht mitwirkungspflichtig ist, daher aufzufordern die entsprechenden Rechnungen und Belege einzureichen. Sofern die Beschuldigte diese nicht einreichen kann/will, resp. diese nicht mehr vorhanden sind und auch kein Postbüchlein oder Ähnliches existiert, sind aufgrund der per E-Banking bezahlten Rechnungen der Beiständin und der Akten, insbesondere der von der KESB vorgenommenen Kontrolle der Finanzen bis Ende Mai 2022, zumindest sämtliche regelmässig anfallenden Kosten bekannt. Es ist mithin möglich, bei den entsprechenden Rechnungsstellern (B _________, D _________, C _________, E _________ AG etc.) Informationen zu den vergangenen Jahren (Rechnungen/Quittungen) einzuholen und mit den abgehobenen Beträgen zu vergleichen.

3.3 Die Straflosigkeit ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich, bestehen doch, soweit dies überhaupt überprüfbar ist, Diskrepanzen zwischen den Barbezügen und den bezahlten Rechnungen. Bezüglich des relevanten Zeitraums liegen ab Juni 2022 praktisch keine Belege oder Quittungen oder gar Rechnungen vor, sodass die Verwendung der Mittel bislang noch nicht untersucht werden konnte. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind widersprüchlich und teils aktenwidrig, insbesondere betreffend den Zugang zum Konto und ihre Bezüge nach Ende der Beistandstaft. Dass Rechnungen nicht bezahlt wurden, ist aktenkundig. Entsprechend den voranstehenden Erwägungen sind weitere Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Nach den weiteren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob allenfalls weitere Ermittlungshandlungen angezeigt sind oder ob das Verfahren mit einer erneuten Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder einer Anklage abzuschliessen ist.

4. Die Beiständin der Beschwerdeführerin hat der Polizei Unterlagen eingereicht, darunter ein Beleg der WKB, betreffend die Saldierung eines Kontos des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin (S. 784). Die Beiständin bemängelte, darauf sei die Unterschrift der Beschwerdegegnerin von jemandem mit drei "X" erstellt worden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits die Beiständin gewesen und als solche für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. Niemand habe sie über die Saldierung des Kontos informiert. Betreffend diesen Vorwurf hat die Polizei die Beschuldigte einvernommen und sie hat angegeben, dass sie die drei "X" für ihre Tochter gemacht habe, da sich die Beiständin nicht gemeldet habe. Sie wisse, dass die Bank mit der Beiständin Kontakt gehabte habe. Die Polizei hat bezüglich dem Vorwurf der Urkundenfälschung ermittelt. Die Einstellungsverfügung äussert sich zu diesem Vorwurf nicht und es wird ausdrücklich das Strafverfahren betreffen den Vorwurf der Veruntreuung eingestellt. Eine Einstellung des Verfahrens bezüglich Urkundenfälschung ergibt sich auch nicht aus den Akten, sodass dieses noch bei der Staatsanwaltschaft hängig ist. Die Staatsanwaltschaft wird auch in diesem Zusammenhang über das weitere Vorgehen zu befinden haben.

5.

5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geset-

zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang dem Staat Wallis auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht geprüft zu werden und wird gegenstandslos.

5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat (vgl. ZWR 2012

315 ff. E. 5b).

Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Vorliegend hat die Anwältin der Beschwerdeführerin eine mehrseitige begründete Beschwerde eingereicht. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien rechtfertigt es sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, die dem Staat Wallis aufzuerlegen ist.

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft des Staates Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückgesandt.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zulasten des Staates Wallis.

4. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.00.

5.

Sitten, 3. Februar 2025