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11 février 2025Français11 min
Mit Urteil vom 20.05.2025 (7B_252/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein P3 24 279 VERFÜGUNG VOM 11. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Geric...
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Mit Urteil vom 20.05.2025 (7B_252/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein
P3 24 279
VERFÜGUNG VOM 11. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
Y _________, Beschwerdegegner
und
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz
(Nichtanhandnahme)
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. Oktober 2024 [SAO 24 1429]
Verfahren
A. X _________ reichte am 12. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen ihren Neffen Y _________ wegen Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft erteilte am 23. April 2024 der Kriminalpolizei ein Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung. Die Anzeigeerstatterin wurde am 19. Juli 2024 von der Kantonspolizei einvernommen.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erliess am 7. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige nicht ein, ohne Kosten oder Entschädigungen zu erheben.
C. Dagegen erhob X _________ am 24. Oktober 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Fortführung des Strafverfahrens unter Auferlegung der Kosten zulasten von Y _________.
D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 12. Dezember 2024 die Akten und beantragte mit Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ohne eine Stellungnahme einzureichen. Y _________ reichte am 14. Dezember 2024 seine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin deponierte am 6. und 13. Januar 2025 weitere Stellungnahmen.
Erwägungen
Faits
1.
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 7. Oktober 2024 erlassen und der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 zugestellt, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 24. Oktober 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.
1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschädigte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
1.4 Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Auch bei Laienbeschwerden müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen respektive aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde sehr eingehend, weshalb sie die angefochtene Verfügung als falsch erachtet. Die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde sind damit erfüllt.
1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Beweismittelantrags, die Beschaffung des Erbdossiers durch das Kantonsgericht. Die für die vorliegende Streitigkeit relevanten Dokumente wie das Testament sind bereits aktenkundig. Es ist nicht ersichtlich, welche darüberhinausgehenden Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren aus dem Beizug der Akten gewonnen werden könnten. Wie nachfolgend unter E. 2.3 näher ausgeführt wird, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit, weshalb es nicht notwendig erscheint, die gesamten Akten der Erbschaftsstreitigkeit beizuziehen. Der Beweismittelantrag wird mithin abgewiesen.
1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Considérants
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügte in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalt die Nichtanhandnahme. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschuldigte habe vom Testamentsvollstrecker A _________ die betreffende Zahlung erhalten, welche ihm gemäss Testament zugestanden habe. Der Beschuldigte habe keine aktiven Handlungen unternommen oder anderweitige Vorkehrungen getroffen, um unberechtigterweise an Geld zu gelangen. Es bestehe somit keinerlei Verdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig und strafbar gemacht habe.
Die Beschwerdeführerin erblickt einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB darin, dass der Beschwerdegegner Geld aus der Erbschaft ihrer Mutter erhalten hat. In ihrer Beschwerde führt sie zusammengefasst aus, der Willensvollstrecker habe keine rechtliche Grundlage gehabt, die Zahlungen an den Beschwerdegegner zu veranlassen. Das handschriftliche Testament ihrer Mutter vom 22. September 20214, welches nur teilweise eröffnet worden sei, enthalte keine Bestimmung, wonach der Beschwerdegegner ein derart hoher Betrag erhalten solle. Zudem habe ihre Mutter A _________ nie zum Willensvollstrecker ernannt. Es müsse untersucht werden, ob der Beschwerdegegner aktiv dazu beigetragen habe, die Zahlungen zu seinen Gunsten zu lenken. Es sei anzunehmen, dass er vom Testament gewusst und möglicherweise in Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker diese Situation ausgenutzt habe. Schliesslich seien die finanziellen Schäden, die ihr als Haupterbin durch die unrechtmässigen Auszahlungen entstanden seien, im Entscheid nicht berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin erblickt einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB darin, dass der Beschwerdegegner Geld aus der Erbschaft ihrer Mutter erhalten hat. In ihrer Beschwerde führt sie zusammengefasst aus, der Willensvollstrecker habe keine rechtliche Grundlage gehabt, die Zahlungen an den Beschwerdegegner zu veranlassen. Das handschriftliche Testament ihrer Mutter vom 22. September 20214, welches nur teilweise eröffnet worden sei, enthalte keine Bestimmung, wonach der Beschwerdegegner ein derart hoher Betrag erhalten solle. Zudem habe ihre Mutter A _________ nie zum Willensvollstrecker ernannt. Es müsse untersucht werden, ob der Beschwerdegegner aktiv dazu beigetragen habe, die Zahlungen zu seinen Gunsten zu lenken. Es sei anzunehmen, dass er vom Testament gewusst und möglicherweise in Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker diese Situation ausgenutzt habe. Schliesslich seien die finanziellen Schäden, die ihr als Haupterbin durch die unrechtmässigen Auszahlungen entstanden seien, im Entscheid nicht berücksichtigt worden.
2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1).
Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemandem durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig beschränkt und so den Irrenden zu einem verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vordergründig mit der Ungültigkeit des Testaments. Mit diesen Ausführungen verkennt sie aber, dass die Frage der Gültigkeit eines Testaments zivilrechtlicher Natur ist. Mithin hätte sie ein Zivilverfahren einleiten müssen, wenn sie mit dem Testament vom 22. September 2022 und mit der Einsetzung des Willensvollstreckers nicht einverstanden ist. Das Strafrecht hilft ihr hier nicht weiter. Insbesondere ist im Rahmen eines Strafverfahrens nicht zu prüfen, ob die Testamentseröffnung gültig ist oder nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, dass die Zahlungen an den Beschwerdegegner gestützt auf das Testament erfolgt ist, ist ihr daher zumindest im Ergebnis zuzustimmen. Im von der Beschwerdeführerin hinterlegten Testament werden nämlich die Enkelkinder der Erblasserin ausdrücklich als Erben erwähnt (Dossier Gericht S. 14). Auch im aktenkundigen Erbenschein sind sie als Erben aufgeführt (Dossier Staatsanwaltschaft S. 80). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner mit der Entgegennahme eines ihm gemäss Testament zustehenden Betrages aus der Erbschaft seiner Grossmutter einen Betrug begangen haben soll. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch nicht, worin die Betrugshandlung, mithin die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder die Bestärkung in einem Irrtum, zu sehen ist. In der Bekanntgabe der Kontoangaben ist jedenfalls keine Betrugshandlung zu erblicken. Und selbst wenn das Testament in einem Zivilverfahren als ungültig erklärt worden wäre, wäre dem Beschwerdegegner kaum ein vorsätzliches oder gar arglistiges Handeln vorzuwerfen. Der objektive Tatbestand – und sein charakteristischer Zusammenhang bzw. die Abfolge von der Täuschung über die Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden – müsste vom Täter zumindest in seinen Umrissen gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 273 zu Art. 146 StGB). Ebenso wenig lässt sich seitens der weiteren von der Beschwerdeführerin an der Einvernahme erwähnten Personen ein strafbares Verhalten erkennen.
2.4 Zusammenfassend fehlt es an einer strafbaren Handlung erheblicher oder konkreter Natur, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann. Folglich ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafsache eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, womit ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 24. November 2024 abgewiesen (P2 24 84).
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren mittelmässig umfangreich und die Beschwerde erforderte eine eingehende Begründung – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner legte nicht dar, inwiefern er durch dieses Verfahren wirtschaftliche Einbussen, wie Lohnausfälle, erlitten hat (Art. 429 Abs.
1 lit. b StPO) und inwiefern eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vorliegt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Anspruch wurde ausserdem weder beziffert noch belegt.
1. Der Beweismittelantrag auf Edition des Erbschaftsdossiers wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 11. Februar 2025