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Décision

P3 24 327

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20 mars 2025Français17 min

P3 24 327 VERFÜGUNG VOM 20. MÄRZ 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp gegen Y _________, Beschwerdegegner 1 und Z...

Source vs.ch

P3 24 327

VERFÜGUNG VOM 20. MÄRZ 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp

gegen

Y _________, Beschwerdegegner 1

und

Z _________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen, Mörel-Filet

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch

(Einstellungsverfügung)

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. November 2024 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis [SAO 22 2073]

Verfahren

A. X _________ reichte am 31. Oktober 2022 gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Nötigung nach Art. 181 StGB, Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB und Grenzverrückung nach Art. 256 StGB eine Strafanzeige bzw. Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, ein. Als Täter vermutete er Y _________ und Z _________.

B. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 16. November 2023 ein. Das Kantonsgericht Wallis hiess die dagegen erhobene Beschwerde von X _________ am 6. Juni 2024 teilweise gut und sandte die Akten zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

C. Die Staatsanwaltschaft erteilte am 2. September 2024 der A _________ AG einen Auftrag für die Absteckung der Grenzpunkte. Der Kurzbericht zur Vermessung ging am 25. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Kantonspolizei Wallis erstellte zusätzlich einen Verwaltungsbericht mit Fotografien. X _________ beantragte am 28. Oktober 2024 weitere Beweise, welche mit Beweisergänzungsentscheid vom 21. November 2024 abgewiesen wurden.

D. Am 16. November 2024 (Versanddatum 21. November 2024) erliess die Staatsanwaltschaft folgende Einstellungsverfügung:

1. Das Strafverfahren gegen Z _________ und Y _________ wegen Nötigung (Art. 181 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).

2. Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00.

3. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

4. Die Kosten für die amtliche Vermessung durch die A _________ AG in der Höhe von CHF 1'621.50 werden der Privatklägerschaft auferlegt.

E. Dagegen erhob X _________ am 5. Dezember 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 16. November 2024 im Strafverfahren SAO 22 2073 wird inklusive der Kostenauflage an den Beschwerdeführer aufgehoben.

2. Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, Frau Staatsanwältin Willisch, nimmt das Verfahren unverzüglich wieder auf.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens

4. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

F. Z _________ reichte am 9. Januar 2025 eine Stellungnahme ein und verlangte die Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 10. Januar 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ deponierte am 13. Januar 2025 eine Stellungnahme und verlangte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 21. November 2024 mittels A-Post Plus an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verschickt. Die Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht und sollte konsequent unterlassen werden (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Es genügt nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wenn besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO, bestehen. Massgebend ist dann vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Beschwerde, dass ihm der Entscheid am 25. November 2024 zugestellt worden sei. Mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung ist darauf abzustellen, weshalb die zehntägige Frist am folgenden Tag zu laufen begann (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und am Montag 5. Dezember 2024 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) endete. Die schriftlich begründete Beschwerde vom 5. Dezember 2024 wurde demnach innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Privatkläger durch die Einstellungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und mithin zur Beschwerde legitimiert.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

Considérants

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei fraglich, ob die Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt vorliege, was von der Staatsanwaltschaft zu belegen sei.

2.2

Im Kanton Wallis sind Einstellungsverfügungen der regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt zu genehmigen (Art. 322 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 lit. b EGStPO). Die Genehmigung stellt ein Gültigkeitserfordernis dar (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1305/2017 vom 16. November 2018 E. 2.3; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N. 2 zu Art. 322 StPO). Ohne Genehmigung kann die Einstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 2 zu Art. 322 StPO), was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.

2.3

Das in den Akten befindliche Exemplar der Einstellungsverfügung vom 16. November 2024 ist mit einer Genehmigung vom 21. November 2024 versehen. Dementsprechend ist die Einstellungsverfügung rechtsgültig.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner zum wiederholten Mal ein. Sie führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, die A _________ AG habe Vermessung unter Anwesenheit der Kantonspolizei durchgeführt. Gemäss dem Absteckungsplan befinde sich der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle Nr. xxx, welche im Eigentum von Y _________ sei. Damit sei erstellt, dass auch in Bezug auf den Standort des Zaunes keine Nötigung gegeben sei.

3.2

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, es handle sich vorliegend um eine Katasterparzelle, weshalb Dienstbarkeiten bestehen könnten, auch ohne im Grundbuch eingetragen zu sein. Vorliegend sei es zu

einer extratabularen Ersitzung von Dienstbarkeiten bei über 30-jährigen Nutzung gemäss Art. 662 ZGB gekommen. Der Zugang zu seiner Parzelle sei ihm durch die Erstellung des Zauns klarerweise und offensichtlich unterbunden worden. Der Weg falle vor allem am Anfang steil ab und gewährleistete aufgrund der Erstellung des Zauns keinen sicheren Zugang mehr zur Parzelle. Beim Zaun handle es sich einzig und allein um einen «Neidzaun». Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass sich der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle Nr. xxx befinde. Früher habe gewöhnlich die «Wasserleite» die Grenze zwischen zwei Parzellen dargestellt. Auf den Fotos sei klar zu erkennen, dass der Zaun nicht genau der «Wasserleite» folge und den bisher genutzten Weg versperre. Die Staatsanwaltschaft habe die Grenzziehung ohne die Parteien durchgeführt. Dies verstosse gegen das verfassungsmässig garantierte rechtliche Gehör. Die Parteien hätten ein Recht darauf, insbesondere, weil es auch um Zivilansprüche gehe, an sämtlichen Beweiserhebungen teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.

3.3

Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 je m.w.N.; Bundesgerichtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 je m.w.N.; Bundesgerichtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zu einer extratabularen Ersitzung von Dienstbarkeiten macht, verkennt er, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 6. Juni 2024 eine Nötigung in diesem Zusammenhang verneinte. Das Kantonsgericht führte im erwähnten Entscheid aus, das Aufstellen des Zauns entlang der «Wasserleite» vermöge keine derartige Intensität aufzuweisen, dass von einer Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen sei (vgl. E. 2.4.2 f.). Der Weg zum Chalet sei nicht gänzllich versperrt worden und dem Beschwerdeführer sei es immer noch möglich, parallel zum Zaun zu seinem Chalet zu gelangen (vgl. E. 2.4.3). Demnach musste die Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungen in Bezug auf eine mögliche Ersitzung einer Dienstbarkeit durchführen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind in Rechtskraft erwachsen und dagegen kann im neuerlichen Beschwerdeverfahren nichts mehr vorgebracht werden.

3.5 Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen im Rahmen der Fortsetzung des Strafverfahrens der Frage nachzugehen, ob der Zaun vollumfänglich auf der Parzelle des Beschwerdegegners 1 liegt oder ob sich ein Teil auf der beschwerdeführerischen Parzelle befindet, womit der Beschwerdeführer allenfalls zur Duldung eines Zaunes auf seinem Grundstück genötigt worden wäre. Hierzu beauftragte sie ein privates Unternehmen zur Erstellung eines Gutachtens. Der Beschwerdeführer erblickt bei der Erstellung des Gutachtens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Teilnahmerechts an Beweiserhebungen, da die Parteien anlässlich der Vermessung nicht anwesend waren.

3.5.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Gemäss Art. 147 Abs. 2 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht gestützt auf diese Bestimmung bezieht sich auf Beweiserhebungen. Hierzu gehören namentlich Einvernahmen (Art. 142 ff. StPO), Konfrontationseinvernehmen (Art. 146 Abs. 2 StPO), aber auch Augenscheine und Tatrekonstruktionen (Art. 193 StPO). Bei anderen Verfahrenshandlungen, die bloss in eine Beweiserhebung ausmünden können, besteht kein Teilnahmerecht. Dazu gehören Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen, Untersuchungen, DNA-Proben, aber auch die Erarbeitung eines Gutachtens (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N. 2 zu Art. 147 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StGB erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art.

147 Abs. 4 StGB).

3.5.2 Die Staatsanwaltschaft erteilte am 2. September 2024 der A _________ AG den Auftrag zur Absteckung von Grenzpunkten. Dabei handelt es sich um Vorgänge, bei denen keine persönlichen Wertungen vorgenommen werden mussten. Vielmehr hat die A _________ AG die Messung bzw. die Absteckung der Grenzpunkte mittels technischer Hilfsgeräte vorgenommen und als Grundlage den Plan für das Grundbuch beigezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Grenzverlauf bestreitet, handelt sich um selbständige, gutachterliche Erhebungen, da sie sich auf fachspezifische Erhebungen beschränken, die vom Sachverständigen nur aufgrund eigener Sachkunde gewonnen werden können (vgl. DZIERZEGA ZGRAGGEN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 2b zu Art. 193 StPO). Insbesondere ging es nicht darum, den Grenzverlauf der Parzellen zu bestimmen. Es handelt sich dabei weder um einen Augenschein noch um eine Tatrekonstruktion, womit kein Recht auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht. Indes hat die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO den Parteien vor der Ernennung und Beauftragung eines Sachverständigen vorgängig grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu Anträge zu stellen. Ob diese Vorschrift auch für den in Fragen stehende Auftrag zur Absteckung von Grenzpunkten zur Anwendung gelangt, kann offen gelassen werden. Den Parteien wurden immerhin nachträglich der Bericht der A _________ AG zugestellt, womit sie die Möglichkeit zur Äusserung hatten, was vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen wurde. Damit wurde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres geheilt. Dies gilt umso mehr, als den Parteien lediglich ein Mitspracherecht, jedoch kein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Frage zusteht (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen; HEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 21 zu Art. 184 StPO).

3.6 Gemäss dem Absteckungsprotokoll des beauftragten Planungsbüros kommt der strittige Zaun vollumfänglich auf der Parzelle des Beschwerdegegners 1 zu stehen (S. 169). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Kataster weder das Mass noch die Grenzen des Eigentums belegt (vgl. SCHNYDER/STEINER/MURMANN/GUNTERN VOLKEN/STOFFEL, Der Notar im Kanton Wallis, 2018, S. 192 mit Hinweis auf ZWR 1976, S. 352). Indes stützte sich das Planungsbüro bei der Absteckung auf den Plan für das Grundbuch gemäss Art. 7 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2), welcher ein Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung darstellt. Laut dem aktenkundigen Bericht wurde die amtliche Vermessung in diesem Gebiet abgeschlossen und von der kantonalen Behörde genehmigt (S. 171). Der Beschwerdeführer erwähnt denn auch nicht, dass dieser Plan nicht gültig ist bzw. dass er gegen die amtliche Vermessung eingesprochen hätte. Der Bericht des Planungsbüros ist somit schlüssig und nachvollziehbar. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Zivilverfahrens der Grenzverlauf anders beurteilt werden würde, könnte den Beschwerdegegner gleichwohl keine Nötigung zur Last gelegt werden. So handelten die Beschwerdegegner aufgrund des aktuell vorhandenen Plans der Grundstückgrenzen bei der Erstellung des strittigen Zauns nicht im Wissen darum, dass der Zaun nicht vollumfänglich auf der Parzelle des Beschwerdegegners 1 liegt. Eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner wegen Nötigung würde folglich an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes scheitern.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft auferlegte gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO die Kosten der Absteckung dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dieser habe davon ausgehen können, dass sich der Zaun nicht auf seinem Grundstück befinde. Er habe zumindest grobfahrlässig behauptet, dass der Zaun auf seinem Grundstück sei und so die Vermessung veranlasst.

4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, im fraglichen Parameter der beiden Parzellen habe es bislang noch keine Verpflockung gegeben und die Eigentumsverhältnisse seien zu keinem Zeitpunkt klar oder bekannt gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei legitim und stelle in keinster Art und Weise ein böswilliges Verhalten dar. Entsprechend gebe es keinen Grund, dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Vermessungsverfahren, an welchem er nicht einmal habe teilnehmen dürfen, aufzuerlegen.

4.3 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft – wenn sie aktiv am Verfahren teilgenommen hat – auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Gericht kann von der Regelung nach Art. 427 Abs. 2 StPO abweichen, wenn sich dies nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4; Bundesgerichtsurteil 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2).

4.4 Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 31. Oktober 2022 in seiner Strafanzeige bzw. Strafklage als Privatkläger. Im jetzigen Verfahrensstadium steht einzig noch der Tatbestand der Nötigung gestützt auf Art. 181 StGB zur Frage. Bei diesem Tatbestand handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt. Die Kosten können demnach nicht gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, die Kosten der der Absteckung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten der A _________ AG hat der Kanton Wallis zu tragen.

5.

5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mehrheitlich und obsiegt, soweit die Kosten der Absteckung neu dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Ausgangsgemäss rechtfertig sich diese zu Fr. 700.00 dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.00 dem Kanton Wallis aufzuerlegen.

5.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung, soweit er mit seiner Beschwerde obsiegt. Die Entschädigung der beschuldigten Personen, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegen, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge haben die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Für den Aufwand der Beschwerde betreffend die Kostenauferlegung der amtlichen Vermessung rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, welche der Kanton Wallis dem Beschwerdeführer schuldet.

Die Beschuldigten haben jeweils eine Stellungnahme eingereicht, wobei nur Z _________ anwaltlich vertreten ist und Y _________ mit seiner kurzen Eingabe kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist durch seine Teilnahme im Beschwerdeverfahren ein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden, den das Gericht auf Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festsetzt. Vorliegend handelt es sich beim Vorwurf um ein Offizialdelikt. Folglich hat der Kanton Wallis dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten die Entschädigung zu bezahlen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 16. November 2024 insoweit aufgehoben, als die Kosten für die Vermessung durch die A _________ AG in der Höhe von Fr. 1'621.50 dem Kanton Wallis auferlegt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden im Umfang von Fr.

700.00 X _________ und im Umfang von Fr. 300.00 dem Kanton Wallis auferlegt. Die X _________ auferlegten Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Restanz von Fr. 300.00 wird ihm zurückerstattet.

3. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST).

4. Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Sitten, 20. März 2025