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Décision

P3 25 162

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28 juillet 2025Français10 min

P3 25 162 VERFÜGUNG VOM 28. JULI 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, vertreten durch O...

Source vs.ch

P3 25 162

VERFÜGUNG VOM 28. JULI 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER-WALLIS, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold

(Rechtzeitigkeit Einsprache)

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Visp vom 22. Mai 2025 [S1 25 15]

Verfahren

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erliess am 12. Februar 2025 einen Strafbefehl gegen X _________ und verurteilte ihn wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post AG am 17. Februar 2025 zur Abholung gemeldet. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschuldigten am 3. März 2025 den Strafbefehl per A-Post erneut zu.

B. Der Beschuldigte erhob am 12. März 2025 dagegen Einsprache. Nachdem der Beschuldigte an seiner Opposition festhielt, überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit am 8. April 2025 dem Bezirksgericht Visp. Letzteres fällte am 22. Mai 2025 folgenden Entscheid:

1. Das Verfahren S1 25 15 wird vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Visp abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass die Einsprache nicht fristgerecht erhoben wurde und dass der Strafbefehl SAO 25 319 der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 12. Februar 2025 gegen X _________ in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Staatsanwaltschaft wird eingeladen, die zum Vollzug notwendigen Meldungen vorzunehmen.

4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.00 werden X _________ auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C. Der Beschuldigte reichte am 12. Juni 2025 eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Bezirksgericht hinterlegte am 16. Juni 2025 seine Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 20. Juni 2025 gingen die Akten der Staatsanwaltschaft ein. Diese verwies auf die Verfügung des Bezirksgerichts und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO kann innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis angefochten werden, wobei

ein Einzelrichter darüber befindet (Art. 356 Abs. 2 i.V.m. 80 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

1.2 Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

1.3 Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2025 bei der Post nicht abgeholt. Sie gilt am 2. Juni 2025 als zugestellt. Folglich hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 innert Frist eine Beschwerde eingereicht.

1.4 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die angefochtene Verfügung betreffend die Gültigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Considérants

2.

2.1

Das Bezirksgericht stellte in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2025 die nicht fristgerechte Erhebung der Einsprache fest. Zur Begründung führte es an, der Beschuldigte sei am 21. Januar 2025 in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren einvernommen worden. Er habe mit der Zustellung von damit zusammenhängenden Entscheiden rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion im Sinne von Art. 90 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelange. Aus diesen Gründen sei die am 12. März 2025 per Einschreiben versandte Einsprache verspätet erfolgt und ungültig. Der Strafbefehl sei damit in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, er habe den Strafbefehl vom 12. Februar 2025 nicht erhalten, da er das Einschreiben nicht abgeholt habe. Die Zustellfiktion dürfe nur angewandt werden, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen müsse. Ihm sei kein Hinweis auf ein bevorstehendes Verfahren gegeben worden. Er habe die Mitteilung über den Strafbefehl erst am 4. März 2025 erhalten und innerhalb von 10 Tagen Einsprache erhoben.

2.2

2.2.1

Erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, so kann die beschuldigte Person dagegen innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft eine Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Es handelt sich hierbei um einen blossen Urteilsvorschlag, der ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt (Bundesgerichtsurteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.2). Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf; wird sie erhoben, fällt der Strafbefehl dahin (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2; 140 IV 82 E. 2.6). Der Verfahrensgang nach erfolgter Einsprache richtet sich ausschliesslich nach Art. 355 f. StPO, d.h. die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Ist die Gültigkeit der Einsprache umstritten, entscheidet darüber das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2, 140 IV 192 E. 1.3).

2.2.2

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Zustellung des Entscheids erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist realisiert, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens

16.

Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sie gilt zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat aber in strafrechtlichen Angelegenheiten einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern kann (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Das kann der Fall sein, wenn das Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt (Bundesgerichtsurteil 6B_701/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.3).

Das Bundesgericht hat aber in strafrechtlichen Angelegenheiten einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern kann (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Das kann der Fall sein, wenn das Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt (Bundesgerichtsurteil 6B_701/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.3).

2.3 Vorab ist anzumerken, dass, soweit sich der Beschwerdeführer zum Schuldspruch äussert, darauf nicht eingegangen werden kann, da im Rahmen dieses Verfahrens einzig zu beurteilen ist, ob seine Einsprache gültig ist, das heisst im vorliegenden Fall insbesondere, ob sie rechtzeitig erfolgte.

2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2025 von der Kantonspolizei angehalten und kontrolliert. Im Nachgang dieser Polizeikontrolle fand die polizeiliche Einvernahme statt, anlässlich welcher er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft und der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug und erteiltem Fahrverbot verzeigt werde (Dossier Staatsanwaltschaft, A/F 8 S. 7). Vor dem Hintergrund dieser Befragung musste er demnach mit Zustellungen der Strafbehörden rechnen. Entgegen seiner Ansicht mussten ihn die Strafbehörden nicht erneut auf das hängige Strafverfahren hinweisen. Der Strafbefehl erfolgte denn auch zeitnah innerhalb von rund drei Wochen nach Durchführung der Einvernahme. Der Beschwerdeführer vermag zudem aus der Zustellung des Strafbefehls per A-Post nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025 hielt ausdrücklich fest, dass der Strafbefehl bereits per Einschreiben versandt wurde und die Postsendung als am siebten Tag nach erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Für den Beschwerdeführer war demnach ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine zweite Zustellung handelt, weshalb er sich nicht auf den im Strafverfahren geltenden Vertrauensschutz stützen kann.

3 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Dabei verkennt er, dass ein solches Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Folglich ist das Kantonsgericht für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs nicht zuständig, zumal die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft zu erheben ist. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Ohnehin lässt sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Säumnisgrund ausmachen. Es ist ihm anzulasten, wenn er nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um an ihn adressierte Schreiben eines ihm bekannten Verfahrens zu empfangen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren wenig umfangreich und es waren einzig formelle Aspekte zu klären, die bereits vor dem Bezirksgericht thematisiert worden waren – auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art.

11 GTar). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 wird X _________ auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 28. Juli 2025