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Décision

S1 11 5

BGVIS-20110503-S1-11-5-20140507-610-ZWR-2011-348-349.pdf

3 mai 2011Français4 min

Source vs.ch

Considérants

348.

RVJ / ZWR 2011

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RVJ / ZWR 2011 349 Widerhandlungen, die nicht mit «Gefängnis» oder kumulativ mit «Haft» und «Busse» sanktioniert werden, erstinstanzlich zu «beurteilen» (Art. 17 StPO); dass der Terminus «Beurteilung» gemäss Art. 17 StPO vertiefter zu prüfen ist, da es sich dabei nicht zwangsläufig um die Fällung eines erstinstanzlichen, berufungsfähigen Urteils handeln und gegebenenfalls der Bezirksrichter das erstinstanzliche Urteil fällen muss; dass nämlich gemäss Art. 357 StPO den Verwaltungsbehörden, welche Übertretungen beurteilen, einzig die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zukommen; dass die Übertretungsstrafbehörden nach Art. 12 StPO zwar «Strafverfolgungsbehörden», nicht aber «Gerichte» nach Art. 13 StPO darstellen; dass Übertretungsstrafbehörden demnach einzig Strafbefehle erlassen können, die beim Vorliegen einer Einsprache zu einem Hauptverfahren vor Bezirksgericht führen (Art. 357 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 356 StPO; vgl. Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 5 zu Art. 17 StPO; Riklin, Basler Kommentar, N 8 f. zu Art. 357 ff. StPO; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 20 zu Art. 357 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, N 4 zu Art. 17 StPO); dass vorliegende bundesverwaltungsstrafrechtliche Angelegenheit erstinstanzlich durch eine Verwaltungsbehörde behandelt worden ist, welche [im Sinne der vorstehenden Ausführungen] einen Strafbefehl erlassen hat; dass gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen eine Einsprache erhoben worden ist (Art. 354 StPO); dass das Bezirksgericht Visp diesfalls zur Weiterführung des Verfahrens zuständig ist; dass allenfalls Berufungen gegen den Entscheid des Bezirksrichters durch einen Einzelrichter des Kantonsgerichts behandelt werden (Art.11 Abs. 3 EGStPO).

RVJ / ZWR 2011 349 Widerhandlungen, die nicht mit «Gefängnis» oder kumulativ mit «Haft» und «Busse» sanktioniert werden, erstinstanzlich zu «beurteilen» (Art. 17 StPO); dass der Terminus «Beurteilung» gemäss Art. 17 StPO vertiefter zu prüfen ist, da es sich dabei nicht zwangsläufig um die Fällung eines erstinstanzlichen, berufungsfähigen Urteils handeln und gegebenenfalls der Bezirksrichter das erstinstanzliche Urteil fällen muss; dass nämlich gemäss Art. 357 StPO den Verwaltungsbehörden, welche Übertretungen beurteilen, einzig die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zukommen; dass die Übertretungsstrafbehörden nach Art. 12 StPO zwar «Strafverfolgungsbehörden», nicht aber «Gerichte» nach Art. 13 StPO darstellen; dass Übertretungsstrafbehörden demnach einzig Strafbefehle erlassen können, die beim Vorliegen einer Einsprache zu einem Hauptverfahren vor Bezirksgericht führen (Art. 357 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 356 StPO; vgl. Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 5 zu Art. 17 StPO; Riklin, Basler Kommentar, N 8 f. zu Art. 357 ff. StPO; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 20 zu Art. 357 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, N 4 zu Art. 17 StPO); dass vorliegende bundesverwaltungsstrafrechtliche Angelegenheit erstinstanzlich durch eine Verwaltungsbehörde behandelt worden ist, welche [im Sinne der vorstehenden Ausführungen] einen Strafbefehl erlassen hat; dass gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen eine Einsprache erhoben worden ist (Art. 354 StPO); dass das Bezirksgericht Visp diesfalls zur Weiterführung des Verfahrens zuständig ist; dass allenfalls Berufungen gegen den Entscheid des Bezirksrichters durch einen Einzelrichter des Kantonsgerichts behandelt werden (Art.11 Abs. 3 EGStPO).

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