Lexipedia

Décision

S1 13 106

KGVS-20140513-S1-13-106-20150413-F41.pdf

13 mai 2014Français2 min

Source vs.ch

Erwägungen

1.3

Die Beschwerde wurde auf elektronischem Weg eingereicht.

1.3.1

Auf Bundesebene wird die Zulässigkeit elektronischer Eingaben mit anerkannter elektronischer Signatur durch Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO vom 19. Dezember 2008 und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO vom 5. Oktober 2007 sowie für das Verwaltungsverfahren durch Art. 21a des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG vom 20. Dezember 1968 geregelt. Für das Sozialversicherungsrecht erteilt Art. 55 Abs. 1bis dem Bundesrat die Möglichkeit vorzusehen, dass die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit den Behörden auch für das Sozialversicherungsverfahren gelten. Da der Bundesrat von dieser Kompetenz bis anhin nicht Gebrauch gemacht hat, sind die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Schriftenverkehr auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht anwendbar (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 15 bis 17 zu Art. 55 ATSG). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes BGG vom 17. Juni 2005 sind elektronische Eingaben an die Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zugelassen. Auf kantonaler Ebene enthalten weder das RPflG noch das RVG eine entsprechende Regelung. Auf dem Gebiet des Zivil- und des Strafprozesses sind die ZPO und die StPO direkt anwendbar, auf dem Gebiet der Verwaltungsrechtspflege hat der Grosse Rat darauf verzichtet, eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung einzuführen. Es besteht somit weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr im Sozialversicherungsverfahren.

1.3.2

Grundsätzlich ist auf elektronische Eingaben an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts somit nicht einzutreten.

-- 2 of 2 --