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Décision

S1 13 193

KGVS-20140325-S1-13-193-20140610-F31.pdf

25 mars 2014Français9 min

Source vs.ch

Faits

1.

1.1 Gemäss Art. 1 EOG sind die Bestimmungen des ATSG auf das EOG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gegen Einspracheentscheide kann demnach innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG]). Das Kantonsgericht Wallis ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Ausgleichskasse Y_________ vom 7. November 2013 berührt, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. November 2013 einzutreten ist.

Considérants

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG, insbesondere lit. a bzw. ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versicherungsleistungen zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1 Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist (Art. 18 EOG). Somit ist für die Arbeitnehmerin die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist, bzw. für die selbstständigerwerbenden Mütter die Ausgleichskasse, der sie die Beiträge zu bezahlen hat. Für Arbeitslose ist stets nur die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

3.2 Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG Frauen, die in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch

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versichert waren (lit. a, Mindestversicherungsdauer), während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. b, Mindesterwerbsdauer), und im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende gelten (lit. c). Diese Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Fehlt eine der Anspruchsvoraussetzungen, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung. Auch Frauen, die arbeitsunfähig sind und ein Taggeld der IV oder der obligatorischen oder privaten Kranken- oder Unfallversicherung beziehen, können die Voraussetzungen zum Bezug der Mutterschaftsentschädigung erfüllen (Art. 29 und 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004, EOV). Nachfolgend ist einzig die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer (Art. 16b Abs. 1 lit. a) zu prüfen, zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (lit. b und c) anerkannte (vgl. Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2013 Ziff. IV. 2.).

4.

4.1 Wie bereits dargelegt, muss die Mutter grundsätzlich in den der Niederkunft vorangegangenen 9 Monaten obligatorisch, nicht freiwillig, im Sinne des AHVG versichert gewesen sein (Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG; Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002, S. 743). Die Versicherungsdauer wird vom Tag der Niederkunft an rückwärts gerechnet und muss zusammenhängend sein, wobei nicht von einzelnen Tagen auszugehen ist, sondern von Monaten (Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE], Stand 1. Januar 2014, Ziff. 1035). Ist also eine Frau in einem Monat nur während einigegn Tagen oder sogar nur an einem Tag versichert gewesen, ist der ganze Monat als Versicherungszeit anzurechnen (KS MSE Ziff. 1035). In vorliegendem Fall erfolgte die Geburt der Tochter am 12. April 2013. Damit der Anspruch der Beschwerdeführerin begründet ist, muss demnach ihre Versicherungseigenschaft mindestens seit dem 12. Juli 2012 lückenlos bestanden haben. Eine Herabsetzung dieser Versicherungsdauer würde erfolgen, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt wäre (Art. 16b Abs. 2 EOG und Art. 27 EOV), was in casu weder geltend gemacht noch mittels ärztlichen Attestens belegt ist.

4.2 Nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind grundsätzlich alle natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz Wohnsitz haben (lit. a), hier eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) oder als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneten Institutionen tätig sind (lit. c). In casu steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin als Saisonnier mitunter vom 8. Juli 2012 bis 23. Oktober 2012 bei der Hotel C_________ GmbH arbeitete und ab dem 12. Dezember 2012 Arbeitslosenentschädigung bezog. Die Beschwerdeführerin war also ab dem Monat November 2012 nicht mehr aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit versichert. Zur Abklärung der Versicherteneigenschaft im Ausland -- 4 of 6 -stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2013 das Formular E 104 zu, welches gegebenenfalls auszufüllen, von der zuständigen Stelle in B_________ zu unterzeichnen und schliesslich zu retournieren war. Es befindet sich weder ein ausgefülltes Formular bei den Akten noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe das Formular ausgefüllt und zur Unterzeichnung weitergeleitet, oder in B_________ Arbeitslosgeld bezogen (vgl. auch Schreiben vom 30. April 2013 mit handschriftlichen Vermerk: „kein Arbeitslosengeld von B_________“). Aus diesem Grund ist die Frage des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bedeutsam. Mit anderen Worten bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsbewilligung (November 2012) Wohnsitz in der Schweiz zu begründen vermochte.

4.3 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 ff. ZGB. Massgebend ist also der zivilrechtliche Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Art. 1a N 5; Kieser, ATSG Kommentar,

2. Auflage, Art. 13 N 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen ausländische Arbeitnehmer, die in der Schweiz aufgrund einer Saisonbewilligung erwerbstätig sind, in der Regel keinen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz kann grundsätzlich so lange nicht beachtlich sein, als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbietet (BGE 99 V 206; ZAK 1988 S. 126, Urteil des Kantonsgerichts S1 07 9 vom 3. September 2007 E. 5b). Ausnahmsweise kann bei Saisonarbeitern Wohnsitz angenommen werden, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllen oder doch zu erfüllen im Begriffe sind (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 4. Auflage, Art. 23 N 18). Im letzteren Fall muss mit der Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung innert verhältnismässig kurzer Frist gerechnet werden können (Wartezeit von 5 bis 8 Monaten; ZAK 1974 S. 292). Damit ein EU-Staatsangehöriger eine Daueraufenthaltsbewilligung B erhält, bedarf es gemäss Art. 6 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von mindestens einem Jahr. In dieser Hinsicht hat die Beschwerdeführerin lediglich befristete Verträge unter einem Jahr hinterlegt, womit sie auch unter Berücksichtigung der Ausnahmeklausel keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann lebe auch in der Schweiz und sei arbeitstätig, nichts zu ändern. Insbesondere weil ihr Ehegatte zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls lediglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung besass.

4.4 Demzufolge erfüllte die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen der Mindestversicherungsdauer nicht, weshalb die Y_________ die anbegehrte Leistung zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

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5.

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat nur die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für diesen Entscheid werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 25. März 2014

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