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Décision

S1 17 76

KGVS-20180328-S1-17-76-20180723-F21.pdf

28 mars 2018Français20 min

Source vs.ch

Faits

1.

Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Considérants

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig der vorgenommene Einkommensvergleich.

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3.

3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).

3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsmethoden bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; Bundesgerichtsurteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 E. 4).

3.3 Das Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu ermitteln ("erzielen könnte"). Dabei wird in der Praxis als Ausgangspunkt durchwegs das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen gewählt. Es gilt der Grundsatz, dass die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind. Das ermittelte Einkommen ist sodann den bis zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung eingetretenen Entwicklungen anzupassen. Dies schliesst insbesondere die Berücksichtigung der Teuerung und Reallohnentwicklung mit ein, wobei auf die in der konkreten Zeitspanne eingetretene Veränderung abgestellt wird (Bundesgerichtsurteile 8C_215/2017 vom 31. August 2017 und 9C_368/2017 vom 3. August 2017; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 16 N. 32). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde.

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3.4 Zur Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens greift die Praxis in aller Regel auf Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder andere Übersichten zurück (BGE 126 V 75; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 177 f.). Diese Tabellenwerte werden allerdings in verschiedener Hinsicht korrigiert, weil den konkreten Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Solche Abzüge dürfen nach der Rechtsprechung nicht mehr als 25% ausmachen (Bundesgerichtsurteil 8C_529/2007 vom 23. Mai 2008 E. 3; BGE 126 V 80 E. 5b/bb). Das tatsächliche Einkommen gilt, als massgebendes Invalideneinkommen, wenn Versicherte eine Tätigkeit ausüben, bei der angenommen werden kann, sie nützten ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll aus, und das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen entspricht, und entweder zu erwarten ist, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielt werden könnte, oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen (ZAK 1973 S. 203; 1961 S. 84), welche einen Stellenwechsel auch ohne Invalidität sozusagen ausschliessen oder doch als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Besonders stabile Arbeitsverhältnisse liegen vor, wenn angenommen werden kann, die Tätigkeit werde voraussichtlich solange unabhängig vom Arbeitsmarkt ausgeübt, als die Behinderung dies zulässt.

3.5 Der Einkommensvergleich setzt voraus, dass bei der Ermittlung beider Einkommen gleich vorgegangen wird, da andernfalls die Grundlage der Vergleichbarkeit fehlt. Es gilt insoweit der Grundsatz der Parallelität der Bestimmung von Validen- sowie Invalideneinkommen. Dies entschied die Rechtsprechung bezüglich der invaliditätsfremden Faktoren (etwa Alter und Bildung). Diese müssen entweder bei beiden Einkommen oder bei keinem berücksichtigt werden; weil das Valideneinkommen in der Regel auf das bisher erzielte Einkommen abstellt (welches die invaliditätsfremden Faktoren einschliesst), muss auch beim Invalideneinkommen ein entsprechender Abzug erfolgen. Nichts anderes kann bezüglich des Kriteriums des ausgeglichenen Arbeitsmarkts gelten, welches gemäss Art. 16 ATSG bezüglich des Invalideneinkommens gilt; es ist auch das Valideneinkommen nach diesem Kriterium zu bestimmen (Kieser, ATSG, Art. 16 N. 15). Das Bundesgericht hatte sich auch bereits mit unterdurchschnittlichen Valideneinkommen zu befassen: Liegt das Valideneinkommen des Versicherten unter dem Durchschnitt der Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen, dass der Versicherte sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, muss auch beim Invalideneinkommen eine entsprechende Reduktion des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielbaren Durchschnitts-- 8 of 13 -verdienstes erfolgen. Dies dient dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen, wäre der Invaliditätsgrad bei Versicherten mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets kleiner als bei Versicherten mit dem gleichen Gesundheitsschaden, jedoch durchschnittlichem Valideneinkommen. Dies würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen (BGE 135 V 297, 134 V 322). Der Grundsatz, dass die Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherung ist, stellt aber auch klar, dass sie nur diejenigen Erwerbsverluste abdeckt, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potential nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Berechnung des Invaliditätsgrades. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten vorerst hinsichtlich der Höhe des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte erzielen können (Valideneinkommen). Die IV hat in der strittigen Verfügung vom 15. Februar 2017 als Validenlohn das als Mitarbeiter im B _________ erzielte Einkommen herangezogen (12 x CHF 3‘600 = CHF 43‘200 indexiert auf 2016). Dabei errechnete sie für das Jahr 2016 ein solches von CHF 45‘239.45 bzw. richtigerweise CHF 46‘864.85 (korrigiertes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens errechnetes indexiertes Einkommen gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer moniert, bei guter Gesundheit hätte er sich nicht mit einer Anstellung im Gastgewerbe begnügt.

4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Ausbildung, hat mangelnde Deutschkenntnisse und beherrscht lediglich mündliche Französischkenntnisse. Nachdem er in Portugal vorwiegend im Druckerbereich tätig war, immigrierte er in den Deutschsprachigen Teil des Wallis, nach G _________. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit Einreise in die Schweiz hat sich stets aus verschiedenen Stellen im Gastgewerbe zusammengesetzt (15. Dezember 2006 A _________, 1. Oktober 2007 bis 22. Oktober 2012 B _________, ab 23. Januar 2017 H _________). Dies trifft auch auf seine Ehefrau zu, die wie ihre Tochter eine Anstellung im Gastgewerbe ausübt. Obwohl der Versicherte sich im August 2013 dahingehend äusserte, offen für einen Wohnsitzwechsel zu sein, waren die konkreten Aussichten auf eine andere Anstellung utopisch, zumal dadurch der gesicherte Lohn der Ehefrau und die bestehenden guten sozialen Kontakte im Bereich des Gastgewerbes erheblich gefährdet worden -- 9 of 13 -wären. Schliesslich war aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustandes keine andere Arbeitsaufnahme möglich (act. 137-1). Nachdem sich der Versicherte im Dezember 2013 bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete, stand zu diesem Zeitpunkt ebenfalls fest, dass er im 1. Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden konnte (act. 150-1). Anlässlich des am „Runden Tisch“ geführten Gespräches vom 9. Juli 2015 (act. 150-1) kam man zum Schluss, dass der Versicherte am 3. August 2015 eine Arbeitstherapie anfange. Obwohl man bemüht war, andere Arbeitsplätze zu finden, fand der Versicherte lediglich bei seinem früheren Arbeitgeber ab 1. Juli 2016 wieder eine Anstellung und schliesslich durch dessen Vermittlung eine Teilzeitanstellung im H _________. Mit der Niederlassung des Versicherten in einem vom Tourismus geprägten Gebiet sowie den Tatsachen, dass seine Ehegattin in demselben Betrieb arbeitete, sich bereits früh ein sehr gutes Verhältnis zum Arbeitgeber einstellte und die Erwerbstätigkeit sich seit Einreise in die Schweiz stets aus Stellen im Gastgewerbe zusammengesetzte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte nicht nur aufgrund seiner Krankheit, sondern auch im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nachgegangen wäre. Der Umstand, dass der Versicherte mehrheitlich im Druckereibereich tätig war, trifft auf die Zeit in Portugal zu. In G _________ und Umgebung, wo sich der Versicherte ganz bewusst niedergelassen hatte, konnte er jedoch nicht mit einer Tätigkeit in diesem Bereich rechnen, was ihm und seiner Familie bewusst gewesen sein musste. Im Übrigen hätten auch sprachliche Barrieren bestanden, die einen Berufswechsel in einen anderen Berufsbereich sehr erschwert hätten. Im Gegenzug kamen ihm seine Französischkenntnisse wohl im Gastbereich, gerade als Portier oder Chauffeur, sehr entgegen. Der Umstand schliesslich, dass der Versicherte sogar im Krankheitsfall bei seinem Arbeitgeber bis Oktober 2012 in ungekündigter Stellung war und später wieder eine Anstellung erhielt, lässt ebenfalls den Schluss zu, dass dies erst Recht im Gesundheitsfalle der Fall gewesen wäre. Nach dem Gesagten erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Gastgewerbe tätig geblieben wäre. Es ist somit nicht zu bemängeln, dass die IV-Stelle in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom tatsächlich erzielten Valideneinkommen ausgegangen ist. Die IV hat das Valideneinkommen anhand des im Jahr 2008 erzielten Einkommens ermittelt und ihrer Berechnung das der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen des Jahres 2016 zugrunde gelegt, das CHF 46‘864.85 beträgt. Es gibt keine Anzeichen dafür und es kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen grossen Lohnanstieg hätte verzeichnen können.

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4.3 Bezüglich des Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, es sei statt des Tabellenlohnes von dem von ihm tatsächlich erwirtschafteten Invalideneinkommen im H _________ auszugehen. Das tatsächlich erzielte Einkommen kann unter der Voraussetzung als massgebendes Invalideneinkommen herangezogen werden, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der angenommen werden kann, sie nütze ihre verbliebene Arbeitskraft im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll aus. In casu entspricht die Arbeit im Betrieb H _________ nicht einer den Leiden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit. Gemäss den einhelligen Beurteilungen der Ärzte ist eine Tätigkeit im Gastgewerbe gerade nicht mehr zumutbar. Ferner konnte der Versicherte die Anstellung im H _________ erst am 23. Januar 2017 antreten und lagen im hier massgebenden Verfügungszeitpunkt, sprich am 15. Februar 2017, keineswegs gesicherte Verhältnisse vor. Zudem lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Einkommen sehr variierte und es sich wohl um eine saisonale Anstellung handelte, da weder im Mai noch im November 2017 ein Lohn ausgerichtet wurde. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE TA1 2014 Total Männer) zurückgegriffen und ihrer Berechnung den Lohn für einfache Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen zugrunde gelegt hat (BGE 126 V 75). Sie hat ausserdem einen Abzug von 10% für körperlich leichte Arbeiten gewährt. Diesbezüglich sind weder Berechnungsfehler noch ist eine pflichtwidrige Ermessensausübung ersichtlich, womit es damit sein Bewenden hat.

4.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Vergleichseinkommen entsprechend der Rechtsprechung zu parallelisieren. Wie dazu die IV-Stelle bereits in der Vernehmlassung ausführlich Stellung genommen hat, würde selbst unter Zugrundelegung eines parallelisierten Valideneinkommens ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38% resultieren. Es kann daher auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden, selbst wenn die rechnerische Vorgehensweise der IV-Stelle nicht ganz korrekt ist. Richtig betrachtet handelt es sich nämlich bei dem Betrag von CHF 46‘864.85 um den bereits um die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens - soweit sie 5% übersteigt - also um 3.05% auf 96.95 reduzierten Betrag (Bundesgerichtsurteil 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.3). Die CHF 46‘864.85 sind deshalb im Zuge der Parallelisierung von 96.95% auf 100% zu erhöhen und nicht - wie dies die IV-Stelle getan hat - von 100% auf 103.05% Von -- 11 of 13 -96.95% auf 100% erhöht ergeben sich CHF 48‘339.20. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von CHF 30‘173.65 führt auch die zu einen Invaliditätsgrad von 38%.

4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2017 erweist sich somit als rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).

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Demnach wird erkannt

1. Der Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten von X _________. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 28. März 2018

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