Lexipedia

Décision

S1 19 3

KGVS-20191016-S1-19-3-20200123-F21.pdf

16 octobre 2019Français26 min

Source vs.ch

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als einzige Instanz auf kantonaler Ebene Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts behandelt (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Be-schwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzu-treten.

2.

Mit Verfügung vom 16. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Leistungsabweisung mit Verfügung vom 4. Februar 2015 trotz falscher Rechtsanwendung nicht zweifelsohne unrichtig gewesen sei, weshalb die Verfügung nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werde und nach wie vor kein Rentenanspruch bestehe. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien gegeben und die Vorinstanz sei nicht berechtigt, den Beginn des Wartejahrs bzw. den Eintritt des Versicherungsfalles anders festzusetzten als in der strittigen Verfügung vom 4. Februar 2015. Ausserdem bestehe aufgrund wesentlicher Verschlechterung neu ein Rentenanspruch.

3.

Das Bundesgericht beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft nach vier Gesichtspunkten:  Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Prinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts; Art. 53 Abs. 1) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht.

-- 7 of 15 --

 Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- oder Rentenrevision (vgl. Art.

17.

ATSG) zu berücksichtigen sind.  Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (Art. 53 Abs. 2 ATSG).  Viertens ist zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (zum Ganzen: BGE 127 V 13 E. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit ist nicht gesetzlich geregelt (BGE 135 V 204 E. 5.1). Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 4. Februar 2015 zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig steht eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung zur Diskussion. Zu prüfen ist vorerst, ob die Verfügung vom 4. Februar 2015 im Rahmen der Wiedererwägung aufzuheben ist (E. 4). Danach, ob aufgrund einer geltend gemachten massgebenden Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist (E. 5).

4.

4.1

Im Rahmen der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Bundesgerichtsurteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, neben der unstrittig falschen Rechtsanwendung hinsichtlich der Mindestbeitragsdauer sei der Eintritt des Versicherungsfal-- 8 of 15 -les (Rente) nicht richtig festgelegt worden. Es sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts erfolgt, was trotz der Berücksichtigung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr zur Abweisung des Rentenanspruchs führe bzw. zur Aufrechterhaltung der Verfügung vom 4. Februar 2015. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vorerst ein, die Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles im Rahmen der Wiedererwägung entziehe sich der Vorinstanz. Diese stelle nämlich eine Tatfrage dar, welche einer Wiedererwägung nicht zugänglich sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, kann der Wiedererwägungsgrund auch im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegen. Es ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 E. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund auch im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG; Bundesgerichtsurteil I 276/06 vom 28. Juli 2005 E. 5.1). Es handelt sich hier um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. E. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit zwar aus (Urteil des EVG vom 18. März 2003 in Sachen F., I 722/02 mit Hinweisen). Eine vorgängige Prüfung ist jedoch dadurch nicht verwehrt. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen). Ob dies in casu zutrifft, kann geprüft werden.

-- 9 of 15 --

4.2

Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt (vgl. hierzu U. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Nr. 75 zu Art. 53), die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen Sachentscheid trifft, mit welchem die materiellen Begehren der Gesuchstellerin abgelehnt werden, weil die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist dieser Sachentscheid beschwerdeweise anfechtbar. Die Überprüfung muss sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Beschwerdeverfahren bildet also einzig, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1 b/cc, 117 V 8 E. 2a). Der Streitgegenstand beschränkt sich zudem auf diejenigen Punkte des Rechtsverhältnisses, die beim Zurückkommen entweder effektiv neu geregelt wurden oder hinsichtlich welcher die Wiedererwägungsvoraussetzungen verneint wurden (Bundesgerichtsurteil 9C_826/2012 vom 22. August 2013 E. 2.2). In Frage steht, ob die Wiedererwägung zum Tragen kommt. Die Beschwerdeführerin bejaht dies aufgrund der unstrittig falschen Rechtsanwendung in Bezug auf die Mindestbeitragsdauer. Es bleibt aber zu prüfen, ob ebenfalls eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles vorliegt, die bewirken würde, dass die ursprüngliche Verfügung gerade nicht zweifellos unrichtig gewesen ist. Mithin stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit bzw. des Wartejahres oder den Eintritt des Versicherungsfalles (Rente) mit Verfügung vom 4. Februar 2015 zu Unrecht auf den 24. Mai 2006 bzw. 24. Mai 2007 festgesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin befand, dass die der Verfügung vom 4. Februar 2015 zugrundeliegende Annahme, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 24. Mai 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, unrichtig sei. Ob dies zutrifft, ist deshalb Thema des Beschwerdeverfahrens.

4.3

Folgender Sachverhalt lag der Verfügung vom 4. Februar 2015 zugrunde:

4.3.1

Aus erwerblicher Sicht ist ausgewiesen, dass die Versicherte seit 2004 – vorbehalten der stundenweisen Tätigkeit in der Firma des Schwagers - keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ist lediglich im Jahr 2011 ein Lohn von CHF 14’806 dokumentiert (S. 104 ff.).

4.3.2

Aufgrund der echtzeitlichen-ärztlichen Unterlagen bei Einreise litt die Versicherte an einem Katager-Syndrom mit situs inversus und Bronchiektasie, was mit einer «bron-

-- 10 of 15 --

chite chronique sévère, avec bronchorées purulentes très importantes, jamais réellement traitées jusqu’à présent…une dyspnée de stade 2 à 3, un syndrome restrictif sévère, une saturation en oxygène conservée (97%) et d’abondantes expectorations verdâtres (Bericht vom 24. Mai 2006, S. 29) dokumentiert wurde. Diesen Bericht sowie die übrigen Akten würdigte der RAD-Arzt Dr. C _________ am 18. Juni 2008 - im Rahmen der explizit gestellten Frage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles - dahingehend, dass «ce premier examen médical révèle déjà une atteinte sérieuse à la santé permettant de ne pas douter que le degré important d’incapacité de travail préexistait à l’arrivée en Suisse» (S. 88). Ausgewiesen ist ausserdem, dass sich die Versicherte nach ihrer Einreise diversen Abklärungen, Behandlungen und einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt unterzog. Der strittigen Verfügung vom 4. Februar 2015 lag der Bericht des RAD-Arztes Dr. E _________ vom 28. November 2014 (S. 244) zugrunde. Danach war die Versicherte ab dem 24. Mai 2006 zu mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen. Die Frage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. ob schon vor Einreise in die Schweiz eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, liess dieser RAD-Arzt unbeantwortet. Im Übrigen widersprach er sich auch dahingehend, als er einleitend festhielt, die Versicherte werde seit Einreise per 24. Mai 2006 behandelt («traitement lourd»), andererseits aber schlussfolgerte, die Versicherte sei in den Jahren 2006-2007 wenig abgeklärt («peu consulté») worden. Insofern vermochte dieser Bericht im Rahmen der übrigen Akten nicht zu überzeugen, weshalb die IV-Stelle sich bei der Frage nach dem Eintritt der Invalidität nicht darauf hätte abstützten dürfen. Dies umso mehr als in Bezug auf diese Frage die rechtskräftige Verfügung vom 2. September 2008 (S. 91) und die schriftliche Stellungnahme vom 13. November 2012 (S. 94) - die im Übrigen nicht widerlegt wurde – vorlagen. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. September 2008 abgeschlossenen Sachverhalt betraf, erwuchs dieser – unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hatte damit für das nachfolgende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn die damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Mithin erwies sich der in der Verfügung vom 4. Februar 2015 festgestellten Sachverhalt auch aus diesem Grund als falsch.

chite chronique sévère, avec bronchorées purulentes très importantes, jamais réellement traitées jusqu’à présent…une dyspnée de stade 2 à 3, un syndrome restrictif sévère, une saturation en oxygène conservée (97%) et d’abondantes expectorations verdâtres (Bericht vom 24. Mai 2006, S. 29) dokumentiert wurde. Diesen Bericht sowie die übrigen Akten würdigte der RAD-Arzt Dr. C _________ am 18. Juni 2008 - im Rahmen der explizit gestellten Frage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles - dahingehend, dass «ce premier examen médical révèle déjà une atteinte sérieuse à la santé permettant de ne pas douter que le degré important d’incapacité de travail préexistait à l’arrivée en Suisse» (S. 88). Ausgewiesen ist ausserdem, dass sich die Versicherte nach ihrer Einreise diversen Abklärungen, Behandlungen und einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt unterzog. Der strittigen Verfügung vom 4. Februar 2015 lag der Bericht des RAD-Arztes Dr. E _________ vom 28. November 2014 (S. 244) zugrunde. Danach war die Versicherte ab dem 24. Mai 2006 zu mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen. Die Frage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. ob schon vor Einreise in die Schweiz eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, liess dieser RAD-Arzt unbeantwortet. Im Übrigen widersprach er sich auch dahingehend, als er einleitend festhielt, die Versicherte werde seit Einreise per 24. Mai 2006 behandelt («traitement lourd»), andererseits aber schlussfolgerte, die Versicherte sei in den Jahren 2006-2007 wenig abgeklärt («peu consulté») worden. Insofern vermochte dieser Bericht im Rahmen der übrigen Akten nicht zu überzeugen, weshalb die IV-Stelle sich bei der Frage nach dem Eintritt der Invalidität nicht darauf hätte abstützten dürfen. Dies umso mehr als in Bezug auf diese Frage die rechtskräftige Verfügung vom 2. September 2008 (S. 91) und die schriftliche Stellungnahme vom 13. November 2012 (S. 94) - die im Übrigen nicht widerlegt wurde – vorlagen. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. September 2008 abgeschlossenen Sachverhalt betraf, erwuchs dieser – unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hatte damit für das nachfolgende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn die damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Mithin erwies sich der in der Verfügung vom 4. Februar 2015 festgestellten Sachverhalt auch aus diesem Grund als falsch.

4.3.3 Bei dieser Sachlage steht fest, dass der Versicherungsfall (Rente, mit Beschränkung des Leistungsvermögens mit Einfluss auf die erwerbliche Situation) vor der Einreise in die Schweiz eingetreten war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand

-- 11 of 15 --

der Beschwerdeführerin, eine Renten- bzw. Invaliditätsgradberechnung sei nie erfolgt, zumal dafür kein Anlass bestand. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Einer Invaliditätsgradberechnung bedurfte es daher nicht. Sowohl die Rechtsanwendung (Mindestbeitragsdauer) wie auch ein Sachverhaltselement (Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles) sind in der Verfügung vom 4. Februar 2015 zweifellos unrichtig. Dies führt aber dazu, dass die Verfügung an sich gerade nicht zweifellos falsch ist. Letzteres müsste aber vorliegen, damit die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen wäre.

4.4 Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann dem ebenfalls nicht zugestimmt werden. Nach dem Gesagtem ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung in die Schweiz eingereist und ihre Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse eingeschränkt war. Es ist den in diesem Sinne nicht nachvollziehbar, inwiefern die IV-Stelle weitere Abklärungen hätte treffen sollen. Ergänzende Sachverhaltsabklärungen hätten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern können. Mithin bestand für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

5. Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin am 2. März 2018 eine neue Anmeldung ein und ersuchte um Überprüfung des Rentenanspruchs. Sie verwies auf ihre seit Oktober 2012 bestehende schweizerische Staatsbürgerschaft und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Zu prüfen bleibt somit, ob – wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen lässt – von einem neuen Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Ge-- 12 of 15 -sundheitsstörung (Bundesgerichtsurteil 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4) auszugehen ist, in welchem Falle ihr die Rechtskraft der früheren Verfügungen nicht entgegengehalten werden könnte (BGE 136 V 369 E. 3.2).

5.1 In Bezug auf den Einwand der Staatsbürgerschaft kann auf die Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden. Insbesondere gelten die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität unabhängig der Staatsbürgerschaft. Die Versicherte kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.2 Mit der Neuanmeldung wurden ferner – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – von der ursprünglichen Störung unabhängige Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Der für den RAD der IV-Stelle Wallis tätige Dr. F _________ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 zusammenfassend fest, dass sich in den neu eingereichten Berichten keine Hinweise für neue Diagnosen finden liessen und es sich «um denselben Gesundheitsschaden» handle. Nach Lage der Akten erweist sich diese Beurteilung als schlüssig und überzeugend. Die erfolgte Veränderung hängt mit der ursprünglichen Erkrankung zusammen und bildet mit dem ursprünglichen Beschwerdebild eine Einheit bzw. stellt eine notwendige Folge der Krankheit dar. Im Übrigen war schon früh eine massgebliche dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die der behandelnde Arzt am 24. April 2008 als vollständig qualifizierte. Mit den der Neuanmeldung vom 2. März 2018 beigelegten Akten sowie den übrigen Akten kann kein neuer Versicherungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Mithin erweist sich die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Rentenanträge ebenfalls als begründet. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich eine Parteibefragung. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3). Dies hindert das Gericht jedoch nicht, einen Beweisantrag abzulehnen bzw. auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3). Das Gericht hat sämtliche Akten des Versicherers sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das urteilende Gericht hat sich aufgrund dieser Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von dem -- 13 of 15 -anbegehrten Beweismittel (Parteibefragung) keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. seine Überzeugung durch dieses nicht geändert wird, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens schriftlich äussern konnte. Demzufolge wird der von der Beschwerdeführerin gestellte Beweismittelantrag in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. U. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). Führen nämlich die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten

7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf CHF 500 anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und werden mit dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

-- 14 of 15 --

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen ausgesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Sitten, 16. Oktober 2019

-- 15 of 15 --