S1 21 213
KGVS-20220128-S1-21-213-20220321-F41.pdf
28 janvier 2022Français10 min
S1 21 213 URTEIL VOM 27. JANUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________ AG - Y _________, Beschwerd...
Source vs.ch
S1 21 213
URTEIL VOM 27. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG - Y _________, Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin
(KAE / Covid-19 / Geltendmachung des Anspruchs)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. September 2021
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Oktober 2020 (S. 73 ff.) für die Periode ab dem 24. Oktober 2020 die «Voranmeldung von Kurzarbeit» ein. Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2020 (S. 70 ff.) bewilligte die Dienststelle die Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 6. November 2020 bis zum 31. Januar 2021. Sofern die übrigen Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien und der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 38 Abs 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werde, bestehe Anspruch auf Leistungen.
Mit Schreiben vom 8. April 2021 (59 f.) liess das Treuhandbüro der Beschwerdeführerin eine rückwirkende Anpassung der bestehenden Voranmeldung beantragen. Gestützt darauf erliess die Dienstelle am 23. April 2020 (S. 56) die Verfügung, in der sie die Voranmeldung für die Periode vom 26. Oktober bis zum 14. März 2021 guthiess. Die neuen Abrechnungen waren bis zum 30. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin zu hinterlegen.
Am 30. April 2021 (S. 26 - 45) liess das Treuhandbüro der Beschwerdegegnerin die Abrechnungen der Monate Januar bis März 2021 per Mail zukommen. Am 18. Mai 2021 (S. 46-55) sandte sie die Abrechnung für den Monat Dezember 2020 zu.
B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 (S. 20 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (fortan KAE) für den Monat Dezember 2020 mit der Begründung ab, das Abrechnungsformular sei verspätet eingereicht worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 (S. 9 ff.) Einsprache. Aufgrund der komplexen Materie sei es dem Treuhandbüro nicht möglich gewesen, bis zum 30. April 2020 die Abrechnung für den Monat Dezember 2020 einzureichen. Mit der Verfügung vom 23. April 2021 sei eine neue dreimonatige Frist eingeräumt worden. Da schliesslich die Abrechnung für den Monat Dezember 2020 am 18. Mai 2021 nachgereicht worden sei, könne ihr kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Mit Entscheid vom 14. September 2021 (S. 2 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Die Abrechnung für den Monat Dezember 2020 sei von der Treuhänderin verspätet eingereicht worden. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, die Frist sei zu kurz berechnet gewesen, sei unzutreffend. Gemäss den Mitteilungen bestreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen und den gesetzlichen Bestimmungen habe die Abrechnung innert einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Periode bei der Kasse eingereicht werden müssen.
C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2021 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie bezeichnete die Vorgehensweise der Arbeitslossenkasse als «überspitzten Formalismus». Die Frist von wenigen Tagen habe die Treuhänderin nicht einhalten können. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin sei ungerecht und willkürlich.
Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Arbeitslosenkasse am 21. Oktober 2021 an der Anspruchsverweigerung fest.
Replizierend führte die Beschwerdeführerin am 24. November 2021 aus, gegen die Verfügung der DIHA vom 23. Dezember 2020 sei Rekurs eingelegt worden, was am 23. April 2021 zur Gutheissung geführt habe. Dabei sei ihm eine Frist von 5 Tagen auferlegt worden, um die Abrechnungen einzureichen. Diese hätten von der Treuhänderin nicht vollständig eingereicht werden können. Die Abrechnung vom Dezember 2020 sei von dieser am 18. Mai 2021 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden. Sie persönlich habe aber die Formulare für die Monate Oktober, November und Dezember 2020 bereits mit Mail vom 11. November 2020 und 1. Januar 2021 an die Beschwerdegegnerin zugesandt.
Mit Duplik vom 9. Dezember 2021 ergänzte die Beschwerdegegnerin, die strittige Abrechnung sei bei ihr vor Mai 2021 weder per Post noch per Mail eingegangen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist in casu gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Auf die fristgerecht und den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2020.
3.
3.1
Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber, der im Rahmen einer Kurzarbeit, einen Entschädigungsanspruch geltend macht, dies innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse tun. Er reicht der Kasse ein: a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung; c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 38 AVIG wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist am Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht (Bundesgerichtsurteil C 26/01 vom 15. Januar 2003 publiziert in ARV 2003, S. 251). Massgebend zur Fristwahrung ist nicht das Eintreffen der schriftlichen Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Arbeitslosenkasse (sog. Empfangsprinzip), sondern die Übergabe an die Schweizerische Post oder den Empfänger (sog. Expeditionsprinzip). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 1 und 3 AVIG). Bei der Frist für die Geltendmachung des Anspruchs handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. Rubin Boris, assurancechômage et service public de l’emploi, 6. Teil, indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, 2019, S. 138 N 669).
3.2
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und weitere Änderungen folgten. Eine Abweichung von der dreimonatigen Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG für die Geltendmachung des Anspruchs wurde jedoch nie vorgenommen.
Nachdem am 25. September 2020 das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19Gesetz) in Kraft getreten war, wurde dieses durch die Bundesversammlung am 19. März 2021 abgeändert. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021) war in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit mehr einzuhalten. Sodann war die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung war ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 waren in Abweichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelte (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021
285.
S. 30; vgl. auch Sozialversicherungsgericht Zürich AL.2021.00051 vom 8. April 2021 E. 3.2).
3.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 (S. 70) über ein gültiges KAE-Gesuch der DIHA für die Periode vom 6. November 2020 bis 31. Januar 2021 verfügte. Die hier zur Diskussion stehende Abrechnungsperiode ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen, so dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf KAE am nächsten Tag, d.h. am 1. Januar 2021, zu laufen begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des dritten Monats, d.h. am 31. März 2021, geendet hat.
3.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 (S. 70) über ein gültiges KAE-Gesuch der DIHA für die Periode vom 6. November 2020 bis 31. Januar 2021 verfügte. Die hier zur Diskussion stehende Abrechnungsperiode ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen, so dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf KAE am nächsten Tag, d.h. am 1. Januar 2021, zu laufen begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des dritten Monats, d.h. am 31. März 2021, geendet hat.
Den Akten der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2021 (S. 67 f.) - mit Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021 und Briefumschlag vom 11. März 2021 (S. 69) bestätigt - sich auf den Entscheid vom 23. Dezember 2020 und die erfolgte Zustellung der Abrechnungsformulare vom November und Dezember 2020 berief. Sie ersuchte um Erläuterung der immer noch nicht gezahlten Leistungen und Hilfe, damit eine Auszahlung rasch möglichst erfolgen könne. Mithin ist innert der 3-monatigen Frist – entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin – die Geltendmachung des Anspruchs durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat diesem Schreiben in keiner Art und Weise Folge geleistet. Dies lässt darauf schliessen, dass sie bereits im Besitz der Abrechnungen für die Monate November und Dezember 2020 gewesen war, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2021 unter Beifügung der Kopie einer früher an die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse gesendeten Textnachricht nochmals untermauerte. Widrigenfalls wäre es Aufgabe der Arbeitslosenkasse gewesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Akten mit dem Hinweis zu setzen, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolge (Ziff. 17 AVIG-Praxis KAE; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 AVIV; Kantonsgericht Basel-Landschaft 715 20 350/141 vom 21. Mai 2021 E. 5.2). Art. 17 AVIG-Praxis KAE entspricht der Schutznorm Art. 29 Abs. 3 AVIV, wonach die Kasse der versicherten Person im Rahmen der Geltendmachung ihres Anspruchs nötigenfalls eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen setzt und sie auf die Folgen der Unterlassung hinweist. Es ist im Übrigen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2021, nachdem die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse nicht auf die E-Mail Nachricht reagierte, ein Erinnerungsschreiben - nota bene per Einschreiben - sandte und die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass eine Prüfung des Antrags und eine Auszahlung der Entschädigungen trotz hinterlegen Unterlagen immer noch nicht erfolgt seien. Indem die Beschwerdegegnerin untätig blieb, hatte sie ihre Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) bzw. ihre Pflicht zur Nachfristansetzung zur Vervollständigung der Akten (Art. 17 AVIG-Praxis KAE) verletzt. In diesem Fall kann der Anspruchsuntergang für den Monat Dezember 2020 daher nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die damals eingereichten Akten, die Auszahlung für den Monat Dezember 2020 vorzunehmen. In Bezug auf die bis zum 30. April 2021 geltend zu machenden Anspruchsänderungen, sei ergänzt, dass es sich dabei um eine gesetzliche Frist gehandelt hatte, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin des überspitzen Formalismus unbehelflich ist. Allfällige Änderungen betreffend den Monat Dezember 2020 waren mithin mit der verspäteten Einreichung des Änderungsformulars per 18. Mai 2021 definitiv verwirkt (vgl. E. 3.2).
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem Kantonsgericht ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos ist. Das Spezialgesetz, in casu das AVIG, sieht ebenfalls keine Kostenpflicht vor. Parteientschädigungen sind keine geschuldet, da diese weder geltend gemacht wurden noch eine anwaltliche Vertretung erfolgte.
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die bis März 2021 für den Monat Dezember 2020 geltend gemachten Zahlungen leistet. Allfällige nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 27. Januar 2022