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Décision

S1 21 217

KGVS-20220310-S1-21-217-20220610-F21.pdf

10 mars 2022Français14 min

S1 21 217 URTEIL VOM 10. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertrete...

Source vs.ch

S1 21 217

URTEIL VOM 10. MÄRZ 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 3930 Visp

gegen

KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin

und

ALLIANZ SUISSE, Rechtsdienst LRD, 8010 Zürich, betroffener Dritter

(Validen-/Invalideneinkommen)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2021

Sachverhalt

A. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war in der Ausbildung zur A _________ als bei ihr im Sommer 2017 ein xxxkarzinom diagnostiziert wurde (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1ff. und 17 ff.). Aufgrund anhaltender Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 20. Dezember 2017 (S. 21 ff.) bei der Beschwerdegegnerin zur beruflichen Integration und Rente an. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge die medizinischen und wirtschaftlichen Akten ein (S. 36 ff.). Die Beschwerdeführerin schloss im Sommer 2018 ihre Ausbildung ab und war vom 1. Juli 2018 bzw. 1. Oktober 2018 bis zum 31. August 2019 zu 20% bzw. 40% als Mitarbeiterin im B _________ tätig (S. 101 ff., S. 147).

Nachdem die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden waren (S. 131 ff.), legte dieser mit Berichten vom 7. Januar 2019 (S. 133), 18. Juni 2020 (S. 223) und 20. April 2021 (S. 290 ff.) dar, in den angestammten Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden. Demgegenüber könne die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (beschränkter Gebrauch des linken Arms, einfache Belastung des Arms) eine Arbeitsfähigkeit von 20%, 40% bzw. 60% leisten (S. 290).

Nach Durchführung der beruflichen Massnahmen seitens der Arbeitslosen- und Invalidenversicherung schloss die Beschwerdegegnerin am 18. März 2021 (S. 272 ff.) die Arbeitsvermittlung ab. Die Beschwerdeführerin war für eine befristete Dauer an eine Arbeitgeberin Teilzeit vermittelt worden (S. 276). Am 1. September 2021 trat die Versicherte eine neue unbefristete Teilzeitstelle als Sachbearbeiterin im technischen Dienst bei der C _________ AG (Beilage 3 der Beschwerde) an.

B. Mit Verfügung vom 2. September 2021 (S. 339 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2018 eine ganze Rente bzw. eine Dreiviertelsrente bzw. eine Viertelsrente zu. Ab dem 1. April 2021 entfiel der Rentenanspruch.

C. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 beanstandete die Beschwerdeführerin sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen. Ihr sei ab dem 1. März 2020 bzw. 1. April 2021 eine halbe Rente zuzusprechen. Subsidiär sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Nachdem die Beschwerdeführerin und die Beigelade auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichteten, wurde der Schriftenwechsel am 17. Januar 2022 abgeschlossen.

Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil vom 6. Oktober 2000 [ATSG] sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Rentenanspruch nach Massgabe der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Gesetzesbestimmungen zu prüfen ist, da der invalidisierende Zustand von der Verwaltung erstmals am 2. September 2021 beurteilt wurde.

2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.3 Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.

3.

3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2). Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2021 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (aArt. 28 IVG).

3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2020, IV/20/336, Seite 13). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gesundheitsfall würde sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als C _________ bei den B _________ tätig sein, wobei dies nicht zwingend der letzte Arbeitgeber hätte sein müssen.

Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber bei der Festsetzung des Valideneinkommens davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim E _________ geblieben. Dem ist, wie im Folgenden aufgezeigt, beizupflichten.

4.2 Die Beschwerdeführerin begann ihre Ausbildung bei besagtem B _________ und schloss diese dort - trotz zwischenzeitlich eingetretener Erkrankung - im Mai 2018 erfolgreich ab. Selbst danach konnte die Versicherte dort Einsätze leisten, denn zu einer Kündigung war es erst per 31. August 2019 gekommen (S. 147 ff.). Bereits im Januar 2018 (S. 47) liess der Arbeitgeber die Beschwerdegegnerin wissen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung in seinem Betrieb weiterarbeiten möchte, was auf entsprechende konkrete Anstellungsgespräche schliessen lässt, die auch im Assessmentgespräche vom 13. Juni 2018 (S. 117) erwähnt werden. Nach dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss wurde die Versicherte auch weiterbeschäftigt, obwohl sie mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte. Mithin hätte dies wohl umso mehr im Gesundheitsfalle Geltung gehabt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Anstellung bei einem anderen B _________ wäre möglich gewesen, trifft zwar zu, ist jedoch nach dem Gesagten nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal ein weiterer Arbeitsweg auch mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre und sie ihr privates Umfeld evtl. dafür zusätzlich hätte verändern müssen.

In Bezug auf den Validenlohn verkennt die Beschwerdeführerin sodann gänzlich, dass in den Akten nicht nur eine Telefonnotiz, sondern auch eine schriftliche Anfrage (S. 325) bezüglich der Lohnvorstellung beim E _________ eingeholt worden war. Dass die schriftliche Auskunft des Arbeitgebers unkorrekt ist, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es werde in dieser Branche ein Einkommen von CHF 4'800 bis CHF 5'000 erzielt, stimmt sodann mit den Angaben des Arbeitgebers überein, dass sich das Monatssalär auf CHF 4'800 belaufen hätte, weshalb darauf abzustellen ist. In diesem Sinne erübrigen sich auch die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen oder der Antrag auf Rückweisung, zumal die konkreten Verhältnisse bekannt sind und der zu berücksichtigende Validenlohn im Rahmen der Gehaltsvorstellungen der Beschwerdeführerin ist.

Nach dem Gesagten kann auf die Angaben des letzten Arbeitgebers vom 9. Juli 2021 verwiesen werden. Demnach würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2021 CHF 4’800 pro Monat verdienen. Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein mögliches Erwerbseinkommen von CHF 62’400 (CHF 4’800 x 13). Davon ist im Sinne des Valideneinkommens auszugehen.

4.3

4.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens von CHF 33'236.40 ab dem 1. März 2020 ist festzuhalten, dass die Verwertbarkeit der 60%-igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unstrittig ist. Weiter sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die gegen die vorinstanzliche Heranziehung des Einkommens für weibliche Hilfskräfte gemäss der LSE-Tabelle TA 1, Niveau 1 sprächen.

Für den besagten Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenabzug mehr vorgenommen und dies nachvollziehbar begründet. Darauf ist zu verweisen. Die Beschwerdeführerin bemängelt diese Vorgehensweise und beantragt einen zusätzlichen Abzug. Die IV-Stelle legt richtig dar, dass sich gestützt auf die konkreten Umstände allein die Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad lediglich bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Bundesgerichtsurteil 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E.3.2.3). Andere Umstände, die die Beschwerdeführerin nennt, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der RAD-Gutachter berücksichtigte bei der Festsetzung des Belastungsprofils die gelegentlichen Pausen sowie die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Arms (S. 291 ff.). Von einer Einarmigkeit bzw. invalidisierenden Müdigkeit ging jedoch weder die behandelnden Ärzte noch der RAD-Gutachter aus. In Anbetracht sämtlicher persönlichen und beruflichen Umstände ist daher an der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung festzuhalten. Ergänzend sei hier noch angefügt, dass selbst bei der Annahme eines zusätzlichen Tabellenabzuges, sich dieser höchstens auf 5% belaufen würde, was jedoch ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad bliebe.

4.3.2 Hinsichtlich der Invaliditätsberechnung ab dem 1. April 2021 ist zu berücksichtigen, dass wenn das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt wird, kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen angezeigt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007, IV 2006/44). Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung für diesen Zeitraum auf das effektiv erzielte Einkommen bei der F _________ AG im Umfang von CHF 40'560 (13 x CHF 3’120) pro Jahr abgestellt. Wie jedoch die Beschwerdeführerin richtig darlegt, war dieses Arbeitsverhältnis befristet (vom 1. April bis zum 31. Dezember 2021; S. 376). Dass der Beschwerdeführerin dort auch eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden war – wie dies die Beschwerdegegnerin darlegte – ist aktenmässig nicht belegt. Zwar wurde von der Kontaktperson des Arbeitsmarkprogrammes OPRA am 24. Februar 2021 die Option auf Verlängerung erwähnt (S. 269), jedoch wurde anlässlich der konkreten Vertragsverhandlungen eine solche gerade nicht in den Vertrag aufgenommen. Ausserdem zeigen die Akten auf, dass der Arbeitgeber anfänglich lediglich eine Anstellung für den Monat Februar und März 2021 anstrebte (S. 267) und damit es überhaupt zu einer Anstellung kam, der Arbeitsplatzkoordinator um Hilfe gebeten werden musste. Mithin konnte nicht von stabilen und dauernden Verhältnissen gesprochen werden. Wenn sich sodann die IV-Stelle auf die Formulierung im Kreisschreiben KSIH Ziff. 3053 beruft, verkennt sie, dass auch hier von einem dauernd erzielten Einkommen die Rede ist, was bei einer befristeten Anstellung nicht der Fall ist. Wie KSIH Ziff. 3055 ausserdem treffend festhält, kann ein Einkommen, das der Versicherte bei einer vorübergehenden Tätigkeit erzielt, auch wenn es einer zumutbaren Leistung entspricht, nicht angerechnet werden.

Ferner blieb gänzlich unberücksichtigt, dass sich die Verhältnisse bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 2. September 2021 (S. 339 ff.) abermals verändert hatten. Per 1. September 2021 konnte die Beschwerdeführerin bei einem neuen Arbeitgeber eine Festanstellung antreten, weshalb wohl eher dieser effektive Lohn zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. S. 383; 13 x Festlohn CHF 2’580). Dies kann jedoch offenbleiben, denn auch unter Einbezug der LSE-Tabellenlöhne würde bei einem Invaliditätsgrad von 47% lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente begründet werden (vgl. E. 4.3.1). Bei der Berücksichtigung des letzten effektiven Lohnes würde sodann ein Invaliditätsgrad von 46.25% (Erwerbseinbusse von CHF 28’860 x 100/CHF 62’400) resultieren. Mithin wird jeweils ein Viertelsrentenanspruch begründet.

4.4 Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann auf die beantragten Beweismittel (Aktenedition, Einholung von diversen Berichten bzw. Parteieinvernahme) verzichten werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. freie Beweiswürdigung und Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG; Bundesgerichtsurteil 8C_874/2017 E. 5.2.2).

4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2021 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In diesem Punkt ist die Verfügung vom 2. September 2021 aufzuheben.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Aufgrund des Verfahrensaufwandes (reiner Urkundenprozess) werden die Kosten auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der IV-Stelle auferlegt.

5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf einen angemessenen Ersatz ihrer Parteikosten. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Begehren nur teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung hat. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).

DEMNACH WIRD ERKANNT:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 aufgehoben. X _________ hat bei einem Invaliditätsgrad von 47% bzw. 46.25% weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500 werden der IV-Stelle auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

Sitten, 10. März 2022