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Décision

S1 21 227

KGVS-20220420-S1-21-227-20220613-F41.pdf

20 avril 2022Français13 min

S1 21 227 URTEIL VOM 20. APRIL 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen D...

Source vs.ch

S1 21 227

URTEIL VOM 20. APRIL 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Stellenzuweisung)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2021

Sachverhalt

A.

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. Oktober 2020 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie hatte ihr Arbeitsverhältnis als ungelernte Verkaufskraft auf den 30 September 2020 gekündigt und war mit ihrem Partner ins Wallis gezogen. Am 5. November 2020 forderte das RAV sie zur Stellungnahme auf, da für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit keine Stellenbemühungen eingegangen waren. Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie habe nicht gewusst, dass sie sich bereits zu einem so frühen Zeitpunkt auf Stellensuche hätte begeben müssen. Zudem sei es schwierig gewesen, von einem anderen Kanton aus im Wallis Arbeit zu finden. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Da auch für den Monat Februar 2021 teilweise ungenügende Arbeitssuchnachweise erbracht wurden, erfolgte am 23. April 2021 eine Einstellung für 2 Tage. Nachdem die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch nicht erschienen war, wurde sie mit Verfügung vom 7. Mai 2021 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Am 28. Juli 2021 wies ihr Personalberater der Beschwerdeführerin eine Stelle zu und forderte sie dazu auf, sich bis zum 31. Juli 2021 zu bewerben. Nachdem dies nicht geschehen war, wurde sie mit Schreiben vom 27. August 2021 um ihre Stellungnahme gebeten. Sie teilte mit, die Aufforderung sei per E-Mail an sie geschickt worden. Sie habe zu Hause keinen Computer und habe am 28. Juli 2021 an einem OPRA-Kurs teilgenommen. Deshalb habe sie das Mail erst nach ihren bewilligten Ferien gesehen und sich dann unverzüglich beworben. Die Arbeitsstelle sei bereits besetzt gewesen.

B.

Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die DIHA mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 ab.

C.

Dagegen wurde am 25. Oktober 2021 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte

die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für die volle Dauer der Arbeitslosigkeit ohne Einstelltage.

In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2021 verwies die DIHA auf den Einspracheentscheid.

Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Akteneinsichtsrecht keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 16. Dezember 2021 abgeschlossen.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

ERWÄGUNGEN

1.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei deutscher Muttersprache und verstehe kein Französisch. Deshalb habe sie immer wieder betont, dass die zuständigen Behörden mit ihr in deutscher Sprache verkehren müssten. Sie wohne in A _________, das sich im zweisprachigen Bezirk Siders befinde. Deutsch sei Amtssprache. Trotzdem seien die Entscheide aus Sitten stets in französischer Sprache erlassen worden.

Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich des Gesprächs vom 5. November 2020 auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beratungen nach Brig zu verlegen, wodurch sie auch sämtliche Dokumente und die Korrespondenz in deutscher Sprache erhalten hätte. Sie verzichtete ausdrücklich darauf und zog es vor, in Siders zu bleiben.

3.

3.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

3.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von

31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil sie sich nicht innert der ihr dafür angesetzten Frist um eine Stelle als Verkäuferin beworben hatte.

4.

4.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 17 AVIG). Nach Art.

17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflich-tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Zudem muss sie sicherstellen, dass sie innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 17 Abs. 3 AVIV). Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegen zu nehmen (Bundesgerichtsurteil C 2/02 vom 23. Juli 2002 E. 2).

4.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder verhindern können (vgl. dazu Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2016, Rz. 822).

Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil C 76/05 E.1). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE Rz. D2). Die zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben. Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ohne vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in fine).

4.3 Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123 V 152 E. 2).

4.4 Der Einstellungstatbestand der Nichtanhandnahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern dieser Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Arbeit durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder wenn sie die Teilzeitbeschäftigung nicht zu Gunsten der angebotenen Vollzeitbeschäftigung aufgibt (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 844). In Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die arbeitslose versicherte Person bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 28. Juli 2021 sei sie von ihrem Personalberater per E-Mail dazu aufgefordert worden, sich bis zum 31. Juli 2021 um eine bestimmte Stelle als Verkäuferin zu bewerben. Sie besitze keinen PC, könne die Mailnachrichten aber im Geschäft ihres Partners abrufen. Da dieser vom 28. bis zum 30. Juli 2021 abwesend gewesen sei, habe sie keinen Zugang zum Geschäftscomputer gehabt. Am Freitagabend, den 30. Juli 2021, sei sie in die Ferien gefahren. Diese hätten bis zum 16. August gedauert, was mit dem RAV so abgesprochen gewesen sei. Sie habe ihre E-Mails im Ausland nicht abrufen können, darin aber auch kein Problem gesehen, da sie die notwendigen Arbeitsbemühungen bereits eingereicht gehabt habe. Die E-Mailnachricht vom 28. Juli 2021 habe sie am 16. August 2021 gelesen und sich gleichentags noch beworben. Im angefochtenen Entscheid stehe, sie habe eine zugesagte Stelle abgelehnt. Das stimme nicht, sie habe nie eine Zusage erhalten. Es habe sich lediglich um eine Aufforderung gehandelt, sich zu bewerben.

5.2 Die Beschwerdegegnerin verweist auf ihren Einspracheentscheid. Darin hatte sie festgehalten, indem die Beschwerdeführerin eine konkrete, zumutbare und ihrem Profil entsprechende Arbeit abgelehnt habe, liege ein schweres Verschulden vor und die Einstellung von 31 Tagen sei gerechtfertigt.

5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Personalberater des RAV die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021 per E-Mail anwies, sich auf eine Stelle als Verkäuferin zu bewerben, was diese jedoch erst am 16. August 2021 tat. Zu prüfen ist somit, ob dieses Verhalten der Beschwerdeführerin entschuldbar ist.

Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 14. Dezember 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, sie habe verstanden, dass sie sich innerhalb von 24 Stunden auf angebotene Stellen melden müsse. Aus den Akten geht hervor, dass der Personalberater des RAV üblicherweise per E-Mail mit der Beschwerdeführerin kommunizierte und diese sich auch von sich aus auf diese Weise bei ihm meldete. Die Beschwerdeführerin musste somit damit rechnen, dass sie per E-Mail von RAV kontaktiert werden könnte. Unter diesen Umständen war es ihre Pflicht, die Eingänge auf dem E-Mail-Konto täglich zu kontrollieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie die Mails im Geschäft ihres Partners abrufen musste und dieser sich Ende Juli 2021 im Ausland aufhielt. Aufgrund der vorliegenden Sachlage wäre sie gehalten gewesen, sich jederzeit und somit auch in der Abwesenheit ihres Partners Zugang zu dessen PC und den E-Mails des RAV zu verschaffen.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Zuweisung des RAV einen halben Monat zu spät befolgte und die Stelle bereits anderweitig vergeben war. Da sie keine Gründe geltend machen konnte, die dieses Versäumnis rechtfertigen oder entschuldigen, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, mit ihrem Verhalten das Fortdauern der Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen zu haben. Darin liegt, wie auch die DIHA zutreffend erkannt hat, ihr Verschulden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte.

6.

6.1 Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage angemessen sind.

6.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat.

Wenn sich ein arbeitsloser Versicherter nicht auf die zugewiesene Stelle hin bewirbt und dadurch jegliche Chance für diese Stelle verliert, ist bei der Bemessung der Einstellungsdauer wegen nicht genügender Bewerbung für eine Anstellung der gleiche Verschuldensmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 AVIV) anzulegen, wie im Falle der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (BGE 122 V 40 E. 4c/bb). Für die Bemessung der Einstelldauer hat das RAV das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO hinzugezogen. Dieses sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung von 31 bis 45 Tagen vor.

Rechtsprechungsgemäss ist bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes auch bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5).

6.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für ihren RAV-Berater innert eines Tages erreichbar sein muss. Dass sie während der Abwesenheit ihres Partners keinen Zugang zu dessen Geschäftscomputer hatte, liegt allein in ihrem Verantwortlichkeitsbereich. Die Kommunikation mit dem RAV-Berater erfolgte für gewöhnlich sowohl von Seiten des RAV, als auch von Seiten der Beschwerdeführerin, per E-Mail. Die Beschwerdeführerin musste jederzeit damit rechnen, vom RAV kontaktiert zu werden. Es ist nicht entschuldbar, dass sie ihre E-Mails nicht täglich abrief und insbesondere völlig unverständlich, dass sie am 30. Juli 2021 in die Ferien verreiste, ohne dies vorher nochmals zu tun. Konkrete Gründe, welche das schwere Verschulden leichter erscheinen lassen, sind damit in casu nicht ersichtlich. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für

31 Tage ist demzufolge zu bestätigen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10).

DEMNACH WIRD ERKANNT

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 20. April 2022