S1 21 228
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18 mai 2022Français20 min
S1 21 228 URTEIL VOM 18. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen KANT...
Source vs.ch
S1 21 228
URTEIL VOM 18. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Invaliditätsgrad)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2021
Sachverhalt
A. Die am xxx 1968 in der Schweiz geborene italienische Staatsangehörige X _________ (fortan Beschwerdeführerin) war vom 1. Dezember 2007 bis am 31. Mai 2019 bei der A _________ AG als Logistikerin/Chauffeuse angestellt. Dabei verrichtete sie vor allem Montage- und Transportarbeiten (S. 47). Die Beschwerdeführerin generierte in dieser Stellung im Jahr 2017 und 2018 ein monatliches Bruttoneinkommen von Fr. 5'730.--, d.h. Fr. 74'490.-- pro Jahr (S. 48 f.). Am 28. August 2018 attestierte die Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin FMH med. pract. B _________ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4).
B. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der A _________ AG wurde per 31. Mai 2019 durch die A _________ AG beendet (S. 50). Am 2. November 2018 hinterlegte die Beschwerdeführerin ein Meldeformular bei der IV-Stelle zwecks Früherfassung (S. 5 ff.). Am 6. März 2019 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (S. 24ff.). Die kantonale IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Akten ein (S. 45 ff.) und unterbreitete diese am 27. August 2019 dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung (S. 93 f). Der RAD-Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH Dr. med. C _________ kam mit Bericht vom 20. September 2019 zum Schluss, es bestehe ab dem 1. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit (S. 100 f.). In einer angepassten Tätigkeit belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 auf 30 %. Die angepasste Arbeitstätigkeit solle dabei in wechselnder Arbeitsposition und unter Ausschluss von schweren Arbeiten erfolgen, wobei das maximale Lastgewicht auf 5 kg festgesetzt wurde. Der von der IV-Stelle mandatierte RAD-Arzt stützte sich im Rahmen seiner Beurteilung auf das von der CSS-Krankenversicherung in Auftrag gegebene und von der IV-Stelle eingeholte fachärztliche Gutachten von Dr. med. D _________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH), welches von einem «Sjögren-Syndrom» mit einer rheumatologisch bestätigten Polyarthritis und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit (recte: Erwerbsunfähigkeit) von 70 % ausgeht (S. 469 ff.). Die gutachterlich festgelegten Werte wurden vom RAD-Arzt entsprechend übernommen (S. 100) und mit Schlussbericht vom 18. Juni 2020 bestätigt (S. 295).
C. Vom 9. Dezember 2019 bis zum 27. März 2020 führte die Beschwerdeführerin eine berufliche Massnahme der IV in Form eines Arbeitstrainings (50 %-Pensum) bei der E _________ in F _________ durch. Nach einer durch die IV-Stelle verfügten Verlängerung dieses Arbeitsversuchs (S. 271) trat die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 ein Praktikum bei der G _________ AG in H _________ an (S. 319). Aus gesundheitlichen Gründen musste dieses allerdings vorzeitig abgebrochen werden (S. 335, 343). Infolgedessen wurden die beruflichen Massnahmen durch die IV-Stelle für beendet erklärt, das Taggeld eingestellt und ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle geprüft (S. 344 f.). Mit Vorentscheid der IV-Stelle vom 24. August 2020 wurde ein Invaliditätsgrad von 51 % festgelegt, der Beginn der Rentenzahlung (rückwirkend) auf den 1. September 2019 vorgesehen und die Verrechnung der Rente mit den zu viel bezogenen IV-Taggeldern in Aussicht gestellt (S. 358 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 wurde der Vorentscheid bestätigt und der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2020 eine halbe IV-Rente zugesprochen (S. 380 f.).
D. Am 4. November 2020 schloss die Beschwerdeführerin mit der I _________ AG in J _________ eine befristete Praktikumsvereinbarung ab (S. 403 ff.). Am 22. April 2021 unterbreitete die I _________ AG der Beschwerdeführerin ein unbefristetes Stellenangebot (S. 421 ff.), welches von der Beschwerdeführerin akzeptiert wurde. Das diesbezügliche Anstellungsverhältnis sieht einen Beschäftigungsgrad von 70 % sowie ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 47'320.-- in der Funktion als «K _________» vor.
E. Gemäss Schlussbericht der IV-Stelle vom 12. August 2021 konnte die Beschwerdeführerin erfolgreich eingegliedert werden (S. 439). Mit Vorbescheid vom 17. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der IV-Rente auf Ende des Folgemonats angekündigt. Begründet wurde dies durch den mittels Einkommensvergleich neu errechneten Invaliditätsgrad von 36 %. Die Verfügung erging am 27. September 2021, wobei die definitive Einstellung der IV-Rente auf den 30. November 2021 vorgesehen wurde (S. 448 ff.).
F. Am 26. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle «Einsprache» bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Dabei beantragte sie die Neubeurteilung des heutigen möglichen Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung sowie kostenlosen Rechtsbeistand.
G. Das Kantonsgericht räumte der Beschwerdeführerin daraufhin eine Frist zur Hinterlegung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 16. November 2021 reichte diese nebst dem ausgefüllten Gesuchsformular diverse Unterlagen ein. Der Gerichtspräsident erteilte mit Entscheid vom 10. Dezember 2021 den teilweisen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in dem Sinne, als dass die Beschwerdeführerin von der Kostenvorschusspflicht befreit wurde.
H. Am 10. Januar 2022 gab die IV-Stelle ihre schriftliche Stellungnahme ab. Dabei wies sie vorab auf die ihres Erachtens vorliegende ungenügende Form der Eingabe der Beschwerdeführerin hin. Die angefochtene Verfügung erscheine schliesslich auf den ersten Blick durchaus korrekt. Dies, zumal die Beschwerdeführerin bei der I _________ AG ein rentenausschliessendes Einkommen erziele und daher klarerweise ein Revisionsgrund vorliege. Die IV-Stelle hält damit an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese aus formellen Gründen überhaupt eingetreten werden könne.
I. Das Kantonsgericht stellte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu und eröffnete dieser gleichzeitig die Möglichkeit eine allfällige Replik einzureichen. Schliesslich bat das Gericht die Beschwerdeführerin innert dieser Frist darzulegen, weshalb und inwiefern sie eine Neubeurteilung des heutigen möglichen Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung fordere.
J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin mitunter vor, dass sich herausgestellt habe, dass die 70 % (Resterwerbsfähigkeit) auf Dauer sehr an die Substanz gingen und zu Erschöpfungszuständen und immer wiederkehrenden Schmerzschüben führen würden, was auch Absenzen auf der Arbeit zur Folge habe. Mithin ersucht die Beschwerdeführerin abermals um Vornahme einer «Neubeurteilung».
K. In ihrer Duplik hält die IV-Stelle sinngemäss an ihrer Verfügung fest und beantragt unverändert die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs.
1.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR
831.20]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS 173.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG; SGS 173.400] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS 172.6]), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.
2. Schliesslich muss die Beschwerde in formeller Hinsicht Art. 61 lit. b ATSG genügen. Demnach muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen formellen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der beschwerdeführenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2002 vom 10. Juli 2003 E. 2). Das gilt insbesondere für Laienbeschwerden, bei welchen die Hürden tief angesetzt werden müssen. Ganz grundsätzlich verlangt bereits die gesetzlich gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens, dass die Anforderungen an eine hinreichende Rechtsschrift bescheiden zu halten sind. Zudem sind die kantonalen Versicherungsgerichte verpflichtet, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ohne an die Begehren der Parteien gebunden zu sein. So gilt es als hinreichend, wenn der Verfasser der Rechtsschrift seinen Willen manifestiert, einerseits als Beschwerdeführer auftreten zu wollen (was bspw. durch die Bezeichnung der Eingabe als Beschwerde geschehen kann), und andererseits, die mittels Verfügung oder Einspracheentscheid geschaffene Rechtslage mit Bezug auf deren Dispositiv abändern zu wollen (Häner, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 29). Mit Bezug auf die Anforderungen an die Anträge ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur ist. Daher darf sich die beschwerdeführende Person grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen (möglichst) präzisen Antrag zur Sache stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1). Aus dem Begehren muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht allerdings nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen, sondern es muss prüfen bzw. sogar danach forschen, ob sich das Begehren aus der Begründung ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 1.2). Mindestens aus der Begründung müssen sich die Begehren aber ergeben. Hinsichtlich des Kriteriums der «gedrängten Sachverhaltsdarstellung» ist erforderlich, dass das Gericht erkennen kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Dabei genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was Gegenstand des Rechtsstreits ist (Bollinger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, N. 30 zu Art. 61 ATSG).
2. Schliesslich muss die Beschwerde in formeller Hinsicht Art. 61 lit. b ATSG genügen. Demnach muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen formellen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der beschwerdeführenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2002 vom 10. Juli 2003 E. 2). Das gilt insbesondere für Laienbeschwerden, bei welchen die Hürden tief angesetzt werden müssen. Ganz grundsätzlich verlangt bereits die gesetzlich gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens, dass die Anforderungen an eine hinreichende Rechtsschrift bescheiden zu halten sind. Zudem sind die kantonalen Versicherungsgerichte verpflichtet, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ohne an die Begehren der Parteien gebunden zu sein. So gilt es als hinreichend, wenn der Verfasser der Rechtsschrift seinen Willen manifestiert, einerseits als Beschwerdeführer auftreten zu wollen (was bspw. durch die Bezeichnung der Eingabe als Beschwerde geschehen kann), und andererseits, die mittels Verfügung oder Einspracheentscheid geschaffene Rechtslage mit Bezug auf deren Dispositiv abändern zu wollen (Häner, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, S. 29). Mit Bezug auf die Anforderungen an die Anträge ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur ist. Daher darf sich die beschwerdeführende Person grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen (möglichst) präzisen Antrag zur Sache stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1). Aus dem Begehren muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht allerdings nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen, sondern es muss prüfen bzw. sogar danach forschen, ob sich das Begehren aus der Begründung ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 1.2). Mindestens aus der Begründung müssen sich die Begehren aber ergeben. Hinsichtlich des Kriteriums der «gedrängten Sachverhaltsdarstellung» ist erforderlich, dass das Gericht erkennen kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Dabei genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was Gegenstand des Rechtsstreits ist (Bollinger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, N. 30 zu Art. 61 ATSG).
2.1 Die IV-Stelle vertritt den Standpunkt, wonach die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin den soeben erläuterten formellen Anforderungen nicht zu genügen vermöge. Namentlich liefere die Beschwerdeführerin keinerlei Begründung, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein solle. Gemäss der in der Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung habe eine Beschwerde neben einem Antrag und einer kurzen Darstellung des Sachverhalts auch eine Begründung zu enthalten. Inwiefern diese Formerfordernisse mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 gemäss Kantonsgericht offenbar erfüllt sein sollen, erscheine derweil schleierhaft. Schliesslich habe das Gericht das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand, ohne eine Frist zur Verbesserung der Eingabe zu gewähren, bereits behandelt.
2.1.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Für sie darf daher nicht derselbe Beurteilungsmassstab wie bei einer entsprechend verbeiständeten Person zur Anwendung kommen. Während der Wille der Beschwerdeführerin, sich als solche zu konstituieren, sowie deren Begehren hinreichend aus der Rechtsschrift hervorgehen, fehlt es der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2021 in der Tat an einer hinreichenden Begründung. Infolgedessen wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht unter Fristansetzung aufgefordert, ihr vorgebrachtes Neubeurteilungsbegehren hinlänglich zu begründen. In der Folge gab die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 11. Februar 2022 in Bezug auf den Invaliditätsgrad sowie auf ihre aktuelle berufliche Tätigkeit an, dass ihr gegenwärtiges Arbeitspensum von 70 % auf Dauer sehr an die Substanz gehe und zu Erschöpfungszuständen und immer wiederkehrenden Schmerzschüben führe. Des Weiteren führte sie aus, dass sie zwar 100 % arbeiten möchte. Dies bleibe ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation allerdings verwehrt, weshalb sie um Neubeurteilung ersuchte.
2.1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in beiden Rechtsschriften eine Neubeurteilung, wobei nicht ohne Weiteres klar ist, was genau Gegenstand dieser Neubeurteilung sein soll. Statt ihr ursprünglich vorgebrachtes Begehren um Neubeurteilung des heute
möglichen Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen genauer zu begründen, bezieht sie sich in ihrer Replikschrift auf ihre gegenwärtige herausfordernde berufliche und gesundheitliche Situation. Im Ergebnis begehrt die Beschwerdeführerin vorliegend einerseits eine Neubeurteilung des Valideneinkommens, wobei sie andererseits versucht ist, ihre krankheitsbedingte Überlastung am Arbeitsplatz aufzuzeigen. In Bezug auf Letztgenanntes setzt sie sich allerdings mit dem Invalideneinkommen (und nicht mit dem Valideneinkommen) auseinander. Es bleibt mithin unklar, ob die Beschwerdeführerin nunmehr eine Korrektur des Validen- oder Invalideneinkommens verlangt, was jedoch insofern offenbleiben kann, als dass die Beschwerdeführerin insgesamt klar zum Ausdruck bringt, mit dem (neu) festgesetzten Invaliditätsgrad von 36 % nicht einverstanden zu sein und im Ergebnis eine Abänderung des Invaliditätsgrads zu ihren Gunsten begehrt. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass, wie oben aufgezeigt, an die Einhaltung der Beschwerdeanforderungen im Interesse der Rechtsweggarantie ein grosszügiger Massstab an den Tag zu legen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3. Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde als «Einsprache» bezeichnet, ist alledem nicht abträglich. Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3). Das als «Einsprache» bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erfüllt die formellen Voraussetzungen einer Beschwerde gegen einen sozialversicherungsrechtlichen Entscheid und ist fristgerecht eingereicht worden.
4. In materieller Hinsicht hat die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern sie hat im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
4.1 Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung (des Invaliditätsgrads). Daher ist zumindest implizit davon auszugehen, dass sie die Schlussfolgerungen der IV-Stelle zurückweist und die negativen Auswirkungen ihres gesundheitlichen Zustands anders bewertet.
4.2 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit meint indes den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3 Auch wenn Gegenstand der Invalidenversicherung im erwerblichen Bereich nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung ist, und der Invaliditätsbegriff in diesem Sinne ein juristischer und kein medizinischer Begriff ist (BGE 102 V 166), sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V
193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2). Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse sind letztlich zur Ermittlung der Resterwerbsfähigkeit, zur Festlegung des Invalideneinkommens und schliesslich zur Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig.
4.4 Ist eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität i.S.v. Art. 8 Abs. 1 ATSG ärztlich ausgewiesen, führt dies noch nicht automatisch zu einem Leistungsanspruch des Versicherten. Mithin begründet nicht jede Invalidität einen Anspruch auf eine Rente der IV. Bis zum 31. Dezember 2021 bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (aArt. 28 Abs. 1 IVG).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsmethoden bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 135 V 297 E. 6.1.3, 134 V 322 E. 4.1, 130 V 343 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 E. 4).
4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; Bundesgerichtsurteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 27 zu Art. 30-31 IVG). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen)
5. In casu ist der Revisionsgrund unstrittig, da sich die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin verändert hat. Aufgrund der veränderten Erwerbssituation der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz in materiell-rechtlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin einer unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit als «K _________» nachgehe und dabei ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 47'320.-- erziele. Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrads geht die IV-Stelle von einem Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) von Fr. 74'343.50 (aufindexiert) und von einem Einkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Invalideneinkommen) von Fr. 47'320.-- aus. Aus der Gegenüberstellung beider Einkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'023.50 resp. ein Invaliditätsgrad von 36 %.
5.1 Gemäss IV-Stelle beruhe das Valideneinkommen von Fr. 74'343.50 auf dem vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten (aufindexierten resp. der Lohnentwicklung
angepassten) Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin bei der A _________ AG. Der Betrag von Fr. 74'343.50 ist offensichtlich fehlerbehaftet. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern mittels Aufindexierung der ursprünglichen Fr. 74'490.-- nunmehr ein (tieferer) Betrag von Fr. 74'343.50 resultieren soll. Stattdessen ist von einem Valideneinkommen von Fr. 74'490 auszugehen, wie dies bereits bei der rechtskräftigen Rentenverfügung vom Oktober 2020 der Fall gewesen war (S. 385). Die Höhe des Invaliditätsgrades wird jedoch dadurch nicht beeinträchtigt. Gemäss Angaben des damaligen Arbeitgebers entspricht dieser Lohn der effektiven Arbeitsleistung (S. 48). Im Übrigen lieferte die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte, inwiefern die Berechnung des Valideneinkommens mangelhaft wäre.
5.2 Das Invalideneinkommen entspricht dem aktuell von der Beschwerdeführerin bezogenen Bruttojahreslohn von Fr. 47'320.--. Dieser Betrag entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 70 % und stützt sich letztlich auf die gutachterlichen Erkenntnisse von Dr. med. D _________, wobei diese vom RAD-Facharzt übernommen wurden. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass die Resterwerbfähigkeit in der Höhe von 70 % auf Dauer sehr an die Substanz ginge und zu Erschöpfungszuständen und immer wiederkehrenden Schmerzschüben führen würde, was auch Absenzen auf der Arbeit zur Folge habe. Weiter habe sie trotz Einnahme von Medikamenten täglich mit Schmerzen zu kämpfen und stehe aufgrund der negativen Auswirkungen des gesundheitlichen Zustands auf ihre Psyche auch wieder vermehrt mit ihrem Psychiater in Kontakt.
5.3 Die Beschwerdeführerin liefert keinen entsprechenden Nachweis, wonach sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der erstmaligen Verfügung durch die IV-Stelle verschlechtert hätte oder dass ihr Invalidenlohn einem Soziallohn entspricht. Weder liegt dem Gericht ein entsprechendes Arztzeugnis noch ein sonstiges Beweismittel vor, welches auf eine tiefere Erwerbsfähigkeit und damit auf eine Fehlerhaftigkeit des von der IV festgesetzten Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrads hindeuten würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind von keinerlei Beweiswert und genügen für sich genommen nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften.
5.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ausgehend von der gutachterlich festgesetzten Resterwerbsfähigkeit von 70% und vor dem Hintergrund des seit dem 1. Mai 2021 durch die Beschwerdeführerin erzielten (Invaliden-) Einkommens, der festgesetzte Invaliditätsgrad von 36 % nicht zu beanstanden ist. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen, weshalb an der Verfügung der IV-Stelle festgehalten werden kann. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demgegenüber als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht.
6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 500.-- festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2021 (S3 21 88) wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege teilweise entsprochen, weshalb die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse des Kantons Wallis zu nehmen sind. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS 177.7]).
1. Der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- werden X _________ auferlegt; vorläufig werden diese jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege von der Staatskasse übernommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 18. Mai 2022