S1 21 240
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7 juin 2022Français11 min
S1 21 240 URTEIL VOM 7. JUNI 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen AUS...
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S1 21 240
URTEIL VOM 7. JUNI 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. November 2021
Sachverhalt
A.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 30. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV, Zweigstelle Brig, zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Nach 210 bezogenen Taggeldern teilte die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2021 mit, der gesetzliche Höchstanspruch sei per 14. Juli 2021 erreicht und infolgedessen der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juli 2021 nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Möglichkeit der Beantragung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose aufmerksam gemacht.
Am 8. bzw. am 13. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin den entsprechenden Antrag bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (fortan Ausgleichskasse). Sie gab dabei an, in A _________ (VS) wohnhaft zu sein, im Wallis aber keine Stelle gefunden zu haben. Deshalb habe sie in der Umgebung B _________ (SG), wo ihre Söhne und Enkel wohnten, nach Arbeit gesucht. Momentan könne sie als Springerin bei der Migros Klubschule in C _________ (TG) arbeiten. Während der Arbeitszeit wohne sie in B _________ zur Untermiete. Sie ziehe es in Betracht, zu einem späteren Zeitpunkt von A _________ fort und nach B _________ zurück zu ziehen (Dossier Ausgleichskasse Dok. 1).
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2021 trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein. Dies mit der Begründung, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht in A _________, sondern in B _________ befinde und die angerufene Durchführungsstelle daher nicht für die Behandlung des Antrags zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin erhob am 27. September 2021 Einsprache. Sie machte geltend, ihren Lebensmittelpunkt in A _________ zu haben. Die Schriften seien bei der Gemeinde D _________ deponiert, sie zahle hier Steuern, da sei der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und sie habe auch schon zwei Saisonstellen im Goms belegen können. Da es aber im Wallis schwierig sei, eine Stelle zu finden, habe sie die Suche auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Sie habe eine Stelle bei der Migros Klubschule in C _________ gefunden. Vom Goms aus sei es nicht möglich, morgens rechtzeitig dort zu sein, weshalb ihr die Untermiete in B _________ gelegen komme.
Mit Entscheid vom 3. November 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in ihrer Anmeldung habe die Beschwerdeführerin die Mietkosten von B _________ als Ausgaben aufgeführt. Aus den eingereichten Arbeitsbemühungen ab März 2020 ergäben sich unter insgesamt 153 Bewerbungen lediglich deren 13 im Oberwallis. Der angeblich in A _________ abgeschlossene Mietvertrag sei nicht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin habe angegeben, voraussichtlich noch bis zum 30. Juni 2022 als Springerin bei der Migros Clubschule in C _________ zu arbeiten. Von ihrem Mann, der bei der Matterhorn Gotthardbahn arbeite und in A _________ lebe, sei sie getrennt. Insgesamt ergebe sich daraus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin nicht in A _________ befinde und die Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Wallis als Durchführungsstelle verneint werden müsse.
C.
Mit Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 9. November 2021 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um Entgegennahme ihres Gesuchs sowie Festsetzung und Auszahlung der Überbrückungsleistungen durch die Ausgleichskasse des Kantons Wallis. Ihr Lebensmittelpunkt sei A _________ und die Ausgleichskasse des Kantons Wallis somit zuständig für die Auszahlung der Überbrückungsleistungen. Sie begründete ihre Beschwerde insbesondere damit, dass sie nicht die Absicht habe, den Kanton Wallis zu verlassen. So habe sie einen Mietvertrag per 1. November 2021 in A _________, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befinde. Nach dem Erwerb ihres Diploms als Erwachsenenbildnerin HF habe sie schweizweit eine Arbeitsstelle gesucht, wobei sich keine Stellen im Umkreis von zwei Stunden Arbeitsweg von A _________ aus ergeben hätten. Der im November 2019 abgeschlossene Untermietvertrag in B _________ habe es ihr ermöglicht, einen Zwischenverdienst als «Springerin» bei der Migros Klubschule C _________ zu erwirtschaften. Das Appartement, das sie aus beruflichen Gründen miete, begründe aber nicht einen Lebensmittelpunkt. Dass dies ihr zugleich Verwandtenbesuche in B _________, Kinderhütedienste und Besuche bei ihren betagten Eltern in E _________ (AG) ermöglicht habe, sei ein Vorteil, aber ebenfalls nicht massgeblich für den Lebensmittelpunkt. Die bei der Migros Klubschule durchgeführten Kurse hätten zwischen zwei und drei Wochen gedauert, wobei sie unter der Woche in B _________, an den Wochenenden und zwischen den Kursen dagegen im Wallis gewohnt habe. Hinsichtlich ihrer Stellensuche im Wallis fügte die Beschwerdeführerin schliesslich noch an, dass es im Oberwallis, vor allem aber im Goms, aufgrund ihres Alters, ihrer Fähigkeiten und ihrer Ausbildung kaum möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies auch unter Beachtung der Zugverbindungen am Morgen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ihrer 3.5-Zimmer-Wohnung in A _________ vom 1. November 2021, das Diplom Erwachsenenbildnerin HF vom 30. Juli 2019 sowie eine E-Mail-Korrespondenz betreffend die Einsatzplanung der Migros Klubschule C _________ für das Jahr 2022 ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 27. Januar 2022 abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 1. Dezember 2021 eine Stelle im Stationsbüro der Matterhorn Gotthardbahn im Bahnhof F _________ angetreten und hoffe, dort in einem Teilzeitpensum auch über das ordentliche Pensionsalter hinaus arbeiten zu können. Der Wohnort A _________ sei Voraussetzung für diese Stelle in der Schichtarbeit.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kantonale Ausgleichskasse. Deshalb gelangt Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur Anwendung. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid vom 3. November 2021 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
2.2 Streitig ist vorliegend, ob die Ausgleichskasse ihre Zuständigkeit für die Entgegennahme des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) zu Recht verneint und darauf nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Die Entgegennahme und die Prüfung der Anmeldungen sowie die Festsetzung und Auszahlung der ÜL liegt in der Zuständigkeit der Durchführungsstellen des Kantons, in dem die ÜL-berechtigte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, ÜLG, vom 19. Juni 2020 und Art. 13 ATSG). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, der für sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB).
3.2 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich demnach an jenem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a; Kieser, ATSG Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz, sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Bundesgerichtsurteil K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.
3.3 Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren Durchführungsstellen strittig, so ist es in erster Linie Sache der beteiligten Durchführungsstellen, eine Einigung zu finden. Gelingt dies nicht, hat die Durchführungsstelle, bei welcher die Anmeldung eingereicht wurde, eine Nichteintretensverfügung zu erlassen (Art. 35 Abs. 3 ATSG). Bis zum Abschluss des Verfahrens, d.h. bis zur Rechtswirksamkeit des Entscheides, hat die Durchführungsstelle des Aufenthaltskantons – nach Rücksprache mit den anderen möglicherweise zuständigen Durchführungsstellen – eine provisorische ÜL nach den üblichen Bestimmungen zu berechnen und auszuzahlen (Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, WÜL, Rz 1300.01 und 1300.02).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2021 eine 3.5Zimmer-Wohnung in A _________ bewohnt. Aus den Akten ergibt sich, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin sich bereits seit mehreren Jahren in A _________ befindet. Anfangs wohnte sie mit ihrem Ehemann zusammen, nach der Trennung nun in der eigenen Wohnung. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Zürich arbeitete die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2020 monatsweise in A _________ und in G _________ im Goms. Am 30. Juni 2019 erhielt sie ihr Diplom als Erwachsenenbildnerin HF und ab dem 1. September 2019 hielt sie sich während der Kurszeiten der Migros-Klubschule zur Untermiete in B _________ in einer 2.5-Zimmer-Wohnung auf. Dies, da sie ihre Arbeitsstelle in C _________ vom Goms aus morgens nicht rechtzeitig erreichen konnte. Die Kontoauszüge der Raiffeisenbank belegen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 wenn auch nicht ausschliesslich, so doch oft in A _________ einkaufte. Die Arbeitsbemühungen der Jahre 2020 und 2021 zeigen nur wenige Stellenbewerbungen im Oberwallis. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass es für die 1958 geborene Beschwerdeführerin schwierig war, eine Arbeitsstelle zu finden und insbesondere auch das Stellenangebot andernorts breiter gefächert ist, als im Goms. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in C _________ hin und wieder Kurse durchführte und dafür ein Appartement in B _________ untermiete, das sie auch nutzte, um ihre Söhne, Enkel und die betagten Eltern zu besuchen, kann nicht auf einen Wohnsitz in B _________ geschlossen werden. Aufgrund der tatsächlichen Wohnsituation ist vielmehr zu vermuten, dass sie ausserhalb der Kurse und damit während eines grossen Teils des Jahres in A _________ wohnte. Letztlich kann auch aus der einmalig geäusserten Absicht, das Oberwallis zu einem unbestimmten Zeitpunkt zu verlassen und zurück nach B _________ in die Nähe ihrer Söhne und Enkel zu ziehen, nicht auf eine Wohnsitzbegründung in B _________ geschlossen werden.
4.2 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in A _________ befindet und die Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Wallis als Durchführungsstelle der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ist zu bejahen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
5.
5.1 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dürften keine hohen Auslagen entstanden sein, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 4 GTar).
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
DEMNACH WIRD ERKANNT
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an die Ausgleichskasse zurück gewiesen.
3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 7. Juni 2022