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Décision

S1 21 268

KGVS-20220318-S1-21-268-20220610-F21.pdf

18 mars 2022Français4 min

S1 21 268 URTEIL VOM 18. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, gegen KA...

Source vs.ch

S1 21 268

URTEIL VOM 18. MÄRZ 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann,

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(Revisionsgesuch / Invaliditätsgrad)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2021

eingesehen

- die Verfügung der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 15. November 2021, mit der das Revisionsgesuch vom 12. Mai 2021 abgewiesen und festgehalten wurde, aufgrund des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes sei es dem Versicherten nach wie vor zumutbar, eine angepasste Tätigkeit zu 50% auszuüben;

- die Beschwerde vom 17. Dezember 2021 an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis, mit der die Erhöhung der IV-Rente auf eine ganze Rente beantragt wurde;

- die Vernehmlassung der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 15. März 2022, in der gestützt auf den RAD-Bericht vom 8. März 2022 die Gutheissung der Beschwerde beantragt wurde;

- die übrigen Akten;

erwägend

- dass gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) für Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle zuständig ist, mithin die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis;

- dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG) der Präsident des Kollegialgerichtes oder ein delegierter Richter als Einzelrichter entscheiden kann;

- dass gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden kann (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG);

- dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG);

- dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann;

- dass der IV-Stelle die Bemessung der Invalidität und Hilflosigkeit und die Verfügung über die Leistungen der Invalidenversicherung obliegt;

- dass die IV-Stelle die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 IVV);

- dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 schreibt, es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass angesichts der Verschlechterung der Polyneuropathie keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, weshalb dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Mai 2021 (Monat des Revisionsgesuchs, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) eine ganze Rente zuzusprechen sei;

- dass demnach die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Mai 2021 eine ganze Rente zuzusprechen ist;

- dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die vorliegend in ihrem Vermögensinteresse handelnde und im Verfahren unterlegene Kantonale IV-Stelle die reduzierten (Art. 12 GTar) Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250 zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4, 8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6, 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 4 und 9C_313/2007 vom 8. Januar 2008);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteientschädigung hat, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, dass das Verfahren nicht bis zum Urteil fortgeführt wurde, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen, auf CHF 1’200 festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4, 27 und 40 GTar);

wird erkannt

Considérants

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat rückwirkend per 1. Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250 werden der IV-Stelle auferlegt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500 zurückbezahlt.

3.

Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Sitten, 18. März 2022