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Décision

S1 21 73

KGVS-20211013-S1-21-73-20220721-F21.pdf

13 octobre 2021Français17 min

S1 21 73 URTEIL VOM 13. OKTOBER 2021 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertret...

Source vs.ch

S1 21 73

URTEIL VOM 13. OKTOBER 2021

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(Hilfsmittel)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2021

Sachverhalt

A.

Der 2003 geborene Beschwerdeführer leidet aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen (280, 387, 390, 423) an einer schweren Mehrfachbehinderung mit weitgehender Einschränkung der motorischen und kognitiven Fähigkeiten. Eine Vielzahl von medizinischen Massnahmen, Physiotherapie, Ergotherapie, Kinderspitex, Hilflosenentschädigung inklusive Intensivpflege, Sonderschulmassnahmen, Orthesen, Rollstuhl, Krankenheber, Hilfsmitteln usw. waren teilweise bereits vom ersten Lebensjahr des Beschwerdeführers an notwendig.

A.a Für den Transport mitsamt dem Rollstuhl wurde im Jahr 2008 eine Motorisierungsabklärung für einen behindertengerechten Fahrzeugumbau durchgeführt. Die IV-Stelle erteilte am 5. September 2008 die Kostengutsprache in der Höhe von CHF 8'177.60 für die Neugestaltung eines Motorfahrzeuges. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Kosten für den Fahrzeugumbau höchstens alle 10 Jahre oder alle 200’000km auf Gesuch hin vergütet würden.

A.b Im Jahr 2018 wurde eine Anpassung am neuen Motorfahrzeug beantragt. Das SAHB Hilfsmittelzentrum erachtete den Umbau als sinnvoll, damit die Mutter ihren nun erwachsenen Sohn mit dem Rollstuhl ins Fahrzeug verladen könne (IV-Dossier S. 1884f.). Die Übernahme der Kosten für den Fahrzeugumbau in der Höhe von CHF 19'127.50 wurde empfohlen. Es konnte nicht abschliessend beurteilt werden, ob auch die Kosten für einen aus Sicherheitsgründen empfehlenswerten Kopf- und Rückenprotektor im Betrag von CHF 3'231 übernommen werden sollten, da für dieses Sicherheitssystem keine gesetzliche Pflicht bestehe.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (a.a.O. S. 1900f.) übernahm die IV-Stelle die Umbaukosten in der Höhe von CHF 19'127.50 gemäss Offerte der Firma A _________, lehnte indessen die Übernahme des Sicherheitssystems in der Höhe von CHF 3'231 ab, da dieses nicht einfach und zweckmässig sei.

Am 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Nachtragsofferte der Firma B _________ über CHF 5'352.75 für das Versetzen der Elektrogurte und den Einbau eines flexibel anpassbaren Sicherheitssystems für Rollstuhlfahrer ein (a.a.O. S. 2070f.). Das SHAB klärte die Gegebenheiten beim Beschwerdeführer ab (a.a.O. S. 2092f.) und erfuhr, dass die Firma A _________ den Auftrag für den Fahrzeugumbau an die Firma B _________ in Düdingen weitergegeben hatte, die das von der IV-Stelle abgelehnte Sicherheitssystem ohne Wissen der Mutter des Beschwerdeführers montiert habe.

Mit Vorentscheid vom 7. Oktober 2019 (a.a.O. S. 2135f.) teilte die IV-Stelle ihrem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten des Sicherheitssystems nicht, dieses sei nicht einfach und zweckmässig im Sinne der einschlägigen Bestimmungen. Die Firma B _________ teilte der IV-Stelle telefonisch mit, dass das Sicherheitssystem in casu zwingend anzubringen gewesen sei (a.a.O. S. 2164).

Mit Schreiben vom 25. November 2019 erhob die Firma B _________ Einwände gegen den Vorentscheid (a.a.O. S. 2174) und ersuchte um einen Termin, um Unklarheiten zu besprechen. Nachdem die IV-Stelle keinen Terminvorschlag machte, erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2020 seine Einwände in schriftlicher Form (a.a.O. S. 2229ff.). Die Firma B _________ sei für den behindertengerechten Umbau der entsprechenden Fahrzeugmarke zuständig und verfüge über die entsprechende Genehmigung. Nach einer Abklärung vor Ort hätten aufgrund der erheblichen Behinderung des Beschwerdeführers Anpassungen am Standardumbau sowie der Einbau des Sicherheitssystems vorgenommen werden müssen. Wenn bereits die Firma A _________ die notwendigen Abklärungen vorgenommen hätte, wäre eine Nachtragsofferte nicht notwendig gewesen. Durch den Umbau sei in erheblicher Weise mehrfach in sicherheitsrelevante Elemente des Fahrzeuges eingegriffen worden. Die Firma B _________ sei deshalb verpflichtet gewesen, den Umbau inklusive des Sicherheitssystems vorzunehmen. Dazu wurde als Beweismittel ein Gutachten der Herstellerfirma des Umbau-Kits eingereicht (a.a.O. S. 2234ff.). Mit dem Umbau entfalle die Betriebserlaubnis. Um diese wieder zu erhalten, müssten die Fahrzeuge beim zuständigen Strassenverkehrsamt einer technischen Prüfung unterzogen werden. Ohne Einbau des Sicherheitssystems, welches Teil des Umbau-Kits sei, wäre das umgebaute Fahrzeug nicht zugelassen worden. Damit sei erstellt, dass der Fahrzeugumbau zwingend den Einbau des Sicherheitssystems vorausgesetzt habe. Ebenfalls um den Vorgaben des ASTRA zu genügen, sei der Einbau des Sicherheitssystems zwingend notwendig gewesen. Die IV-Stelle werde daher ersucht, die zusätzlichen Kosten im Betrage von CHF 5'352.75 zu genehmigen.

Die IV-Stelle legte die Einwände zusammen mit dem Gutachten dem SAHB vor. Dieses hielt grundsätzlich an seinen bisherigen Ausführungen, wonach der Einbau des Sicherheitssystems durch das SAHB befürwortet werde, aber von den IV-Stellen mangels rechtlicher Grundlage meist nicht übernommen werde, fest und stellte sich auf den Standpunkt, dass eine seriöse Abklärung des Fahrzeugumbauers mit dem Versicherten nicht stattgefunden habe, weshalb nachträgliche Anpassung notwendig geworden seien.

Diese Mehrkosten hätten vermieden werden können und eine Kostenübernahme könne deshalb nicht empfohlen werden. Das SHAB habe keine Möglichkeit gehabt, Einfluss zu nehmen, da nicht bekannt gewesen sei, dass die Firma A _________ den Auftrag an die Firma B _________ weitergebe. Mit dem verfügten Betrag von CHF 19'127.50 könne aus Sicht des SHAB ein behindertengerechter Fahrzeugumbau ausgeführt werden. Dies belege die beigelegte Vergleichsofferte für dasselbe Fahrzeug und die dazu gehörende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (a.a.O. S. 2248ff.).

Mit Vorentscheid vom 14. April 2020 annullierte und ersetzte die IV-Stelle den Vorentscheid vom 7. Oktober 2019 (a.a.O. S. 2257ff.). Der Einbau des Sicherheitssystems sei bereits mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 rechtskräftig abgewiesen worden. Es gehe nicht an, nun im Rahmen von Anpassungsarbeiten auf eine rechtskräftig entschiedene Frage zurück kommen zu wollen. Was die Anpassungsarbeiten am bestehenden Fahrzeugumbau betreffe, wären diese nicht notwendig geworden, wenn der Umbauer die obligatorische Abklärung mit dem Versicherten rechtzeitig vorgenommen hätte. Ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung vom 8. Oktober 2018 sei ausgeschlossen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 seine Einwände (a.a.O. S. 2282ff.). Die IV-Stelle habe zu Recht ein Wiedererwägungsverfahren eingeleitet, da die Mitteilung aus dem Jahr 2018 zweifellos unrichtig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe sie denn auch beim SHAB eine neue Abklärung in Auftrag gegeben, gestützt auf die dann der Vorentscheid vom 7. Oktober 2019 ergangen sei. Das SHAB hätte nicht ohne weitere Abklärungen den Einbau des Sicherheitssystems, der verpflich-tend sei, ablehnen dürfen. Die B _________ habe erst bei der Auslieferung des umgebauten Fahrzeuges festgestellt, dass der von der Firma A _________ in Auftrag gegebene Umbau für einen gewöhnlichen Rollstuhl gereicht hätte, nicht aber für den Beschwerdeführer. Zusätzlich hätten die Verankerungen der elektrischen Gurten für den Rollstuhl angepasst werden müssen. Für diese Anpassungen sowie für das obligatorische Sicherheitssystem habe die Firma B _________ eine neue Offerte erstellt. Das SHAB hätte sich der Problematik des langen Rollstuhls mit der Sitzschale bewusst sein müssen. Sowohl die IV-Stelle als auch der Beschwerdeführer hätten sich auf seine Berichte verlassen können müssen. Es sei erstellt, dass der offerierte Standardumbau für den Beschwerdeführer ungenügend gewesen sei. Die individuelle Anpassung entspreche entgegen dem SHAB einer einfachen und zweckmässigen Versorgung. Es gehe nicht an, dass das SHAB sich über die Kompetenz des Strassenverkehrsamtes hinwegsetze, indem es feststelle, der Einbau des Sicherheitssystems sei nicht zwingend vorgeschrieben. Falls notwendig sei eine anerkannte Fachstelle dazu zu befragen. Als Beweismittel wurden ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Freiburg vom 14. Mai 2020 sowie verschiedene zeichnerische Darstellungen des Fahrzeugumbaus und Fotos des Beschwerdeführers im umgebauten Fahrzeug eingereicht.

Die IV-Stelle legte die Einwände des Beschwerdeführers dem SHAB vor. Dieses nahm am 21. Juli 2020 Stellung (a.a.O. S. 2385ff.). Es kritisierte, vor einem derartigen Fahrzeugumbau wäre eine Besprechung des Umbauers mit der Familie des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen. Im Weiteren hielt das SHAB daran fest, dass der Umbau ohne Einbau des Sicherheitssystems, das zwar empfohlen werde, möglich sei. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 an seiner bisherigen Argumentation fest (a.a.O. S. 2466ff.).

B.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 lehnte die IV-Stelle einen weiteren Kostenbeitrag an den Umbau des Motorfahrzeuges ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers seien in formeller Hinsicht die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht erfüllt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). In materieller Hinsicht verwies die IV-Stelle auf die fachtechnische Beurteilung des SHAB. Der Umbau wäre ohne Versorgung mit dem Sicherheitssystem möglich gewesen, was denn auch am 8. Oktober 2018 bereits rechtskräftig verfügt worden sei. Darauf könne nicht mehr zurückgekommen werden. Die Umbauarbeiten durch die B _________ seien ganz offensichtlich ohne die obligatorische Abklärung mit dem Versicherten vorgenommen worden, mit der die nunmehr in Rechnung gestellten Anpassungskosten gar nicht erst entstanden wären. Der rechtskräftig zugesprochene Betrag in der Höhe von CHF 19'127.50 sei gemäss der nachvollziehbaren Schätzung des SHAB geeignet, um einen einfachen und zweckmässigen Umbau des Fahrzeuges zu bewerkstelligen. Sämtliche darüber hinaus entstandenen Kosten würden nicht übernommen.

C.

Dagegen wurde am 17. März 2021 bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis mit den folgenden Anträgen Beschwerde erhoben:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 11. Februar 2021 wird aufgehoben.

2. Die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 8. Oktober 2018 wird in Wiedererwägung gezogen und der für den Umbau des C _________ zuzusprechende Betrag auf CHF 24'480.20 inkl. MWST festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle des Kantons Wallis auferlegt.

4. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die IV-Stelle sei auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Sie habe keinen Nichteintretensentscheid erlassen. Vor diesem Hintergrund seien ihre Ausführungen betreffend des Wiedererwägungsgesuchs nicht nachvollziehbar. Es gehe mithin um die Frage, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 den Einbau des Sicherheitssystems zu Recht abgelehnt und lediglich den Standardumbau bewilligt habe. Aus den beiden Offerten, die der IV-Stelle vorgelegen hätten, sei ersichtlich gewesen, dass keine individuellen Anpassungen an den vom Beschwerdeführer verwendeten Rollstuhl vorgesehen gewesen seien. Es habe sich um Standardofferten für übliche Rollstühle gehandelt. Die IV-Stelle habe die Offerten dem SHAB zukommen lassen, ohne eine individuelle Anpassung angesichts der besonderen Bedürfnisse zu verlangen. Und das SHAB habe – ebenfalls ohne individuelle Anpassung – die ursprüngliche Offerte der Firma A _________ abgeändert und empfohlen, den Umbau ohne das Sicherheitssystem zu bewilligen. Gemäss den Vorgaben des Herstellers des Umbau-Kits müsse das Sicherheitssystem obligatorisch eingebaut werden, ansonsten könne für das umgebaute Fahrzeug vom Strassenverkehrsamt keine Betriebsbewilligung erteilt werden. Auf dem Markt verfüge nur die B _________ über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von C _________ für den Umbau dieses Fahrzeugmodels. Nur so sei gewährleistet, dass die Werksgarantie des Fahrzeuges bestehen bleibe. Das SHAB behaupte, der Ausschnitt des Fahrzeugbodens könnte weiter nach vorne verschoben werden. Bei den als Beispiel zu den Akten gereichten Bildern handle es sich um Fahrzeuge anderer Hersteller. Im C _________ könne der Ausschnitt des Fahrzeugbodens nicht weiter nach vorne verschoben werden, da sich dort ein Differentialgetriebe und ein Antriebsstrang befinde. Gegebenenfalls sei über diese Frage ein Gutachten durch eine anerkannte Fachstelle (DTC Dynamic Test Center AG in Vaufflein) erstellen zu lassen. Entgegen der Behauptung des SHAB gebe es auf dem Markt auch keine anderen Kits für den entsprechenden Umbau des in Frage stehenden Fahrzeuges. Daraus ergebe sich, dass die zusätzlichen Kosten in der Höhe von CHF 1'480 für die individuelle Anpassung und von CHF 3'490 für das Sicherheitssystem von der IV-Stelle zu übernehmen seien.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 hielt die IV-Stelle an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Nachdem beide Parteien auf weitere Ausführungen verzichteten, wurde der Schriftenwechsel am 8. Juli 2021 abgeschlossen.

Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.2 Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die rechtskräftige Verfügung vom 8. Oktober 2018 durch die IV-Stelle in Wiedererwägung gezogen wurde oder nicht und in materieller Hinsicht, ob die zusätzlich angefallenen Kosten in der Höhe von CHF 1'480 für die individuelle Anpassung und von CHF 3'490 für das Sicherheitssystem, von der IV-Stelle zu übernehmen sind.

3.

3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 2.2), wenn sie nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2) zweifellos unrichtig waren und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung von Beginn ab unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.

3.2 In casu annullierte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom 7. Oktober 2019 am 14. April 2020 durch einen neuen Vorentscheid, in dem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, über die Kostenübernahme für den Umbau des Motorfahrzeuges sei mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 rechtskräftig entschieden worden. Die IV-Stelle ist somit nicht auf ihre Verfügung zurückgekommen, da sie diese nicht als zweifellos unrichtig erachtete.

3.2.1 Ebenfalls für das erkennende Gericht kann nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 8. Oktober 2018 ausgegangen werden. Die IV-Stelle legte das Gesuch der Mutter des Beschwerdeführers dem SHAB vor und folgte dessen Beurteilung, indem sie die Umbaukosten gemäss Offerte der Firma A _________ übernahm, nicht jedoch jene für das Sicherheitssystem, das vom SHAB unter Hinweis auf die fehlende gesetzliche Übernahmepflicht lediglich als «empfehlenswert» bezeichnet wurde. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Mutter, die die Bedürfnisse ihres Sohnes zweifellos kennt, an dessen Behinderung nicht optimal angepasste Offerten eingereicht worden wären. Aus der Offerte der Firma D _________ (a.a.O. S. 1869f.), die schlussendlich nicht zum Zuge kam, ergibt sich zudem, dass das Sicherheitssystem nicht zwingend eingebaut werden musste, wie dies scheinbar bei dem von der Firma B _________ verwendeten Umbau-Kit der Fall war. Aus welchem Grund und ob überhaupt, die Firma B _________ unter Umständen von der Firma A _________ unvollständige Angaben zum Auftrag erhalten hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um ein Problem, das die IV Stelle hätte voraussehen und lösen müssen. Die Beurteilung der einzelnen Schritte bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erscheint vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zu jenem Zeitpunkt darbot, als vertretbar. Damit scheidet eine zweifellose Unrichtigkeit aus. Die IV-Stelle lehnte es zu Recht ab, auf ihre Verfügung vom 8. Oktober 2018 wiedererwägungsweise zurück zu kommen. Es steht rechtskräftig fest und ist somit im Weiteren nicht mehr zu prüfen, dass die Umbaukosten in der Höhe von CHF 19'127.50, nicht aber jene für das Sicherheitssystem übernommen werden.

4.

4.1 Zu beurteilen bleibt, ob die Mehrkosten in der Höhe von CHF 1'480 zuzüglich Mehrwertsteuer, die durch zusätzliche individuelle Anpassungen der Firma B _________ entstanden sind, von der IV-Stelle übernommen werden müssen.

4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Als Hilfsmittel gelten laut Ziff. 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Der Versicherte hat gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat er selbst zu tragen.

4.3 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er anführt, einzig die Firma B _________ mit dem von ihr verwendeten Umbau-Kit, verfüge über die Erlaubnis von C _________ zum Fahrzeugumbau, was notwendig sei, damit die Werksgarantie des Fahrzeuges bestehen bleibe. Unter anderem die Firma D _________ AG, deren Offerte von der Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls eingereicht wurde (a.a.O. S. 1868ff.), verfügt mit dem von ihr entwickelten Umbausatz E _________ für den C _________ über die Zulassung sowohl des Fahrzeugherstellers als auch der Motorfahrzeugkontrolle (vgl. Flyer der Firma auf deren Homepage). Es geht nicht an, dass die Firma B _________ den Umbau im Wissen darum vorgenommen hat, dass das von ihr verwendete Umbau-Kit Mehrkosten beinhaltet, ohne vorher mit der Mutter des Beschwerdeführers Rücksprache zu nehmen oder sich bei der IV-Stelle um eine ergänzende Kostengutsprache zu bemühen. Dieses Vorgehen, das weder der IV-Stelle noch dem SHAB anzurechnen ist, kann nicht geschützt werden, indem die IV-Stelle zur Übernahme der Zusatzkosten verpflichtet wird. Aufgrund dieser Darlegungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein einfacher und zweckmässiger Fahrzeugumbau mit dem Kostenbeitrag in der Höhe von CHF 19'127.50 zu bewerkstelligen gewesen wäre. Von der Einholung des beantragten Gutachtens kann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 144 V 361 E. 6.5).

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).

Demnach wird erkannt

1. Der Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 13. Oktober 2021