S1 21 95
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16 décembre 2021Français18 min
S1 21 95 URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertret...
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S1 21 95
URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch M _________ AG
gegen
GASTROSOCIAL AUSGLEICHSKASSE, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
(Erwerbsersatzentschädigung Covid-19)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2021
Sachverhalt und Verfahren
A. Der 1977 geborene Beschwerdeführer ist im Gastronomiebereich tätig und seit dem 1. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender angeschlossen (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1). Am 21. Januar 2020 teilte diese mit, für das Jahr 2019 (Juli bis Dezember 2019) erhebe sie Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflich-tiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 0 (S. 1). Am 25. März 2020 (S. 2 und 3) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (S. 2). Mit Verfügung vom 27. April 2020 (S. 5) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ausrichtung einer Erwerbsersatzentschädigung, da für das Beitragsjahr 2019 kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (S. 6) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Buchhaltungsabschlüsse 2019 zukommen und ersuchte um Überprüfung der Entschädigung. Die Erfolgsrechnung wies einen Gewinn von CHF 22'290.63 aus.
Am 29. Oktober 2020 (S. 7) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung und legte dar, per 16. September 2020 seien sämtliche Ansprüche auf Entschädigungen oder Neuberechnung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 verwirkt.
C. Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Dezember 2020 (S. 7 und S. 9-11) erneut zum Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an, wobei er für das Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 47'641 (Total) bzw. von CHF 65'919 (Total) angab. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch abermals ab (S. 12), da im massgebenden Betriebsjahr 2019 kein Einkommen erzielt worden sei. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 verneinte sie den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021, mit der Begründung, gemäss Akontoverfügung betreffend die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 vom 21. Januar 2020 liege kein AHV-pflichtiges Einkommen vor (S. 17). Eine definitive Steuerveranlagung sei nicht vorhanden.
D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (S. 16) kam die Beschwerdegegnerin dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung betreffend die Ablehnung einer Neuberechnung nach (S. 15) und verneinte den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung, die Anmeldefrist für den massgebenden Zeitraum sei am 16. September 2020 abgelaufen, weshalb eine Neuberechnung nicht mehr möglich sei.
Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 26. Januar 2021 (recte Poststempel vom 15. Februar 2021) nicht einverstanden (S. 18). Der Antrag sei im März 2020 gestellt worden, wobei der Abschluss 2019 noch nicht vorgelegen habe. Damals sei ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 0 ermittelt worden. Man habe im Jahr 2019 (bzw. ab Betriebsaufnahme am 1. Juli 2019) einen Gewinn von CHF 22'290.63 erzielt und die paritätischen Beiträge seien bis zum 30. Juni 2020 bezahlt worden. Es sei eine Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von 17. März bis 16. September 2020 sowie ab 17. September 2020 aufgrund der effektiven Zahlen vorzunehmen. Dem Schreiben lagen die bis anhin erlassenen Verfügungen sowie der Lohnausweis, die Bilanz und Erfolgsrechnung 2019 bei.
E. Am 29. März 2021 erliess die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid (S. 21). Darin stellte sie fest, verfügungsgemäss sei am 4. Februar 2021 einzig der Anspruch für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 abgewiesen worden. Dieser Anspruch sei bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. April 2020 abgelehnt worden. Gemäss Covid-19-Verordnung-Erwerbsersatz sei der Stichtag für eine Anpassung der Berechnungsgrundlage der 16. September 2020 gewesen. Ferner sei eine solche nur gestützt auf die definitive Steuerveranlagung möglich. Eine Anpassung gestützt auf die Buchhaltungsabschlüsse sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe jedoch innerhalb der Frist weder eine Neuberechnung verlangt noch eine definitive Veranlagung eingereicht, womit sein Anspruch verwirkt sei. Die angefochtene Verfügung sei daher rechtens.
F. Mit Beschwerde vom 9. April 2021 an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für das Frühjahr und ab dem 17. September 2020 gestützt auf den effektiven Zahlen des Jahres 2019. Eine Berechnung aufgrund der fehlenden definitiven Veranlagung stelle eine Ungleichbehandlung dar. Im März 2020 seien die definitiven Zahlen aus dem Jahr 2019 noch nicht bekannt gewesen. Ausserdem habe er nicht auf frühere Abschlüsse zurückgreifen können, da er den Betrieb erst im Juli 2019 übernommen habe. Der Gewinn habe sich auf über CHF 10'000 belaufen und die paritätischen Beiträge seien stets bezahlt worden. Schliesslich seien formgerecht im März 2020 die Entschädigungen beantragt worden. Im Anhang liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Stellungnahme betreffend die «Ungleichbehandlung bei EO-Entschädigungen» zukommen.
In Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 legte die Ausgleichskasse dar, zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch um Neuberechnung vom 27. Oktober 2020 unter Beilage der definitiven Buchhaltungsabschlüsse Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 habe. Das Gesuch um Neuberechnung vom 27. Oktober 2020 sei einerseits verspätet und basiere andererseits nicht auf einer definitiven Steuerveranlagung, weshalb ein Anspruch entfalle. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Ansprüche für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. September 2020 seien mit Verfügungen vom 5. Dezember 2020 und 8. Februar 2021 abgewiesen worden. Beide Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Sinne eines obiter dictum sei dennoch darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Berechnung der Entschädigung auf das Betriebsjahr 2019 abzustellen sei und dass diesbezüglich lediglich die Akontorechnung oder alternativ die definitive Steuerveranlagung massgebend sei.
G. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Faits
1.
1.1 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 9. April 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.
1.2 Die beschwerdeführende Partei hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art.
119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
Considérants
2.
2.1
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021. Darin hat die Beschwerdegegnerin explizit den Erwerbsausfallanspruch gestützt auf die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 verneint. Dabei stützt sie sich auf die Verfügung vom 4. Februar 2021 und die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Februar 2021.
2.2
Die Beschwerdegegnerin verkennt aber, dass einerseits mit Verfügung vom 4. Februar 2021 keine spezifische Anspruchsperiode genannt worden war, sondern «sämtlilche Ansprüche» bzw. «den von Ihnen angegebenen Zeitraum» aufführt wird, und andererseits der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 15. Februar 2021 sämtliche Verfügungen hinterlegte und die Einsprache ebenfalls für die Berechnung der Entschädigungen ab dem 17. September 2020 erhoben hatte («Einsprache: - Die Berechnung vom Frühjahr ist auf der Grundlage der effektiven Zahlen 2019 vorzunehmen und nachzuholen. – Die Berechnung ab dem 17. September 2020 hat gemäss den effektiven Zahlen 2019 zu erfolgen» S. 18). Mithin war die Verfügung vom 8. Februar 2021 betreffend die Anspruchsperiode vom Dezember 2020 bis Januar 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiter liess die Beschwerdegegnerin gänzlich unbeachtet, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Treuhandfirma vertreten liess, was mit hinterlegter Vollmacht der Beschwerdegegnerin per 3. Dezember 2020 angezeigt worden war. Dennoch ergingen sowohl die Verfügung vom 5. Dezember 2020 als auch diejenigen vom Februar 2021 lediglich an den Beschwerdeführer. Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (BGE 99 V 177 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 16 S. 63). Die Beschwerdegegnerin hätte daher ihre ablehnenden Verfügungen - gerade auch um Unklarheiten über den Beginn des Fristenlaufs zu vermeiden - der Treuhandfirma als Vertreterin des Versicherten zustellen müssen. Da aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen darf, ist aus diesem Grund auch die Verfügung vom 5. Dezember 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer in seiner Einsprache seine Anträge für den Zeitraum ab März 2020 bzw. ab 17. September 2020 gestellt hat, sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung ergänzend hinsichtlich der Ansprüche ab dem 17. September 2020 geäussert hat und sich in sämtlichen Verfügungen dieselben Rechtsfragen stellen, unterbleibt vorliegend eine Rückweisung an die Vorinstanz. Dies auch aus prozessökonomischen Gründen. Das Gericht wird daher nachfolgend seine Äusserungen für die Ansprüche vom März 2020 bis Januar 2021 darlegen. Nicht Streitgegenstand bildet jedoch die sich ebenfalls in den Akten befindliche Verfügung vom 13. April 2021, da das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier Einspracheentscheid vom 29. März 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate). Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Diese wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
3.2
Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz
2.
zweiter Satz sinngemäss. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.
Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
3.3
Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10'000 und CHF 90'000) bei selbständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Sodann bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, gemäss Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
3.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
3.5
Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich EE.2020.00050 vom 29. Januar 2021 E.1.5).
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannt, dass die Berechnungsweise für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der Akontozahlungen für das Jahr 2019 erhielten und für die die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 noch nicht vorliege, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstosse, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt werde, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss habe. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolge, hänge (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person lägen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt der Berechnung der Entschädigung bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergäben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sei. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nachträglich zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur allenfalls früher hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich hätten aufgelegt werden können (erwähntes Urteil E. 3, Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich EE.2020.00021 vom 29. Januar 2021 E.1.6).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer war in der Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen eingeschränkt und hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung, sofern er aufgrund der Massnahme einen Erwerbsausfall erlitten hat.
Nach Lage der Akten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV noch nicht definitiv festgesetzt wurden. Die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 liegt ebenfalls noch nicht vor. Massgebend für die Berechnung der Entschädigung bzw. für die Feststellung, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen massgebenden Erwerbsausfall erlitt, ist daher grundsätzlich das Einkommen, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Dieses belief sich auf CHF 0.
4.2
Unstrittig ist, dass der erste Antrag auf Neuberechnung am 29. Oktober 2020 erfolgte. Die vom Beschwerdeführer erstmals am 27. Oktober 2020 eingereichten Buchhaltungsabschlüsse begründen keine Grundlage dafür, das massgebende Einkommen abweichend vom Einkommen, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnung für das Jahr 2019 (Akontorechnung) herangezogen wurde, festzusetzen, kann doch gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung das massgebende Einkommen – lediglich – gestützt auf eine aktuellere Steuerveranlagung neu festgesetzt werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00048 vom 29. Januar 2021 E. 3.2). Zudem kann das Einkommen, das für die Festsetzung des Erwerbsersatzes (EO) herangezogen wird, nicht allein aufgrund des Betriebsergebnisses eines Geschäftsjahres bestimmt werden. Dies würde gegen Artikel 9 Absatz 3 AHVG verstossen, der vorsieht, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Eigenkapital von der Steuerbehörde ermittelt und der Ausgleichskasse mitgeteilt werden.
Weiter verblieben die am 21. Januar 2020 für das Jahr 2019 festgesetzten Akontobeiträge seither unverändert. Im Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer darum gebeten, eine wesentliche Abweichung von mehr als 20% des tatsächlichen beitragspflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert zu melden. Dies tat er bis zum Stichtag vom 17. März 2020 nicht. Am 27. Oktober 2020 reichte er lediglich die Betriebsrechnungen ein. Eine Mitteilung einer Veränderung des AHV-relevanten Einkommens für das Jahr 2019 unterblieb jedoch. Es ist davon auszugehen, dass bei seiner in buchhalterischer Hinsicht sehr überschaubaren Tätigkeit spätestens gegen Jahresende 2019 eine wesentliche Erhöhung des Einkommens auf über CHF 22'290, also um ein Vielfaches gegenüber der provisorischen Bemessungsgrundlage, erkennbar gewesen sein muss. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Massgebend ist vorliegend daher die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2020, wonach sich die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragsrechtlichen Einkommens von CHF 0 berechnen würden. Da dieses Einkommen unter dem Grenzwert von CHF 10'000 liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten den Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wurden, auf deren Ausstellung der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hatte. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Jahr 2019 oder jedenfalls vor dem 17. März 2020 Einfluss nehmen können, indem er seiner Pflicht zur Meldung eines um weit mehr als 20% höheren Einkommens nachgekommen wäre. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 20% nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00050 vom 30. Januar 2021 E. 3.4 und EE.2020.00009 vom 26. November 2020 E. 3.4). Die definitive Veranlagung für das Jahr 2019 wäre einer Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erst ab dem 1. Juli 2021 zugrunde zu legen gewesen (Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 17. September 2020).
4.3
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung Covid-19 für den Zeitraum ab 17. März 2020 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).
Dispositif
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 16. Dezember 2021