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Décision

S1 22 106

KGVS-20230213-S1-22-106-20230720-F21.pdf

13 février 2023Français14 min

S1 22 106 URTEIL VOM 13. FEBRUAR 2023 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, 3946 Turtmann, Beschwerde...

Source vs.ch

S1 22 106

URTEIL VOM 13. FEBRUAR 2023

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, 3946 Turtmann, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, 3001 Bern

gegen

KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin

(Einstellung der Invalidenrente)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2022

Sachverhalt

A.

A.a Die 1990 geborene Beschwerdeführerin kam im Alter von 4 Jahren in die Schweiz. Aufgrund einer Lernbehinderung sprach die IV ihr Sonderschulmassnahmen, berufliche Massnahmen und ab dem Alter von 18 Jahren mit Verfügung vom 17. November 2011 (IV-Dossier Dok. 147) eine halbe Rente zu. Nach Absolvierung einer Anlehre als Küchenhilfe konnte die Beschwerdeführerin unter sehr hohem Betreuungsbedarf eine stark reduzierte Leistung erbringen. Es fand eine Abklärung bei der befas in Burgdorf statt (a.a.O. Dok. 91). Dabei ergab sich, dass einfache, gleichbleibende oder wiederkehrende Aufgaben, beispielsweise im Hausdienst, bei einer ganztägigen Einsatzfähigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 50% erledigt werden konnten. Als wichtig wurde erachtet, dass es eine Tätigkeit aus dem Bereich «Frauenarbeit» sei, da sich die Beschwerdeführerin in ihrem Selbstverständnis nur mit einer derartigen Arbeit identifizieren könne. Die IV finanzierte zusätzlich einen Arbeitsversuch in Küche, Wäscherei und Reinigungsdienst im Atelier Manus. Ab dem 1. April 2012 war die Beschwerdeführerin zu 50% fest als Küchenhilfe in einem Restaurationsbetrieb angestellt (a.a.O. Dok. 150). Nachdem ihr im Dezember 2012 gekündigt worden war, organisierte die IV einen Arbeitsversuch bei einer Wäscherei. Ihre Leistung wurde vom Arbeitgeber auf 30% geschätzt, eine Anstellung kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin heiratete im März 2013, ihr Ehemann arbeitete und sie bezog die halbe IV-Rente. Es fanden weitere Arbeitsversuche in unterschiedlichen Betrieben statt. Da die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt gestellt hatte, als verheiratete Frau könne sie auch zu Hause bleiben und trotz Mahnverfahren bei der Arbeitsvermittlung nicht mehr mitgewirkte, schloss die IV diese mit Verfügung vom 25. August 2014 (a.a.O. Dok. 182) ab.

A.b Anlässlich einer Revision wurde der Rentenanspruch mit Verfügung vom 15. März 2016 bestätigt.

A.c Im März 2021 wurde erneut eine Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Beim Hausarzt sei sie vor ca. zwei bis drei Jahren letztmals gewesen. Ein Telefon der IV-Stelle mit dem Hausarzt ergab, dass der letzte Arztbesuch tatsächlich vor drei Jahren wegen einer Bagatelle stattgefunden habe und es deshalb keinen Sinn mache, einen Arztbericht auszufüllen. Ebensowenig sinnvoll wäre es, die Patientin einzubestellen, da es sich diesfalls nur um einen «Momentaufnahme» handeln würde. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Mai 2017 Mutter geworden und nicht erwerbstätig. Die IV stufte sie ihren Angaben zufolge als im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig und zu 50% Hausfrau ein. Eine Haushaltsabklärung ergab im August 2021 (a.a.O. Dok. 202), dass die Beschwerdeführerin den kompletten Haushalt selbständig und ohne Dritthilfe erledige. Der Ehemann sei gesund und arbeite zu 100%, die ihm zumutbare Mithilfe wurde als sehr gross eingeschätzt. Die IV kam zum Schluss, als Teilzeiterwerbstätige zu 50% bestehe eine 67%ige Einschränkung und als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Der global errechnete Invaliditätsgrad betrage demzufolge 33.5%, womit ein Rentenanspruch entfalle (a.a.O. Dok. 204). Die Beschwerdeführerin erhob ihre Einwände (a.a.O. Dok. 214). In der Haushaltsführung fielen vorwiegend dieselben Aufgaben an, wie bei der Arbeit in der Küche, der Wäscherei oder sonst in der Hauswirtschaft. Infolgedessen sei es unverständlich, dass die Haushaltsführung ohne Einschränkungen erledigt werden könne. Eine Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nie eingetreten. Es sei somit mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch im Haushalt Einschränkungen bestünden und deshalb insgesamt auch ein höherer Invaliditätsgrad bestehe. Die IV-Stelle sei ihrer Abklärungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen. Eine fachärztliche Beurteilung und eine erneute Haushaltsabklärung seien unerlässlich.

B.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 bestätigte die IV-Stelle den Vorentscheid und hob die Rente auf Ende Juli 2022 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, den Angaben der Versicherten, wonach sie bei der Haushaltsführung keine Hilfe brauche, kämen als sogenannte «Aussagen der ersten Stunde» ein höherer Beweiswert zu als späteren, allenfalls versicherungsrechtlich motivierten Aussagen im Anhörungs- oder Beschwerdeverfahren. Es möge sein, dass die Haushaltsarbeiten nur langsam verrichtet werden könnten. Tatsache bleibe aber, dass die Versicherte diese Arbeiten frei einteilen könne und sich daran im Sinne der Schadenminderungspflicht auch ihr Ehemann beteiligen müsse. Haushaltsarbeiten könnten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit ähnlichen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt verglichen werden.

C.

Dagegen wurde am 1. Juli 2022 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergän-

zenden Abklärung sowie zur Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich-ten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gerichtlich ergänzend abzuklären und festzusetzen. Der Abklärungsbericht betreffend Haushalt und Erwerbstätigkeit sei unrichtig und die damit einhergehende Einschätzung werde ausdrücklich bestritten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Gesundheitsschadens nicht nur in der Erwerbs- sondern auch in der Haushaltstätigkeit eingeschränkt. Sie arbeite sehr langsam, sei rasch überfordert und könne somit die Haushaltsarbeit nur unzureichend erledigen. Dies bestätige auch der langjährige Hausarzt in seinem Bericht vom 27. Juni 2022 (Beschwerdebeilage 3). Dieser verlange eine gezielte medizinische Abklärung und Neubeurteilung. Eine solche sei nie erfolgt, obwohl die Rahmen der Arbeitsversuche in den Jahren 2013 und 2014 grosse Einschränkungen festgestellt worden seien. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden. Die Einschränkungen bestünden demzufolge auch bei der Haushaltsarbeit und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Haushaltsabklärung ungenügend umfangreich, detailliert und sorgfältig durchgeführt worden sei. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben habe, sie müsse bei der Haushaltsführung keinerlei Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Sie habe die Fragen nicht richtig verstehen und einordnen können und habe sich völlig überfordert und unter Druck gesetzt gefühlt. Eine rasche Überforderung sei ihrem Beschwerdebild immanent. Die Abklärungsperson habe die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht gekannt, bzw. nicht gebührend in die Beurteilung mit einbezogen. Eine zuverlässige Bewertung der Einschränkungen im Haushalt sei damit nicht möglich und auf den Abklärungsbericht vom August 2021 könne nicht abgestellt werden. Es sei unerlässlich, eine fachärztliche (medizinische) Abklärung bzw. ein Gutachten bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit und des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen und gestützt darauf eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen.

Mit Vernehmlassung vom 16. August 2022 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Hausarztes vom 27. Juni 2022 seien weder medizinische Befunde noch eine medizinische Argumentation für massgebliche Einschränkungen im Haushalt zu entnehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Hausarzt keinen IV-Bericht habe verfassen wollen, da er die Patientin seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe, müsse das Schreiben vom 27. Juni 2022 als reines Gefälligkeitsattest ohne jeglichen Beweiswert betrachtet werden. Bei den Fragestellungen der Abklärungsperson handle es sich um einfache Fragen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin diese aufgrund ihrer Lernbehinderung nicht verstanden haben sollte. Selbst die etwas komplexere Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall habe beantwortet werden können. Bezüglich der erweiterten Begründung der gesundheitlichen Situation des Sohnes, sei die IV-Stelle der Beschwerdeführerin entgegengekommen, indem momentan nicht von einer vollen Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt ausgegangen worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer Lernbehinderung und einem unterdurchschnittlichen IQ. Dies schränke die Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ein, könne objektiv betrachtet aber nicht eine Einschränkung in der Haushaltsführung begründen. Inwiefern die Einschätzung der Haushaltsabklärung einer medizinischen Beurteilung widersprechen sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 21. September 2022 abgeschlossen.

Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

ERWÄGUNGEN

1.

Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2022 mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund keine Einschränkungen bei der Haushaltsarbeit bestehen sollten. Die entsprechende Abklärung sei mangelhaft, darauf könne nicht abgestellt werden. Eine fachärztliche Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unabdingbar und gestützt auf diese sei die Haushaltsabklärung zu wiederholen.

3.

Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Rente zu Recht in Revsion gezogen wurde, d.h., ob sich die tatsächliche Situation im Verlaufe des zeitlichen Vergleichszeitraums insofern verändert hat, als die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage neu als Teilerwerbstätige einzustufen und damit die Invalidität anhand der gemischten Methode zu bemessen ist.

3.1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad nach der gemischten Bemessungsmethode bestimmt (vgl. Art. 28a IVG; Art 27bis IVV; BGE 147 V 124 E. 5 und 6). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V

131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 147 V 124 E. 7). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

4.

In casu ist somit zu prüfen, ob zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. November 2011 und jenem im Zeitpunkt der die Revision betreffenden Verfügung vom 31. Mai 2022, tatsächlich wesentliche Änderungen eingetreten sind.

4.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Mai 2017 Mutter, damit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts gegeben (BGE 147 V 124 E. 7). Eine Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nicht zusätzlich notwendig.

4.2 Es ist unbestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unverändert ist. Dies wird ergibt sich durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt seit drei Jahren nicht mehr benötigt hat und wird explizit bestätigt durch dessen Schreiben vom 27. Juni 2022.

4.3 Anlässlich der Erhebung zu Hause bei der Beschwerdeführerin, gab diese an, ohne Kinderbetreuung würde sie in einem Pensum von 50% arbeiten. Die IV-Stelle schätzte sie demzufolge als zu 50% erwerbstätig und zu 50% mit der Haushaltsführung befasst ein. Nachdem die Beschwerdeführerin versichert hatte, den gesamten Haushalt ohne jegliche Dritthilfe vollkommen selbständig zu führen, entfiel die üblicherweise vorzunehmende Einzelprüfung der Teilbereiche der Haushaltsarbeiten. Da es sich bei diesen beiden grundlegenden Fragen nicht um schwierig vorstellbare Sachverhalte handelt und die Fragen zudem mündlich gestellt wurden, darf – auch im Kontext der gesamten Akten – davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sie verstanden und korrekt beantwortet hat. Entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Einwände können die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Erwerbstätigkeit nicht eins zu eins auf die Haushaltsarbeit übertragen werden, denn dabei würde verkannt, dass im Haushalt in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch die Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht. Überdies haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im erwerberblichen Tätigkeitsbereich Fragen der Schadenminderungspflicht – hier zu denken ist insbesondere an die zumutbare Mitarbeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Haushalt – ausser Acht zu bleiben (Bundesgerichtsurteil I 699/05 vom 16. März 2006 E. 6.2.1). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die IV-Stelle zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für Haushaltsarbeiten und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die Erwerbstätigkeit ausgegangen.

In antizipierter Beweiswürdigung kann von fachärztlichen Untersuchungen oder der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E.3.3 und 122 V 157 E. 1d).

4.4 In Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe zu einem Statuswechsel führen, ist der Invaliditätsgrad gemäss dem neuen Berechnungsmodell der gemischten Methode nach Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV zu bestimmen. Dieses Berechnungsmodell verfolgt das Ziel einer nichtdiskriminierenden Ausgestaltung der gemischten Methode und damit der EMRK-konformen Behandlung teilerwerbstätiger Versicherter. Neu wird für beide Teilbereiche so gerechnet, wie wenn keine Teilerwerbstätigkeit vorläge. Die prozentual ermittelten und nach invalidenversicherungsrechtlichem Status – einmalig – gewichteten Anteile werden in der Folge addiert. Dies ergibt bei einer 67%-igen Invalidität im Erwerbsbereich und einer 0%-igen im Haushalt einen globalen Invalditätsgrad von 33.5% (67%x50% + 0%x50%).

Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch somit zu Recht verneint und die bisherigen Leistungen auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt.

4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Partei-entschädigungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 13. Februar 2023