S1 22 194
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21 mars 2023Français10 min
S1 22 194 URTEIL VOM 21. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, gegen...
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S1 22 194
URTEIL VOM 21. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(KAE / Frist)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2022
Sachverhalt und Verfahren
A. Am 20. März 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin S. 194) liess die Beschwerdeführerin erstmals eine Voranmeldung von Kurzarbeit für ihren Betrieb einreichen. Am 30. November 2020 (S. 185) und am 11. Februar 2021 (S. 175) erneuerte sie diese.
Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2020 (S. 183) und 5. März 2021 (S. 171) bewilligte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 3. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
Am 13. Januar 2021 (S. 163, 179) ging der Antrag und die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für den Dezember 2020 bei der Arbeitslosenkasse ein. Am 10. März 2021 (S. 165) folgte derjenige für den Februar 2021. Die Abrechnungsformulare für den Monat März 2021 (S. 150) wurden der Beschwerdegegnerin am 15. April 2021 zugestellt.
Mit Mailschreiben vom 20. Oktober 2021 (S. 149) an die Arbeitslosenkasse liess die Beschwerdeführerin die Abrechnungen der Monate Januar 2021 und April 2021 zukommen.
Nachdem für diese Monate die Zahlungen ausblieben, legte die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 (S. 135) dar, sämtliche Anträge und Abrechnungen seien immer fristgerecht direkt anfangs des jeweiligen Monats erstellt worden. Die monatliche Lohnabrechnung hätte sonst nicht abgefasst werden können. Leider könne kein Nachweis des Versands erbracht werden, da die Abrechnungen weder eingeschrieben noch per Mail versandt worden seien. Die Abrechnungen seien jedoch rechtzeitig erstellt worden. Es wurde auf entsprechende Mailschreiben der Treuhandfirma an die Beschwerdeführerin verwiesen (S. 36 und 37.).
B. Am 25. November 2021 (S. 131, 133) verfügte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2021 und April 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen, da die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden seien.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Dezember 2021 (S. 29 und S. 33 ff.) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 (S. 12 ff.) ab.
C. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar 2021 und April 2021. Die Abrechnungen seien monatlich ordnungsgemäss per Post zugestellt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteien hielten in der Folge an ihren Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 bzw. Art. 119 Abs.
1.
lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Da die Beschwerde in casu rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar 2021 und April 2021.
3.
3.1
Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber, der im Rahmen einer Kurzarbeit einen Entschädigungsanspruch geltend macht, dies innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse tun. Er reicht der Kasse ein: a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung; c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (Art. 38 Abs. 3 AVIG).
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 38 AVIG wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist am Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht (Bundesgerichtsurteil C 26/01 vom 15. Januar 2003 publiziert in ARV 2003 S. 251). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 29 ATSG und Art. 38 ATSG).
Massgebend zur Fristwahrung ist nicht das Eintreffen der schriftlichen Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Arbeitslosenkasse (sog. Empfangsprinzip), sondern die Übergabe an die Schweizerische Post oder den Empfänger (sog. Expeditionsprinzip). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 1 und 3 AVIG). Bei der Frist für die Geltendmachung des Anspruchs handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. Rubin Boris, assurance-chômage et service public de l’emploi, 6. Teil, indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, 2019, S. 138 N 669; AVIG-Praxis KAE Randziffer I2). Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden.
3.2
Auch wenn die Beantragung, Prüfung und die Abrechnung der KAE einerseits im Interesse der sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation befindenden betroffenen Personen und andererseits zur Entlastung der Vollzugsorgane wegen der hohen Anzahl von Anträgen vereinfacht wurden, sodass die Zahlungen schnellstmöglichst geleistet werden konnten (vgl. dazu die Medienmitteilungen des Seco vom 20. März und vom 8. April 2020 unter https: // www.seco.admin.ch/ seco/ de/ home/ seco/ nsb-news/ medienmitteilungen-2020. html und https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeitcovid-19.html), bedarf es einer korrekten und fristgerechten Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung, ansonsten dieser verwirkt.
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe für die Abrechnungsperioden Januar 2021 und April 2021 keinen fristgerechten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt, weshalb auch ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für diese Monate entfalle.
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe die Abrechnungen jeden Monat erstellt und per Post an die Beschwerdegegnerin versandt. Die Zustellung für die Monate Januar 2021 und April 2021 will sie ausserdem mit den Mailschreiben der Treuhandfirma vom 3. Februar 2021 und 4. Mai 2021 an sie als belegt haben.
4.2 Die hier zur Diskussion stehenden Abrechnungsperioden sind am 31. Januar 2021 bzw. 30. April 2021 abgelaufen, sodass die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs auf KAE am nächsten Tag, d.h. am 1. Februar 2021 bzw. 1. Mai 2021, zu laufen begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des dritten Monats, d.h. am 30. April 2021 bzw. am Montag 2. August 2021, geendet hatten.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass am 6. Mai 2020 die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Abrechnungen für die Monate März 2020 und April 2020 (S. 188 ff) bei der Beschwerdegegnerin eingingen. Am 25. Januar 2021 (S. 178 ff. und S. 163), am 10. März 2021 (S. 165 ff) und am 15. April 2021 (S. 150 ff.) traf dies auch für die Abrechnungen der Monate Dezember 2020, Februar 2021 und März 2021 zu.
Den Akten kann jedoch kein Beleg hinsichtlich der Übergabe der Abrechnung der Monate Januar 2021 und April 2021 zum massgebenden Datum an die Post bzw.
Beschwerdegegnerin entnommen werden. Einzig für den 20. Oktober 2021 liegen Nachweise in Form von Mailschreiben vor, damit aber verspätet.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abrechnungen seien – da weder per Einschreiben noch per Mail - per A-Post versandt worden. Sie vermag jedoch die Übergabe an die Schweizerische Post nicht zu belegen, zumal es dafür an einem postalischen Beleg fehlt. Diesbezüglich beteuert sie die postalische Aufgabe des Antrags- bzw. Abrechnungsformulars für sämtliche Abrechnungen jeweils zu Monatsbeginn. Aus dem Umstand, dass andere Abrechnungen zugestellt worden waren, kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass zum Nachweis von fristgerechter Aufgabe von Schriftstücken erhöhte Massnahmen erforderlich sind. Indem sie sich mit der Zustellung solcher Schriftstücke per A-Post statt R oder A+ einliess, nahm sie damit das Risiko in Kauf, dass im Falle einer strittigen Beweislage diese zu ihren Ungunsten ausfallen würde. Ferner darf das Expeditionsprinzip nicht zu dem Missverständnis verleiten, dass bspw. mit dem Einwurf in den Postkasten schon die Prozesshandlung bewirkt sei. Damit diese bewirkt wird, muss sie den Empfänger (bspw. Verwaltung, Gericht) erreichen. Nur wenn dies der Fall ist, wird in Ansehung der Frage der Rechtzeitigkeit auf die Abgabe bei der Post resp. den Einwurf in den Briefkasten abgestellt (Ernst Wolfgang/Oberholzer Serafin/Sunaric Predrag, Fristen und Fristenberechnung im Zivilprozess [ZPO-BGG-SchKG], Zürich/St. Gallen, S. 135).
Wenn sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Mailschreiben zwischen ihr und der Treuhandfirma beruft, vermag dies zwar die Erstellung der Abrechnungen der strittigen Monate zu beweisen, jedoch nicht deren Zustellung an die Beschwerdegegnerin, was erforderlich wäre.
Nach dem Gesagten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung der Ansprüche für die Monate Januar 2021 und April 2021 erstmals am 20. Oktober 2021 erfolgten. Damit war der Entschädigungsanspruch verspätet und verwirkt.
4.3 Mithin erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem Kantonsgericht ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos ist. Das Spezialgesetz, in casu das AVIG, sieht ebenfalls keine Kostenpflicht vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 21. März 2023