Lexipedia

Décision

S1 23 44

KGVS-20230523-S1-23-44-20230720-F41.pdf

23 mai 2023Français15 min

S1 23 44 URTEIL VOM 23. MAI 2023 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen DIENS...

Source vs.ch

S1 23 44

URTEIL VOM 23. MAI 2023

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT (DIHA), 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin

(Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2023

Sachverhalt und Verfahren

A. Die xxxx1 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 24. November 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A _________ zur Arbeitsvermittlung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 forderte das RAV diese auf, betreffend die fehlenden Arbeitsbemühungen für die Monate März, April und Mai 2022 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Mailschreiben vom 11. Juli 2022 hinterlegte die Versicherte die Stellenbemühungen für den Monat März 2022 und wies in Bezug auf die Nachweise für die Monate März, April und Mai 2022 darauf hin, diese seien am 17. Juni 2022 per einfacher Post versandt worden. Aufgrund der Weiterbildung und des Umzugs ins Wallis sei sie wegen Überlastung nicht früher dazu gekommen.

Am 2. August 2022 wurde die Versicherte vom RAV Oberwallis zur erneuten Stellungnahme aufgefordert. Die Versicherte führte am 9. August 2022 aus, da sie die Formulare per A-Post versandt habe, könne sie keinen Versandnachweis erbringen.

B. Mit Verfügung vom 11. August 2022 verhängte das RAV Oberwallis wegen fehlender bzw. verspäteter Nachweise der Arbeitsbemühungen für die Monate März bis Mai 2022 eine Anspruchseinstellung von neunzehn Tagen. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 26. August 2022 präzisierte die Beschwerdeführerin, der Briefumschlag sei am 5. Juli 2022 in B _________ in den Briefkasten geworfen worden. Das habe sie telefonisch dem RAV-Berater mitgeteilt, der diese Vorgehensweise akzeptiert habe. Mit Mailschreiben vom 29. August 2022 bestätigte der RAV-Berater einen rechtzeitigen Eingang, wobei die Akten falsch abgelegt worden seien. Nachdem die Akten an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurden, ersuchte diese den RAV-Berater um Zustellung der Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die strittigen Monate. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Da die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate März bis Mai 2022 mit Eingangstempel, Datum und Unterschrift nicht zugestellt worden seien, fehle es am Nachweis einer fristgerechten Postaufgabe.

C. Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherte am 14. März 2023 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ein. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung der verweigerten Taggelder. Der Mitarbeiter des RAV A _________ habe bestätigt, dass sie keine Fehler gemacht habe und die Akten beim Zentrum verlegt worden seien. Entsprechende Erkundigungen seien einzuholen. Sie habe sich stets um Arbeit bemüht. Die Streichung der Taggelder wirke sich finanziell für sie erheblich aus. Den Akten lagen u.a. die Kopien der 1. Seite der Nachweise für die Monate März 2022 und Mai 2022 bei, wobei amtliche Stempel fehlten. Der Nachweis für den Monat April 2022 fehlte gänzlich.

Die DIHA verzichtete am 3. April 2023 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Am 11. Mai 2023 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde die amtlich Akten eingeholt, worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt wurden.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 14. März 2023 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG).

1.2

Die versicherte Person hatte ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Kanton Wallis. Die örtliche Zuständigkeit der angerufenen sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.

2.

Es ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von neunzehn Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei ist streitig, ob und wann die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen für die Monate März bis Mai 2022 dem RAV eingereicht hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss die Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person zu beachten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 78 E. 4a). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

3.2

Die Verordnungsvorschrift von Art. 26 AVIV konkretisiert die im Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit bemühen. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss sie gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die versicherte Person hat diesen Nachweis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Lässt sie diese Frist unentschuldigt verstreichen, werden ihre Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Diese Fiktion stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Hintergrund der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion bildet der Umstand, dass die Verwaltung in die Lage versetzt werden soll, die getätigten Arbeitsbemühungen jeweils pro monatliche Kontrollperiode (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV) sach- und fristgerecht zu überprüfen und allfällige Einstellungstage möglichst ohne Verzug pro einzelne Kontrollperiode in Abzug zu bringen. Die hierfür massgebende Einreichungsfrist bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats dient mithin einem raschen und förderlichen Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts (Bundesgerichtsurteil 8C_183/2008 vom 27. Juni 2008 E. 3a).

3.3

Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen Schaden niedergeschlagen haben (Bundesgerichtsurteil C 152/01 vom 21. Februar 2002).

3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.

3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.

Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).

4.

4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die erste Seite des Nachweisformulars für den Monat März 2022 am 11. Juli 2022 in Kopie per Mail beim RAV eingegangen war (Beilage 5 der Beschwerdegegnerin). Die RAV-Beraterin ersuchte die Versicherte gleichentags darum, dieses nochmals zu übermitteln, da die Bewerbungsdaten nicht ersichtlich waren. Für die übrigen Nachweise liegen keine schriftlichen Eingangsbestätigungen vor. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übermittelte die Versicherte eine Kopie der ersten Seite des Formulars des Monats Mai 2022. Auch hier fehlen die Bewerbungsdaten, ein Eingangstempel oder eine Unterschrift. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die amtlichen Formulare weder in den Akten des RAV A _________ noch des RAV Oberwallis befinden. Auch nach entsprechender Rückfrage beim RAV A _________ nach dem Verbleib der Formulare, konnten diese nicht beigebracht werden (Akten der Beschwerdegegnerin act. 97). Die Formulare scheinen deshalb entweder beim RAV verloren gegangen oder nie eingereicht worden zu sein.

Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Umgekehrt hat die versicherte Person den Nachweis für die Einreichung der von ihr behaupteten Zustellung zu leisten. Im Falle der Beweislosigkeit hat der Entscheid zuungunsten jener Partei auszufallen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Wählt der Absender den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Wege den Nachweis nicht erbringen, dass und wann seine Sendung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fraglichen Formulare mit den Nachweisen ihrer Arbeitsbemühungen für die strittigen Monate in den Briefkasten eingeworfen zu haben, wobei sie sich in Bezug auf das Datum des Einwurfs widersprüchlich äussert. Zur Bekräftigung ihres Standpunktes kann sie sich auf kein Beweismittel berufen und es bleibt anzumerken, dass ein Versand an den von der Beschwerdeführerin geäusserten Tagen in jedem Fall verspätet gewesen wäre. Gründe, wie Umzug, starke Belastung oder familiäre Situation vermögen daran nichts zu ändern. Zwar bestätigt der RAV-Berater am 26. Juli 2022 ein Telefongespräch, gemäss welchem ihm die Versicherte die Postaufgabe der Formulare bestätigt habe, jedoch lässt sich auch daraus nicht deren Rechtzeitigkeit beweisen. Was schliesslich die am 29. August 2022 abweichende Darlegung desselben RAV-Beraters betrifft, die Arbeitsbemühungen seien rechtzeitig eingetroffen, aber versehentlich falsch abgelegt worden, wurde diese offensichtlich auf Verlangen der Beschwerdeführerin erstellt. Im Übrigen überzeugt sie nicht, da beim falschem Ablegen der Dokumente, diese auffindbar gewesen wären. Hinzu tritt, dass den amtlichen Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die fraglichen Formulare beim RAV eingetroffen wären. Unter Berücksichtigung des unter Erwägung

4.1 Dargelegten, hat die Versicherte demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die unbewiesene rechtzeitige Zustellung der fraglichen Formulare und mithin die Verletzung der entsprechenden Kontrollpflichten führt dazu, dass die entsprechenden Arbeitsbemühungen für die Monate März bis Mai 2022 nicht berücksichtigt werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin für die fehlenden Nachweise auch keine anderen entschuldbaren Gründe vorbringen konnte, erfüllt sie den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, womit die Beschwerdegegnerin sie zu Recht vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

4.3 Schliesslich kann festgehalten werden, dass aufgrund der gegebenen Sachlage auf die vorhandenen Akten abzustellen ist und sich die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen (Einholung von Auskünften) erübrigen, sofern diese nicht bereits erfolgt sind. Das Gericht betrachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt (BGE 144 II 427 E.

3.1.3 und 141 I 60 E.3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BGE 122 V 157 E. 1d).

4.4 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beläuft sich auf 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und

31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts hat die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein.

Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist das vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welches die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79, 1.D). Das Raster entbindet die Durchführungsstellen der ALV aber nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung. Die Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit fehlenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Da praxisgemäss die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines einheitlichen Willensentschlusses nur eine Einstellung verfügt, ist daran festzuhalten und das Verschulden gesamthaft zu würdigen. Das massgebende Einstellraster sieht für eine erstmalige, fehlende Bemühung um Arbeit während einer Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von

5 bis 9 Tagen vor. Erneut fehlende Arbeitsbemühungen sind im Umfang von 10 bis 19 Einstellungstagen zu sanktionieren.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Verschulden der Beschwerdeführerin als mittelschwer eingestuft und die Einstellungsdauer auf neunzehn Tage beschränkt. Die Beschwerdeführerin führt aus, nicht böswillig gehandelt zu haben. Dies mag zwar zutreffen, jedoch muss ihr entgegengehalten werden, dass sie in ihren Stellungnahmen selber dargelegt hatte, die Nachweise für die Monate März, April und Mai 2022 frühestens Mitte Juni 2022 (17. Juni 2022) bzw. anfangs Juli 2022 (5. Juli 2022), mithin bewusst verspätet, wegen einer Weiterbildung und des Umzugs nicht fristgerecht gesendet zu haben. Die Beschwerdeführerin mass also ihren Verpflichtungen zur rechtzeitigen Aufgabe der Nachweise willentlich zu wenig Bedeutung zu. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die verspäteten Nachweise für die behaupteten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden zu verantworten hat und die Nachweise – sofern sie überhaupt vorhanden sind - auch in qualitativer Hinsicht (fehlende Daten, Unterschrift usw.) ungenügend sind, erachtet das Gericht die verfügte Einstelldauer als angemessen. Es besteht mithin kein Anlass für eine Reduktion derselben. Schliesslich war das RAV auch nicht gehalten, eine angemessene Nachfrist für das Nachreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen anzusetzen (Urteil des Kantons Glarus VG.2013.00081 vom 15. Januar 2014 E. 4.3) und würde das allfällige falsch Ablegen der Dokumenten nichts an der von der Versicherten verschuldeten Verspätung ändern. Wie oben dargelegt, ist gemäss Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn bis neunzehn Tage vorgesehen. Folglich hat die Vorinstanz die Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt, weshalb diese nicht zu beanstanden ist.

4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden März bis Mai 2022 ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neunzehn Tage bestätigt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 23. Mai 2023