S1 24 117
KGVS-20250107-S1-24-117-20250303-F31.pdf
7 janvier 2025Français14 min
S1 24 117 URTEIL VOM 7. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen A...
Source vs.ch
S1 24 117
URTEIL VOM 7. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin
(Rückforderung Erwerbsersatzentschädigung; Covid 19)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2024
Verfahren
A. Die Beschwerdeführerin meldete im Sommer 2021 ihr Einzelunternehmen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Erwerbsersatzentschädigungen aufgrund der Corona-Pandemie an und machte eine Umsatzeinbusse wegen Kundenrückgangs geltend (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin act. 5-6, 8, 10, 12, 14). Mit periodischen Abrechnungen ab 5. Oktober 2021 (act. 4, 7, 9, 11, 13 und 15) überwies die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 16. Februar 2022 auf das Konto der Beschwerdeführerin.
B. Mit Verfügung vom 24. März 2022 (act. 16) forderte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 gewährte Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 13'571.60 mit der Begründung zurück, die Umsatzeinbusse stehe nicht in direktem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, sondern hänge mit der aus der Pandemie resultierenden Wirtschaftslage zusammen.
Die dagegen eingereichte Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 (Postaufgabedatum) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Juni 2024 ab (act. 19).
C. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2024 (Postaufgabedatum) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Sie machte u.a. geltend, sich mehrfach bei der Kasse bezüglich des Anspruchs erkundigt zu haben, welcher ihr bestätigt worden sei. Die Umsatzeinbusse wegen der ausbleibenden Kundschaft sei drastisch gewesen und ihr Geschäftsbereich sei von den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stark betroffen gewesen.
Die Beschwerdegegnerin liess sich am 4. September 2024 vernehmen, hielt an ihrer Begründung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Replizierend brachte die Beschwerdeführerin am 11. November 2024 vor, ihr Verkaufsladen sei indirekt von den behördlichen Massnahmen betroffen gewesen. Aufgrund der pandemiebedingten Situation und den damit verbundenen Einschränkungen im öffentlichen Leben seien die Laufkundschaft zurückgegangen und der Umsatz eingebrochen.
Mit Duplik vom 11. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Entscheid fest.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49 ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ist zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerden sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG).
1.2
Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde fristgerecht Beschwerde geführt (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG).
1.3
Da die Beschwerdeführerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens begründet und sie in ihren Rechten berührt ist, ist sie beschwerdebefugt, womit auf die Beschwerden einzutreten ist.
2.
Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024. Strittig ist eine Rückforderung von Erwerbsersatzentschädigungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus.
3.
3.1
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV die Covid-19Verordnung Erwerbsausfall erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19Epidemie (Covid-19-Gesetz) verabschiedet. Seither beruht die Verordnung auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. Nach dieser Bestimmung kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 bzw. 40 bzw. 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in den vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 resp. vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 resp. ab dem 1. April 2021 geltenden Fassungen). Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz; BGE 148 V 265 E. 1.2.2, vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 5.1 und 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben Selbstständigerwerbende dann Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 5.1 und 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.2.2).
3.2
Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist personen- und nicht unternehmensbezogen. Sie kompensiert den finanziellen Erwerbsausfall einer einzelnen Person, nicht aber den Verlust des Unternehmens. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass in jedem Fall der Anspruch auf einen Covid-19-Erwerbsersatz ausgeschlossen bleibt, wenn und solange die betroffenen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung oder mitarbeitende Ehegatten ihr monatliches Salär durch ihre Arbeitgeberin weiterhin ausgerichtet erhalten. Vorbehalten bleibt insbesondere bis zum 21. Januar 2022 ein missbräuchlicher Bezug, der seine Grenze jedoch einzig in Form des Doppelbezuges in der Person der betroffenen Arbeitnehmer findet (Bundesgerichtsurteil 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.4; Versicherungsgericht des Kanton Solothurn VSBES.2022.265 vom 13. November 2023 E. 3.3.3).
3.3
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
4.
4.1
Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachte Umsatzeinbusse stehe nicht in direktem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen und für die indirekte Einbusse bestehe kein Anspruch auf Entschädigungen. Dem ist – wie im Folgenden ausgeführt – zuzustimmen.
4.2
Was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September 2021 bis Februar 2022 betrifft, so stellt diese selber nicht in Abrede, dass ein solcher Anspruch eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie voraussetzt (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-Verordnung Erwerbsausfall; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00022 vom 30. Juni 2022 E. 3). Dies gilt auch für indirekte Auswirkungen. Mit diesen Massnahmen sind vom Bund und den Kantonen erlassene Vorschriften gemeint. Diesbezüglich gilt es insbesondere in Erinnerung zu rufen, dass der Bundesrat wegen der Bedrohungen durch Covid-19 am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen erklärte (Epidemiengesetz, vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Hernach beschloss er eine Vielzahl von Schliessungen und anderen Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19. Sehr vereinfachend lässt sich sagen, dass mit der in der Folgezeit laufenden Änderung der Bedrohung durch Covid-19 für die Bevölkerung in der Schweiz und insbesondere der Belastung der Schweizer Spitäler auch die behördlichen Massnahmen stetig angepasst wurden. Der Sommer 2021 gehörte zu jenen Zeiten, in denen sich die epidemiologische Lage entspannte, was den Bundesrat zu einer Lockerung der Massnahmen veranlasste (vgl. die Medienmitteilungen vom 26. Mai und 23. Juni 2021). Vor diesem Hintergrund wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version
18.
des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus-Corona-Erwerbsersatz (KS CE) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten sie ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen würden. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). Die Beschwerdegegnerin brachte mithin zu Recht vor, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode ab dem 1. September 2021 einer genaueren Prüfung unterziehen müssen. Am 13. September 2021 entschied der Bundesrat, die Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren auszuweiten, nachdem es sich bereits für Discos und Grossveranstaltungen bewährt hatte. Das Zertifikat ermöglichte Veranstaltungen und Aktivitäten, die ohne Zertifikat zu gefährlich gewesen wären, und erlaubt es, Massnahmen gegen die Ausbreitung des Virus zu ergreifen, ohne gleich Einrichtungen zu schliessen oder bestimmte Aktivitäten zu verbieten. Von dieser Zertifikatspflicht war jedoch der Detailhandel nicht betroffen, dort galt einzig die bestehende Maskenpflicht.
4.3
Die Beschwerdeführerin verkauft «_________» (vgl. deren Handelsregisterauszug sowie deren Homepage). Als Detailhändlerin war sie von den vom Bundesrat mit der am 17. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft gesetzten Änderung von Art. 6 Abs. 2 lit. e Covid19-Verordnung 2 angeordneten Betriebsschliessungen betroffen. Hernach beschloss der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. April 2020 – nebst der Lockerung von weiteren Massnahmen – die Läden per 11. Mai 2020 wieder zu öffnen (vgl. die Medienmitteilung vom 29. April 2020). Dies galt ebenfalls für die Detailhandelsgeschäfte, welche unter der Voraussetzung, dass sie über ein Schutzkonzept nach Art. 6a der Covid-19Verordnung 2 (Stand: 11. Mai 2020) verfügen und dieses umsetzen, wieder Kundinnen und Kunden empfangen durften (Art. 6 Abs. 3 lit. d. der Covid-19-Verordnung 2 [Stand: 11. Mai 2020]). Im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 galten gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (kurz: Covid19-Verordnung besondere Lage, in den vom 26. Juni 2021 bis 9. Januar 2022 gültig gewesenen Versionen), dass in öffentlich zugänglichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und die Betriebe ein Schutzkonzept einhalten müssen. In der fraglichen Zeit durfte der Laden der Beschwerdeführerin mithin geöffnet haben, wobei es galt, die erwähnten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zu befolgen. Dadurch wurde das Empfangen und Bedienen von Kundinnen und Kunden nicht verunmöglicht. Das behördlich verordnete Schutzkonzept ermöglichte vielmehr den Kundenkontakt trotz der Gefahren von Covid-19. Es ist mithin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. September 2021 bis zum 16. Februar 2022 auch indirekt durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 massgeblich eingeschränkt war.
Soweit die Pandemie selbst im Sinne einer veränderten wirtschaftlichen Lage oder einer Veränderung des Konsumverhaltens(indirekten) Einfluss auf die Kundenfrequenz des Einzelunternehmens gezeitigt haben sollte, reicht dieser Einfluss nicht mehr aus, um die behördlichen Massnahmen direkt oder indirekt als Ursache der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu betrachten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00074 vom 13. Juni 2023 E. 3 ff.).
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Anspruch wegen des Kundenausfalls aufgrund der Pandemie nicht näher. Zwar ist es aufgrund der sich stetig ändernden Pandemielage und den damit einhergehenden Unsicherheiten in der Bevölkerung denkbar, dass gewisse Personen deswegen auf eine Anschaffung verzichten wollten. Sollten sich die potenziellen Kundinnen und Kunden aus Angst vor Covid-19 gegen einen Einkauf entschieden haben, fehlte eine (direkte oder indirekte) Kausalität zu behördlich angeordneten Massnahmen und hätte dafür nicht die Corona-Erwerbsersatzentschädigung einzustehen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2022.00042 vom 14. September 2022 E. 2.3). Selbst die von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Behauptung, Grund für das Fernbleiben der Kundinnen und Kunden sei eine von den behördlichen Massnahmen hervorgerufene Angst vor persönlichen Kontakten gewesen, sticht nicht, zumal ausschliesslich die Krankheitsfolgen selbst und nicht behördliche Schutzmassnahmen Grund zur Angst boten. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach das von der Beschwerdeführerin betriebene Unternehmen ab September 2021 durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht (mehr) erheblich eingeschränkt war, ist somit nicht zu beanstanden, womit sich die für diesen Zeitraum ausgerichteten Entschädigungen als gesetzeswidrig erweisen.
5.
5.1
Die Zusprache von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur dieser Verfügung. Die Entscheidung über den unrechtmässigen Bezug von Leistungen zielt darauf ab, festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sind. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen (BGE 122 V 221 E. 6 c). Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen entsprechend zurückzuerstatten. Eine rückwirkende Korrektur einer Leistungsausrichtung setzt nicht voraus, dass der Empfänger die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Selbst wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist, besteht eine Rückerstattungspflicht (KIE-SER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. A., 2020, Rz. 29 zu Art. 25 ATSG).
5.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensschutz bzw. das Vertrauen auf eine (falsche) behördliche Auskunft. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen insbesondere behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Vorausgesetzt ist dabei jedoch, dass die auskunftserteilende Behörde für die Auskunft zuständig war oder der Private zumindest in guten Treuen annehmen durfte, dass die Behörde zur Auskunftserteilung befugt war, die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde und aufgrund einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit auch tatsächlich geeignet war, ein entsprechendes Vertrauen zu begründen (HÄFE-LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, Rz. 668 ff.). Der Betroffene muss von der Vertrauensgrundlage Kenntnis haben und darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit schliesslich weder kennen noch kennen müssen. Auf den vorliegenden Fall übertragen ist festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gespräche nicht aktenkundig sind. Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist somit ausgeschlossen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Erstdarlegung (Einsprache vom 4. Juli 2022), auf welche abzustellen ist (Aussage der ersten Stunde), behauptet, ihr sei die Höhe der Entschädigung und die Weitereinreichung der Gesuche verbindlich bestätigt worden. Vom Grundsatz der Anspruchsberechtigung und deren verbindlichen Zusprache war nie die Rede, weshalb eine allfällige Auskunft auch nicht tatsächlich geeignet gewesen wäre, ein entsprechendes Vertrauen zu begründen. Schliesslich muss der Versicherte die zu Unrecht bezogenen Leistungen grundsätzlich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG zurückerstatten, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Frage, ob er in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht, in diesem Stadium keine Rolle spielt, sondern höchstens im Rahmen eines eventuellen nachfolgenden Erlassverfahrens relevant ist (vgl. nachfolgende Erwägung 6.2 sowie das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg
608.
2023 31 vom 12. Dezember 2023 E. 3 und E. 4.3)
6.
6.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die für die Zeit zwischen dem 1. September 2021 und 16. Februar 2022 erfolgte Ausrichtung der Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die dargelegte Rechtslage als offensichtlich unrichtig erwiesen hat. Die Berichtigung der entsprechenden Abrechnungen ist schliesslich auch angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrages von Fr. 13'571.60 als von erheblicher Bedeutung zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf ihre ursprünglichen Abrechnungen zurückkommen und die erbrachten Leistungen zurückfordern. Da auch der Rückforderungsbetrag korrekt ermittelt wurde und dieser der Höhe nach unbestritten geblieben ist und schliesslich ist das Recht, eine Rückerstattung zu verlangen, nicht verwirkt ist (Art. 25 Abs. 2 ATSG), erweist sich die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 angeordnete Rückforderung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.2
Der Vollständigkeit halber sei hier ergänzt, dass nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG diejenige Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle deshalb darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin stellen kann, wobei zu begründen ist, inwieweit beim Bezug Gutgläubigkeit vorlag und die Rückforderung eine grosse Härte darstellt. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist.
7.
7.1
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Anwendung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.1 der Verordnung i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.2
Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient-schädigung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls kein Parteientschädigungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, a.a.O., Rz. 218 zu Art. 61 ATSG; Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach wird erkannt:
Demnach wird erkannt:
1. Der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 7. Januar 2025