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Décision

S1 24 129

KGVS-20250505-S1-24-129-20250721-F21.pdf

5 mai 2025Français12 min

S1 24 129 URTEIL VOM 5. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten...

Source vs.ch

S1 24 129

URTEIL VOM 5. MAI 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(Rentenanspruch, Status, Schadenminderungspflicht)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2024

Verfahren

A. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im August 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Servicefachangestellte an (Akten der Beschwerdegegnerin S. 334 ff.). Nach einer erfolgreichen Eingliederung arbeitete sie ab dem 10. September 2016 zu 30% wieder im Service. Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und ein Rentenanspruch verneint (S. 259 ff.).

B. Im April 2023 erfolgte aufgrund einer geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine zweite Anmeldung zur beruflichen Integration/Rente (S. 372 ff.). Eine Haushaltsabklärung ergab am 25. April 2024 (S. 242 ff.) eine Einschränkung bei der Hausarbeit von 32.84% bzw. 11.55 Stunden vor Schadenminderungspflicht und von 0% nach zumutbarer Schadenminderungspflicht der Kinder und des Ehemannes (S. 69). Nachdem die Akten dem zuständigen RAD-Arzt unterbreitet worden waren, schlussfolgerte dieser am 21. Mai 2024 (S. 272 ff.), seit dem 9. März 2021 bestehe eine 100%ige Restarbeitsunfähigkeit.

C. Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2024 (S. 383 ff.) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie betrachtete die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 30% teilerwerbstätig und zu 70% als Hausfrau und führte eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode durch. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch den Ehemann und die Kinder errechnete sie einen globalen Invaliditätsgrad von 30% (0% als Hausfrau und 100% als Teilerwerbstätige). Die Beschwerdeführerin erhob am 28. Mai 2024 ihre Einwände (S. 70) und machte geltend, ihr Mann und die beiden Söhne würden 100% arbeiten. Zudem bewirtschafte die Familie im Nebenerwerb noch 5'000 m² Reben. Die Mithilfe des Ehemannes und der Söhne im Haushalt sei deshalb sehr beschränkt. Unter Hinweis auf die Zumutbarkeit der berücksichtigten Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (S. 406 ff.).

D. Gegen diese Verfügung wurde am 2. September 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben und primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente bzw. eventualiter der gesetzlichen Leistung und subsidiär die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, bei der Statusbeurteilung sei die Rebarbeit unberücksichtigt geblieben. Aus dem IK-Auszug ergebe sich, dass ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2022 ein Einkommen als Selbstständigerwerbende in der Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 9'333.00 bis Fr. 11'600.00 abgerechnet worden sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen müsse der Ehemann neben seiner 100%-Erwerbstätigkeit nun auch noch ihren Teil der Rebarbeit übernehmen und könne sie somit nicht auch noch im Haushalt unterstützen. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Erwerbseinkommens sei von einem Verhältnis Erwerbstätigkeit/Hausarbeit von 50:50 auszugehen und damit von einem Invaliditätsgrad von 50%. Der RAD habe sich zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht geäussert, was bedeute, dass auch hier von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Frage der Nebenerwerbstätigkeit sei mit der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung ausdrücklich diskutiert worden. Dem widerspruchsfeien, ausreichend begründeten und klaren Abklärungsbericht könne voller Beweiswert zugemessen werden. Die Statusbeurteilung und die Einschätzung der Schadenminderungspflicht seien korrekt erfolgt.

Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach umfassender Abklärung den Status der Beschwerdeführerin richtig festgesetzt und den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Statusbeurteilung sei die Rebarbeit unberücksichtigt geblieben. Unter Berücksichtigung derselben sei von einem Verhältnis 50% Haushalt zu 50% Erwerbstätigkeit auszugehen.

3.1.1

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1.2

Diesbezüglich ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. April 2024 zu verweisen. Danach gab diese in der Rubrik 2.8 an, im Gesundheitsfalle weiterhin zu 30% als Servicefachangestellte zu arbeiten. Hinsichtlich der Mitarbeit in der Landwirtschaft führte sie aus, ihr Ehemann habe einen Weinkeller. Sie habe ihrem Ehemann nie im Betrieb geholfen, dies sei schon immer alleine die Sache ihres Ehemannes gewesen. Die Söhne würden teils am Wochenende in den Reben mitarbeiten (S. 244).

Den „Aussagen der ersten Stunde“ kommt im Allgemeinen grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht auf diese ersten Angaben während der Abklärung vor Ort abgestellt. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bei dieser Abklärung falsche Angaben hätte machen sollen. Ihre Angaben zur Mitarbeit im Weinkeller erscheinen aufgrund ihrer klaren Formulierung durchaus nachvollziehbar und zuverlässig, zuverlässiger jedenfalls als die beschwerdeweise erhobene Behauptung, die unter Umständen von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnte. Dass im IK-Auszug eine Tätigkeit in der Landwirtschaft erfasst wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Einträge gestützt auf die persönlichen Meldungen bei der Steuerbehörde erfolgten.

Der Status der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 30% Erwerbstätige und zu 70% als Hausfrau ist demzufolge zu bestätigen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen der Replik bezüglich des Valideneinkommens.

3.2

Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Bemessung der Invalidität und die diesbezüglichen Feststellungen im Abklärungsbericht.

3.2.1

Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Bundesgerichtsurteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.7.1). Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen und bei psychischen Leiden (Bundesgerichtsurteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit Hinweisen). In casu ist kein Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gegeben. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig in jeglicher Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig und dadurch auch im Haushalt eingeschränkt. In diesem Sinne sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände hinsichtlich einer fehlenden RAD-Stellungnahme unbeheflich. Im Übrigen kann auf die Vernehmlassung und die Replik der Beschwerdegegnerin sowie den nachgereichten RAD-Bericht verwiesen werden.

Hinsichtlich des Beweiswerts der Berichterstattung der Haushaltsabklärung ist sodann wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen

und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein, sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.

Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrundeliegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E.1.8; BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2.2

In casu führte die zuständige Abklärungsperson am 25. April 2024 die Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie könne leichte Haushaltsarbeiten mit Pausen durchführen (Rubrik 3.5, S. 245), wozu sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch gehalten ist. Die grössten Einschränkungen der Beschwerdeführerin liegen in den Tätigkeitsbereichen alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche mit 50%, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitärer Anlagen mit 75%, Bettwäsche wechseln, gründliche Reinigung, ebenfalls mit 75%, Abfallentsorgung 50% sowie Waschen, Wäsche und Kleiderpflege 50%. In diesen belastenden Arbeiten wird die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann, ihrer Mutter und den beiden Söhnen unterstützt. Die Abklärungsperson hatte in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von insgesamt 32.84% ermittelt (S. 69) und diese aufgrund der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der beiden Söhne im Alter von 17 und 19 Jahren auf 0% reduziert. Die Abklärungsperson stellte in ihrem Bericht fest, der Ehemann und die Söhne seien bei guter Gesundheit. Der Ehemann arbeite zu 100% und betreibe nebenbei einen Weinkeller. Er habe abwechselnd Pikettdienste in der Nacht und an den Wochenenden. Zudem sei er im Jodlerverein und Jäger. Beide Söhne seien in der Ausbildung. Sie spielten hobbymässig Hockey, hätten 2x pro Woche Training und in den Wintermonaten Match. Beide seien im Tambourenverein und führen Töff. Für den Ehemann wurde eine Schadenminderungspflicht von 8.24 Stunden pro Woche, d.h. 1.17 Stunden pro Tag und für die Söhne 6.18 bzw. 4.57 Stunden pro Woche, d.h. 0.88 bzw. 0.65 Stunden pro Tag, errechnet. Dies erscheint im Lichte der obenstehenden Ausführungen durchaus zumutbar zu sein.

Der Abklärungsbericht ist schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

3.3

Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Da sich schliesslich keine weiteren Abklärungen aufdrängen, ist auch der Subsidiärantrag abzuweisen.

4.

4.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.2

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).

Demnach wird erkannt:

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 5. Mai 2025