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Décision

S1 24 130

KGVS-20241022-S1-24-130-20250220-F41.pdf

22 octobre 2024Français11 min

S1 24 130 URTEIL VOM 22. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertre...

Source vs.ch

S1 24 130

URTEIL VOM 22. OKTOBER 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft SYNA, Regionalsekretariat, Visp

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin

(Arbeitslosenentschädigung; Wohnen in der Schweiz)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Juli 2024

Verfahren

A. Der 1975 geborene italienische Staatsangehörige X _________ meldete sich am 9. Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung. Er war im Besitze einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA für die ganze Schweiz, befristet bis zum 22. Dezember 2023. Sein letzter Arbeitseinsatz für ein Walliser Bauunternehmen endete am 21. Dezember 2023 mit Zusicherung einer erneuten Anstellung im Frühjahr 2024. Der Beschwerdeführer wurde von der Arbeitslosenversicherung per 7. April 2024 abgemeldet, nachdem er am 8. April 2024 wieder bei der gleichen Arbeitgeberin erwerbstätig war.

B. Mit Verfügung vom 30. April bzw. 2. Mai 2024 verneinte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers, da er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz für den massgebenden Zeitraum nicht erfülle. Daran hielt die DIHA mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 fest.

C. Dagegen wurde am 4. September 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der wesentlichen Begründung, er habe sich im Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich in der Schweiz aufgehalten, wobei eine enge Verbindung zur hiesigen Arbeitswelt bestanden habe.

Die Beschwerdegegnerin hielt am 11. September 2024 an ihrem Entscheid fest, ersuchte um Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Akten, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2024 angezeigt wurde.

Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs.

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs.

4 lit. b ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 9. Januar bis zum 7. April 2024. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art.

8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllte.

3.

3.1 Es liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor, der auf der Grundlage von Art. 8 FZA und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zu beurteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG Anwendung.

Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004).

Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 8 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem nach dessen Abs. 1 lit. c vorausgesetzt, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. A. 2016, S. 2319 Rz. 180). Der innerstaatliche Begriff des Wohnens stimmt vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 4 mit Hinweisen; ARV 2016 S. 227, 8C_60/2016 E. 2.4.2).

Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Art. 23 ff. ZGB), sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A., 2019, S. 27; AVIG-Praxis ALE des SECO Rz. B136). Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 148 V 209 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2019.00245 vom 30. April 2020 E. 1.1). Entscheidend dafür sind – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des zu Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 Gesagten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 148 V 209 E.

4.3 mit Hinweisen). Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck «gewöhnlicher Aufenthalt» folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (BGE 148 V 209 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3 mit Hinweisen).

In zeitlicher Hinsicht gilt im Übrigen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für

welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2322 Rz. 192 mit Hinweisen). Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung des Leistungsanspruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE, Rz B138).

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Italien habe und er sich von Januar bis April 2024 nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG sei somit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Ergebnisse der Stellenbemühungen in der Schweiz, die Quittungen für die Miete, die Angabe seiner Wohnadresse sowie die saisonale Tätigkeit seien Beweis genug für seinen Bezug zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Im Weiteren wohne und arbeite seine Ehegattin im Sommer ebenfalls in der Schweiz, womit sein Aufenthalt in der Schweiz ausgewiesen sei.

3.3 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer italienischer Staatsangehöriger ist und bis zum 22. Dezember 2023 über eine gültige Kurzaufenthalts- und Arbeitsbewilligung L EU/EFTA für die Schweiz verfügte (Akten der Beschwerdegegnerin S. 6). Gemäss Aktenlage erfolgte keine unmittelbare Verlängerung der Bewilligung, sondern trat ein Unterbruch ein und stellte der Versicherte erst auf Hinweis des Sachbearbeiters sowie aufgrund der Aufforderung der Arbeitslosenkasse anfangs März 2024 ein neues Bewilligungsgesuch (S. 38 und 56), welches gemäss Abklärungen der Vorinstanz am 5. März 2024 zu einer Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche (S. 93) und am 8. April 2024 (S. 93) zur Neuausstellung der Kurzaufenthalts- und Arbeitsbewilligung L U/EFTA führte, wobei diese bis zum 21. Juli 2024 befristet wurde (S. 52). Mithin verfügte der Versicherte für den Zeitraum vom 22. Dezember 2023 bis zum 7. April 2024 über keine Arbeitsbewilligung und bis zum 5. März 2024 auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit konnte der Versicherte bis anfangs März 2024 auch gar keinen zu berücksichtigenden Aufenthalt in der Schweiz begründen, weshalb schon aus diesem Grund der Leistungsanspruch zu verneinen ist.

Zu seiner Rechtfertigung bringt der Beschwerdeführer vor, ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt sei rechtlich nicht erforderlich. Dem ist jedoch vorliegend entgegenzuhalten, dass die Wohnung des Versicherten während 10 Tagen im März 2024

nachweislich unbewohnt war (S. 56) und im zu beurteilenden Zeitraum vom 9. Januar bis zum 7. April 2024 lediglich 4 Aufenthalte beim RAV und mithin in der Schweiz tatsächlich ausgewiesen sind, nämlich: am 9. Januar (Anmeldung S. 1 ff.), 15. Januar (Erstgespräch S. 27 ff.), 22. Februar (Folgegespräch S. 37 f.) und 25. März 2024 (Abmeldung S. 49). Der Versicherte vermag für die massgebliche Zeit auch mit weiteren Belegen keinen Nachweis eines Aufenthaltes im Oberwallis zu erbringen. Wenn er sich diesbezüglich auf die «Quittungen» der Miete für die Monate Januar bis März 2024 beruft, verkennt er, dass diese höchstens die Miete einer Wohnung belegen, jedoch nicht, dass er sich dort auch tatsächlich aufhielt. Darüber hinaus belegen diese Urkunden (S. 65, 68 und 70 ff.) nicht die effektive Bezahlung der Miete, da weder eine quittierende Bestätigung des Vermieters noch Bankbelege diesbezüglich zu den Akten gereicht wurden. Abgesehen von seiner persönlichen Anwesenheit bei den Beratungsgesprächen war der Versicherte gemäss Akten der Vorinstanz ausserdem weder telefonisch noch per Post erreichbar und konnte nur über seine italienische E-Mai-Adresse kontaktiert werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Versicherte anlässlich des Beratungsgespräches vom 25. März 2024 nicht in der Lage war, die richtige Hausnummer zu nennen, nachdem er dort angeblich während Monaten gewohnt haben will (S. 56). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus den eingereichten Arbeitsnachweisen, womit er einen Bezug zur hiesigen Arbeitswelt belegen wollte. Wie nämlich oben dargelegt, genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt. Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Inhalt der Nachweise nicht sehr überzeugend erscheint. So weicht der Schriftzug auf dem Nachweisformular für den Monat März 2024 (S. 50) massiv von demjenigen der Vormonate ab (S. 32, 40) und blieb der am 22. März 2024 erfolgte Vertragsabschluss gänzlich unerwähnt, was aufgrund der konkreten Situation nicht nachvollziehbar ist.

Unter Würdigung all dieser Umstände muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den gewöhnlichen Aufenthalt ab dem 22. Dezember 2023 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Italien hatte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Der Umstand, dass seine Frau im Sommer ebenfalls in die Schweiz reiste und hier arbeitete, vermag nichts daran zu ändern, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitraum vom 9. Januar bis zum 7. April 2024 in Italien hatte.

3.4 Es ist somit festzustellen, dass unter dem Gesichtspunkt der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht im Sinne von Art. 8 Abs.

1 lit. c AVIG in der Schweiz wohnte. Da die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs.

1 lit. a-g AVIG kumulativ zu erfüllen sind, kann offenbleiben, wie es sich mit seiner Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) verhielt. Der Beschwerdeführer hat vom 9. Januar bis zum 8. April 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz. Ein gegenteiliger Entscheid widerspräche auch dem Verbot des Leistungsexportes und dem Prinzip der Verfügbarkeit.

Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.

4.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG e contrario).

4.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschädigungsanspruch zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG; Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., 2020, Art. 61 ATSG Rz. 218).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 22. Oktober 2024