S1 24 44
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29 juillet 2024Français18 min
S1 24 44 URTEIL VOM 29. JULI 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Candido Prada, Präsident; Dr. Thierry Schnyder und Christophe Joris, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten...
Source vs.ch
S1 24 44
URTEIL VOM 29. JULI 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Candido Prada, Präsident; Dr. Thierry Schnyder und Christophe Joris, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin
(Ergänzungsleistungen; hypothetisches Einkommen; Art. 14a ELV)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Januar 2024
Verfahren
A. Der 1986 geborene Beschwerdeführer bezog aufgrund einer zystischen Fibrose seit August 2006 eine IV-Rente (Dossier Ausgleichskasse act. 9). Nach erfolgter Transplantation stellte der gelernte Koch im November 2016 bei der IV-Stelle das Gesuch um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und eröffnete Mitte Mai 2018 einen Gastronomiebetrieb (act. 23). Die anfänglich ausbezahlte ganze IV-Rente setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2020 per 1. August 2020 auf eine halbe herab. Begründend führte sie aus, dem Versicherten sei eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit seit Oktober 2016 zu 50% zumutbar. Durch den Eingliederungsdienst sei der Versicherte bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit unterstützt worden. Der Entscheid des Versicherten, sich im Sommer 2018 selbstständig zu machen, führe dazu, dass er keinen branchenüblichen Lohn erziele. Aus diesem Grund basiere die Berechnung auf der Lohnstrukturerhebung (LSE). Es könne nicht sein, dass die Invalidenversicherung für den Umstand aufzukommen habe, dass das selbstständig betriebene Geschäft zu wenig gut laufe. Schliesslich könne nicht allein auf den Gastronomiebereich abgestellt werden, da dem Versicherten eine Tätigkeit auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt offenstehe (act. 33). Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
B. Bereits im Februar 2017 hatte sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (act. 5) und ab diesem Zeitpunkt solche bezogen (act. 8). Am 2. Juli 2020 rechnete die Ausgleichskasse dem Versicherten ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'450.00 an (act. 34), annullierte und ersetzte diese Verfügung jedoch am 25. November 2021, wobei sie Rückforderungen geltend machte (act. 42). Die dagegen eingereichte Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Juni 2023 gut. Bei der Berechnung des Einkommens stützte sich die Ausgleichskasse auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen (act. 46).
Mit Verfügung vom 12. September 2023 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, ab dem 1. April 2024 werde ihm ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 20'100.00 angerechnet, was eine Reduktion der monatlichen Ergänzungsleistung zur Folge haben werde (act. 47).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 Einsprache (act. 48). Er erklärte, er habe mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Form der Tätigkeit und Integration in den Arbeitsmarkt gefunden, die seinen zu beachtenden gesundheitlichen
Einschränkungen am besten Rechnung trage. Er komme seiner Schadensminderungspflicht damit vollumfänglich nach, zumal er seine Resterwerbsfähigkeit verwerte. Am 16. Januar 2024 liess er den RAD-Schlussbericht vom 29. März 2020 hinterlegen (act. 52).
Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Januar 2024 unter Berufung auf das Mindesteinkommen für teilinvalide Personen nach Art. 14a ELV ab (act. 53).
C. Dagegen wurde am 26. Februar 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erhoben. Der Beschwerdeführer liess die Zusprache einer ohne hypothetisches Einkommen berechneten Ergänzungsleistung beantragen; subsidiär ersuchte er um Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Zur Begründung liess er ausführen, die Ausgleichskasse verkenne, dass die Eingliederungsmassnahmen gescheitert seien und er eine Erwerbslösung gefunden habe, die seinen Verhältnissen bestens entspreche. Die Alternative wäre eine Beschäftigung in einer Werkstätte, weil ihm ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Wegen seiner gesundheitlichen Situation und der Arbeitsmarktlage könne er das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielen. Dies müsse die IV-Stelle anerkennen.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Die EL-Organe seien mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Sie berufe sich daher auf den Schlussbericht des RAD vom 29. März 2020.
Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Mai 2024. Der RAD habe, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, festgestellt, dass er mit seiner aktuell und seit Mai 2018 ausgeübten Tätigkeit angepasst erwerbstätig sei. Ausserdem würden die Jahresrechnungen und Stundenrapporte seine Tätigkeit im Betrieb belegen. Die selbstständige Erwerbstätigkeit nehme er ernst und er habe diese im Wissen und Einverständnis mit der IV-Eingliederungsstelle aufgenommen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, er arbeite nicht, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, sei aktenwidrig und willkürlich.
Duplizierend hielt die Ausgleichskasse am 29. Mai 2024 an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fest. Die IV-Stelle habe trotz Kenntnis des Geschäftsbetriebes
ein Einkommen von Fr. 28'962.40 festgesetzt. Im Übrigen seien die beruflichen Massnahmen im Mai 2012 abgeschlossen worden.
Nachdem das Gericht am 31. Mai 2024 den Schriftenwechsel abgeschlossen hatte, brachte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 vor, entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin seien die Eingliederungsmassnahmen nicht im Jahr 2012, sondern im April 2020 abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 liess er die Mitteilung des Sachbearbeiters der IV-Stelle vom 24. Juni 2024 und den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 21. Juni 2024 einreichen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 56ff. ATSG, Art. 84 AHVG, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 56ff. ATSG, Art. 84 AHVG, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2024. Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4).
3.
3.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten ELG- sowie ELV-Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserheblichen Sachverhalt verwirklicht hat. Da der Leistungsanspruch ab April 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet, kommt das neue Recht zur Anwendung.
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art.
11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
3.3 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7, 140 V 267 E. 2.3, 117 V 202 E. 2b).
Die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu
Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Bundesgerichtsurteil 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Bundesgerichtsurteil 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
3.4 Nach der gültigen Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3, 140 V 267 E. 2.2, 117 V
153 E. 2c).
Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Bundesgerichtsentscheid 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2).
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2020 eine halbe IV Rente bezieht und mit Jahrgang 1986 keine 60 Jahre alt ist. Sein Leistungsvermögen in einer leichten, angepassten Tätigkeit beläuft sich auf 50%. Der Versicherte geht seit Sommer 2018 einer selbstständigen Tätigkeit nach. Er erzielt ein Einkommen, das variiert und den Grenzbetrag gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht.
4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV ist ihm daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es
teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1). Wie der Beschwerdeführer richtig dargelegt, zieht in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Bundesgerichtsurteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; CARI-GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A. 2021, S. 216 N. 543 ff.).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt der Grundsatz, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Gegensatz zur Invalidenversicherung, die von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeht, bei den Ergänzungsleistungen insbesondere das Alter, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung und die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen sind. Bei einer EL-berechtigten teilinvaliden Person kann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entfallen, wenn sie nachweist, dass sie ihre theoretische Resterwerbsfähigkeit nicht wirtschaftlich nutzen kann, die Vermutung von Art. 14a ELV also widerlegt. Die versicherte Person kann hierfür objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines höheren Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren.
4.3 In casu macht der Beschwerdeführer vorweg gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend, welche es ihm verunmöglichen sollen, die verbleibende Resterwerbsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt besser zu verwerten. Gemäss den IV-Akten ist der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2016 für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten mit einigen funktionellen Einschränkungen zu 50% arbeitsfähig, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Tabellenabzug von 20% obsolet sind. Der RAD hat im März 2020 nach einer Aktenwürdigung festgehalten, daran habe sich nichts geändert. Der Allgemeinzustand war unverändert auf einem eher tiefen Niveau, dennoch wurde ausdrücklich an der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit festgehalten. Grundsätzlich sei die Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar, wobei der Versicherte quasi in häuslicher Umgebung koche, also seinen Beruf eigentlich «fast angepasst» ausübe. Dem Schlussbericht der Eingliederungskoordinatorin vom April 2020 kann entnommen werden, dass auch die Fachärzte des Universitätsspitals Zürich die Arbeit in der Küche noch als zumutbar taxierten. Die Küche sei nur mittags offen, so dass die Lunge des Versicherten durch die Hitze in der Küche und den körperlichen Stress nicht überfordert werde. Auch seitens der Fachärzte blieb jedoch der Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 50% resterwerbsfähig (vgl. auch IV-Sachbearbeiterbericht vom 24. Juni 2024). Dies wurde auch mit Bericht vom 21. Juni 2024 bestätigt (Ziffer 4.1 und 4.2), wobei die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten in staubbelasteter Umgebung attestiert wurde (Ziffer 1.3). Unter diesen Umständen kann geschlussfolgert werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen wäre. Demnach greift vorliegend grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts, da der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitpunkt tatsächlich lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden absolvierte (Beleg Nr. 11 der Beschwerde).
Der Beschwerdeführer bringt als Grund, der einer höheren Verwertung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit entgegensteht, die gescheiterten Eingliederungsmassnahmen vor. In Berufung auf das bei der IV-Stelle durchlaufene Eingliederungsverfahren macht er geltend, es hätten keine Aussichten bestanden, auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. Den von ihm hinterlegten Belegen kann jedoch nicht der Nachweis entnommen werden, dass es ihm aktuell nicht möglich gewesen wäre, eine adäquat zumutbare leichte Tätigkeit zu finden. Gemäss Beschluss der IV-Stelle war es sodann vielmehr der Versicherte, der sich für den Weg der Selbstständigkeit entschieden hatte. Mit Schreiben vom 13. August 2019 teilte dieser auch mit, er habe sich neu orientiert (act. 23). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers kann aufgrund der hinterlegten Eingliederungsakten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Eingliederungsversuche der Invalidenversicherung seien gescheitert. Die Akten lassen auch nicht den Schluss zu, dem Versicherten sei nur noch der Weg in die Selbstständigkeit mit tiefen Gewinnen offengestanden. Vielmehr wollte der Versicherte «sein Ding» durchziehen, wobei sein subjektiver Eingliederungswille auf die selbstständige Tätigkeit gerichtet war. Daran ändert nichts, dass die Eingliederungsberaterin die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit billigte, zumal der Versicherte sich durchaus auch für eine andere Erwerbslösung hätte entscheiden können.
Diese Tatsache kann auch der dem Scheidungsurteil vom 6. Oktober 2017 zugrundeliegenden Scheidungskonvention entnommen werden, wonach der Versicherte – neben der IV-Rente – ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.00 erzielte. Schliesslich war
der Versicherte kurz vor Eröffnung des Betriebes während mehrerer Monate unselbstständig tätig, wo er ein monatliches Einkommen von über Fr. 2'000.00 tatsächlich erzielen konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 50% auf dem 1. Arbeitsmarkt auszugehen.
Einfache Hilfsarbeiten brauchen keinen mittelgradigen Bildungsstand und auch fehlende berufsspezifische Erfahrung kann kompensiert werden durch eine entsprechend sorgfältige Instruktion und eine entsprechende Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gäbe es auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze, die für den Beschwerdeführer geeignet wären und die er im Umfang von 50% ausüben könnte. Der 38-jährige Versicherte hat keine familiären Betreuungspflichten, die einer 50%igen Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Er ist seit Herbst 2017 berufstätig und verfügt, bedingt durch seine bisherige Tätigkeit, über ein gutes Beziehungsnetz.
Auch sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin handle treuwidrig, überzeugt nicht. Spätestens seit dem ergangenen IV-Entscheid wusste der Beschwerdeführer, dass grundsätzlich von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50% in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen wird. Grundsätzlich ist eine versicherte Person im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht spätestens ab der Anmeldung bei den Sozialversicherungen gehalten, alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um das verbleibende Arbeitsvermögen zu verwerten.
Nach dem Dargelegten gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass es ihm wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage praktisch unmöglich ist, das hypothetische Einkommen in einer adäquat zumutbaren Tätigkeit zu erzielen. Zudem ist zu berücksichtigten, dass es vorliegend nicht um einen Sachverhalt der fehlenden, sondern der unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit geht. Bei der EL-Berechnung wird das tatsächliche Erwerbseinkommen zwar angerechnet, solange ein solches wenigstens in einer gewissen Höhe erzielt wird. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, zumal die monatlichen Einkünfte seit Jahren sehr bescheiden sind. Gerade um den Sachverhalt der unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit zu regeln, wurden die Bestimmungen des Art. 14a Abs. 2 ELV mit der Anrechnung bestimmter pauschalierter Mindestbeträge eingeführt (BGE 141 V 343 E. 5.4).
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei seiner Schadensminderungspflicht aufgrund der gewissenhaften Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit vollumfänglich nachgekommen. Er räumt in diesem Zusammenhang aber selber ein, dass er seit Jahren
nur sehr bescheidene Einkommen erzielt (vgl. act. 45 Schreiben vom 15. Februar 2023 S. 2; Beleg Nr. 17 der Beschwerde). Dabei mag unerheblich bleiben, dass der Versicherte, wie er mit den Jahresrechnungen und Stundenrapporte zu belegen versucht, im Rahmen seiner Selbstständigkeit sein Möglichstes versucht. Bereits vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit verwies die Eingliederungskoordinatorin auf die (bescheidene) Grösse des selbstständig geführten Betriebes und die damit einhergehend beschränkten wirtschaftlichen Chancen sowie Pensumsmöglichkeiten (Beleg Nr. 6 der Beschwerde). Dies führte unweigerlich auch dazu, dass bei der Berechnung der IV-Rente – entgegen den damaligen Einwänden des Beschwerdeführers – nicht auf das tatsächliche Einkommen abgestellt wurde. Im Rahmen der gesetzlich verankerten Schadenminderungspflicht rechnete die IV-Stelle daher das Einkommen an, das der Versicherte trotz Gesundheitsschadens in zumutbarer Weise hätte erzielen können. In diesem Sinne ist auch im Bereich der Ergänzungsleistungen das in Art. 14a Abs. 2 ELV festgesetzte Mindesteinkommen anzurechnen. Im Entscheid vom 22. September 2000 (publiziert in AHI-Praxis 2001 S. 132 ff.) hat das Bundesgericht die zeitliche Ausdehnung einer tatsächlichen Tätigkeit als zumutbar erachtet. Ein hypothetisches Einkommen wurde auch einer selbstständig erwerbenden Künstlerin angerechnet (vgl. Sozialversicherungsgerichtsurteil Kanton Zürich, ZL.2016.00142 vom 20. März 2018 E. 3.1 ff). Um in Fällen mit unzureichender Verwertung der Resterwerbsfähigkeit schwierige Ermessensfragen zu verhindern, wurde mit Art. 14a Abs. 2 ELV eine Regelung – nämlich die Anrechnung bestimmter pauschalierter Mindestbeiträge – geschaffen.
Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, verschiedene andere Tätigkeiten ausprobiert zu haben. Den Beweis dafür bleibt er aber schuldig. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Sein Einwand, Stellenbemühungen auf dem 1. Arbeitsmarkt wären zum Vorneherein aussichtslos gewesen, überzeugt ebenfalls nicht. Trotz erschwerter Umstände hat auch der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Chance, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, mit der die Pauschalbeträge hätten erzielt werden können. Gründe, weshalb er seine theoretische Resterwerbsfähigkeit nicht wirtschaftlich hätte nutzen können, liegen jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner spezifisch ergänzungsleistungsrechtlichen Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, sich um eine (weitere) Arbeitsstelle zu bemühen, die auf die Erfüllung der eigentlichen Schadensminderungspflicht in der Form der Erzielung eines den Pauschalbeträgen entsprechenden Erwerbseinkommens abzielt. Diese Pflicht hat er aber nicht erfüllt.
Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich hinreichend verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene betragliche Höhe des hypothetischen Einkommens von Fr. 20'100.00 sind keine Erläuterungen notwendig.
4.4 In Würdigung der konkreten Umstände kommt daher das Gericht zum Schluss, dass von einem pauschalierten hypothetischen Einkommen auszugehen ist. Es kann auch festgehalten werden, dass aufgrund der gegebenen Sachlage sich die vom Beschwerdeführer subsidiär beantragten weiteren medizinischen Abklärungen und Rückweisung erübrigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 29. Juli 2024