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Décision

S1 24 57

KGVS-20241105-S1-24-57-20250220-F21.pdf

5 novembre 2024Français8 min

S1 24 57 URTEIL VOM 5. NOVEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen...

Source vs.ch

S1 24 57

URTEIL VOM 5. NOVEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(Verrechnung der Rente mit Vorleistungen)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2024

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente ab dem 1. Oktober 2022, ausmachend CHF 947 von Oktober bis Dezember 2022 und CHF 970 ab Januar 2023, zu. Gleichzeitig orientierte sie über die folgenden Verrechnungen von Vorleistungen:

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG CHF 1'894.00 A _________ AG CHF 848.35 Unia Arbeitslosenkasse Brig CHF 1'948.90 Verrechnung CHF 3'359.20

B. Dagegen wurde am 20. März 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin akzeptierte die Verrechnung mit Vorleistungen der Unia Arbeitslosenkasse, für die sie eine übersichtliche Abrechnung zur Kontrolle erhalten habe. Für die Abzüge der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Zürich), der A _________ AG und für die Verrechnung verlangte sie Erläuterungen. Die Zürich habe die Krankentaggeld-Zahlungen infolge Fehlens von Informationen der IV und Zweifel an ihrer Krankheit einfach für drei Monate eingestellt (Dezember 2022 bis Februar 2023). Sie habe keine Stellungnahme erhalten, warum genau das geschehen sei. Die Verrechnung mit Zahlungen der A _________ AG könne sie definitiv nicht nachvollziehen. Gegen diese Firma habe sie gerichtlich vorgehen müssen, um ihren Lohn und das Feiertagsgeld zu erhalten. Es gehe nicht an, dass sie sich nun auch noch an ihrer Krankheit bereichere.

Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung sei hinsichtlich der Verrechnung mit Leistungen der A _________ AG aufzuheben, hinsichtlich der Verrechnung mit Leistungen der Zürich betreffend Krankentaggeld und der Ausgleichskasse betreffend der Rente während gleichzeitiger Taggeldleistungen jedoch zu bestätigen.

Nachdem die Beschwerdeführerin keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel am 27. August 2024 abgeschlossen.

Auf die weiteren Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechts-vorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Verrechnung der Rentennachzahlung mit den Vorleistungen der Zürich und der Ausgleichskasse korrekt erfolgt ist. Hinsichtlich der Verrechnung mit Vorleistungen der A _________ AG hat die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde beantragt, womit eine Überprüfung in diesem Punkt unterbleiben kann.

3.

3.1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs.1 IVV). Als Vorschussleistungen gelten u.a. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentenzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV).

Dasselbe gilt für Forderungen aus dem AHVG, dem IVG, dem Erwerbsersatzgesetz und dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG).

Erbrachte Vorschussleistungen können bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden.

3.2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG). Die Renten werden gewährt a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG und b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt (Art. 47 Abs. 1bis IVG). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist über ihre Arbeitgeberin bei der Zürich kollektiv für ein Krankentaggeld nach VVG versichert. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 machte die Zürich ihren Anspruch auf Verrechnung der Krankentaggeldleistungen vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 mit der Rentennachzahlung geltend (Vertragsbedingungen der Zürich für die Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG, Ziffer 8.3). Der fragliche Zeitraum (1.Oktober bis 30. November 2022) ist in casu indessen nicht streitig, da die Beschwerdeführerin nur geltend machte, sie habe von Dezember 2022 bis Februar 2023 keine Krankentaggeldleistungen erhalten. In den Monaten Oktober und November 2022 wurden der Beschwerdeführerin von der Zürich CHF 2'296.48 resp. CHF 2'222.40 an Krankentaggeld bezahlt. Die Verrechnung von CHF 1'894 (2 x CHF 947) für die beiden Monate ist demzufolge nicht zu bemängeln.

4.2 Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Eingliederung während der Zeit vom 17. Februar bis zum 31. August 2023 IV-Taggelder ausbezahlt. Beginn der Eingliederungsmassnahmen war der 2. März 2023. Nach dem Gesetz (vgl. Art. 47 Abs. 1bis lit. 6 IVG) konnte die Rente der Beschwerdeführerin bis längstens zum 30. Juni 2023 (maximal bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt) ausbezahlt werden. Während dieser Zeit wurde die Rente für alle Tage, an denen die Versicherte ein Taggeld erhielt, in casu waren das

104 Tage, um einen Dreissigstel ihres Betrags gekürzt (CHF 970/30 = CHF 32.30). Insgesamt ergibt sich damit ein Verrechnungsanspruch von CHF 3'359.20 (104 x CHF 32.30), den die Ausgleichskasse zu Recht geltend gemacht hat.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Verrechnung mit geltend gemachten Ansprüchen der A _________ AG, der die Beschwerdeführerin im Übrigen nie zugestimmt hat (RWL Rz. 10071), gutzuheissen. Die Verrechnungen mit Vorleistungen der Zürich und der Ausgleichskasse sind jedoch korrekt erfolgt, diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes sind die Gerichtskosten auf CHF 500 festzusetzen und zu 4/5, ausmachend CHF 400, der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin und zu 1/5, ausmachend CHF 100, der IV-Stelle aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500 sind CHF 100 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dürften keine hohen Auslagen entstanden sein, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 4 GTar).

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird bezüglich der Verrechnung mit geltend gemachten Ansprüchen der A _________ AG gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu CHF 100 zu Lasten der IV-Stelle und zu CHF 400 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin CHF 100 zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 5. November 2024