S1 25 194
KGVS-20251219-S1-25-194-20260212-F21.pdf
19 décembre 2025Français2 min
S1 25 194 ENTSCHEID VOM 19. DEZEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE IV-STELLE WALLIS (Nichteintreten) Beschwerde gegen...
Source vs.ch
S1 25 194
ENTSCHEID VOM 19. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE IV-STELLE WALLIS
(Nichteintreten)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2025
eingesehen
die an die Vorinstanz adressierten, nicht unterschriebenen elektronischen Nachrichten des Beschwerdeführers vom 17. November 2025 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2025 sowie deren Übermittlungsschreiben;
die Aufforderung des Kantonsgerichts vom 19. November 2025 an den Beschwerdeführer, die Eingaben vom 17. November 2025 zu verbessen und und diese mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 61 Satz 1 ATSG);
dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG);
dass Art. 60 ATSG eine Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung vorsieht und dass gemäss Art. 61 lit. b ATSG die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss;
dass die Unterschrift zwar keine in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich genannte Eintretensvoraussetzung darstellt; sie indessen als Ausdruck des Beschwerdewillens angesehen werden kann, und es dem kantonalen Recht bzw. der kantonalen Praxis überlassen bleibt, das Unterzeichnen der Beschwerde als Eintretensvoraussetzung zu bezeichnen (BGE 120 V 413 E. 5a; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., 2020, Nr. 90 zu Art. 61 ATSG);
dass gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RVG die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist;
dass mithin die digitalisierte bzw. kopierte Unterschrift nicht gültig ist;
dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 19. November 2025 aufforderte, seine Eingabe zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Rechtsschrift einreichte;
dass daher auf die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2025 androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder Entschädigungen zuzusprechen noch Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. fbis ATSG; das AVIG enthält keine Spezialbestimmung, die die Erhebung von Gerichtskosten vorsieht; Art. 61 lit. g ATSG und Art. 91 Abs. 3 VVRG);
wird erkannt:
Considérants
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 19. Dezember 2025