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Décision

S1 25 25

KGVS-20250911-S1-25-25-20251106-F21.pdf

11 septembre 2025Français14 min

S1 25 25 URTEIL VOM 11. SEPTEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, ver...

Source vs.ch

S1 25 25

URTEIL VOM 11. SEPTEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(rechtliches Gehör, Resterwerbsfähigkeit, Eingliederung)

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2025

Verfahren

A. Die xxxx geborene Beschwerdeführerin verfügt über ein eidgenössisches Berufsattest (EBA) als A _________. Unter Hinweis auf starke Migräneanfälle meldete sie sich am 11. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zur beruflichen Integration/Rente an. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische sowie beruflich-erwerbliche Sachverhaltsabklärungen. Im Rahmen der medizinischen Abklärung kam es zur Einholung eines externen bidisziplinären Gutachtens und zur Vorlage der Akten beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Hinsichtlich der beruflichen Integration traf die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei die Versicherte vom 4. März bis zum 31. Mai 2024 ein Arbeitstraining absolvierte.

Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. November 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie teilte darin auch mit, man habe im Rahmen der beruflichen Eingliederung verschiedene Massnahmen geprüft. Da jedoch die Eingliederung aus subjektiven Gründen nicht erfolgt sei, sei das Mandat abgeschlossen worden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2025 ihre Einwände. Am selben Tag verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden.

B. Die Versicherte erhob am 10. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 10. Januar 2025 Beschwerde an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Sie beantragte die Gutheissung der Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. Subsidiär seien ihr die gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen. Tertiär sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme. Sie rügte neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und – unter Hinweis auf die Berichte betreffend die Arbeitsabklärung – die medizinische Einschätzung als unzutreffend. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingaben vom 7. Juli und 26. August 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Einzugehen ist vorab auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da die Beschwerdegegnerin die von ihr eingebrachten Beweise und Einwände nicht abgewartet habe. Dies müsse primär zur Rückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin führen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 19. November 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend. Nicht berücksichtigt hat sie dabei den Einwand der Versicherten, welcher vom Freitag, 10. Januar 2025 datiert und der IV-Stelle am Montag, 13. Januar 2025 zugestellt wurde.

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen.

2.3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen.

Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182).

2.3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um

Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird (Bundesgerichtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 [beide Urteile noch zur bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Rechtslage]; vgl. nunmehr Art. 74ter IVV [Leistungszusprache bezüglich bestimmter Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung]). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren Hinweisen; Bundesgerichturteile 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2, 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Aus dem formellen Charakter des Anhörungsrechts ist zu schliessen, dass es weder darauf ankommen kann, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere auf den Antrag der materiellen Streitentscheidung letztlich auswirkt, noch ob eine Partei in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens mit der Verfügung, wie sie schlussendlich erlassen wird, gewissermassen zwingend rechnen musste (SVR 2021 IV Nr. 43 E. 5.3).

2.3.3 Im Nachfolgenden ist zuerst zu prüfen, ob die Eingabe der Versicherten vom 10. Januar 2025 innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 57a Abs. 1 IVG erfolgte.

Die Versicherte machte geltend, der Vorbescheid vom 19. November 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin S. 557 ff.) sei am 25. November 2024 eingegangen. Daran ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzuhalten, zumal der Vorbescheid nicht eingeschrieben versandt worden war und sich die Rechtsvertreterin am 25. November 2024 mit Bezug auf den Vorbescheid bei der Beschwerdegegnerin meldete (S. 563). Mithin ist auf dieses Datum für die Eröffnung des Vorbescheids und den Beginn der Frist zur Stellungnahme abzustellen, da die Verwaltung eine frühere Zustellung des Vorbescheids weder geltend macht noch belegt. Der unstrittig am 10. Januar 2025 per Einschreiben versandte Einwand wurde damit in Berücksichtigung des weihnächtlichen Fristenstillstands (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) rechtzeitig am letzten Tag der gesetzlichen Frist von

30 Tagen (vgl. Art. 57a Abs. 3 IVG) aufgegeben. Indem die Beschwerdegegnerin bereits am 10. Januar 2025 – und somit vor Ablauf der Frist und ohne Berücksichtigung des

Einwands der Versicherten – die rentenablehnende Verfügung erliess, verletzte sie das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise.

2.3.4 Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdegegnerin sind unbehelflich. In einem ersten Punkt obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Vorbescheiden bzw. Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende Beweislast trägt. Wird das Datum einer Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1 mit Hinweis).

In einem zweiten Punkt führt die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen sei, da dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, was die Beschwerdeführerin wiederum bestreitet. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat aber eine Rückweisung der Angelegenheit in Konstellationen wie der vorliegenden selbst dann zu erfolgen, wenn die gerichtliche Instanz eine solche angesichts der sich präsentierenden materiellen Sachlage von vornherein als formalistischer Leerlauf erachtet (Bundesgerichtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2, 9C_160/2009 vom 2. September 2009; Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00857 vom 5. November 2008; SVR 2021 IV Nr. 43). Ein Ausnahmefall, welcher einen Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidsverfahrens rechtfertigen würde, liegt in casu nicht vor. Auch kann nicht gesagt werden – wie dies die Beschwerdeführerin richtig darlegt –, die Rückweisung würde zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre, beantragt die Versicherte primär selbst, eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

Nach dem Gesagten ist bereits in Verletzung des rechtlichen Gehörs die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Vorbescheidverfahren bundesrechtkonform durchführt. Damit kann offenbleiben, ob auch in Bezug auf die Begründungspflicht eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre. Bei einer Verweigerung von beruflichen Massnahmen trotz eines Invaliditätsgrades von 29% erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin nach Klärung jedenfalls als nicht offensichtlich unbegründet.

3.

3.1 Hinsichtlich der materiell vorgebrachten Rügen sei sodann der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass – wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt – die erfolglosen Eingliederungsbemühungen der diversen Stellen im psychiatrischen Teilgutachten nicht kommentiert oder aufgegriffen wurden. Den einschlägigen Dokumentationen ist zu entnehmen, dass es aus Sicht der Eingliederungsverantwortlichen die vielen gesundheitlichen Absenzen resp. die psychische Verfassung waren, die zum Scheitern der Eingliederungsbemühungen führten. Dennoch belässt es der RAD-Arzt unter Verweis auf ein nicht aktuelles Gutachten dabei, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht objektivieren lasse. Sowohl er als auch der psychiatrische Gutachter unterliessen es aber, den Verlauf der Eingliederungsversuche ins Verhältnis zu ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosen und Arbeitsfähigkeit zu setzen. Die Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der bisherigen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und den die Arbeitsfähigkeit angeblich nicht beeinflussenden Diagnosen soziale Phobie, Spannungskopfschmerzen und Migräne wird nicht aufgelöst. Entgegen der im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck kommenden Auffassung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Erkrankungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (Bundesgerichtsurteil 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 4.1). Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten und deren Ergebnisse in der Beurteilung miteinzufliessen (Bundesgerichtsurteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4).

Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bei den Arbeitsversuchen unkooperativ verhalten hätte oder dass das Scheitern der Arbeitsversuche überwiegend einer nicht-pathologischen Tendenz zur Aggravation und Dramatisierung zuzuschreiben wäre. Weder der RAD-Arzt noch der sachverständige Psychiater setzten sich jedenfalls damit auseinander. Auch in dieser Hinsicht beruht die angefochtene Verfügung auf einer unzureichenden Grundlage (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

3.2 Schliesslich gilt es in Bezug auf den bundesrechtlichen Grundsatz «Eingliederung vor resp. statt Rente» Folgendes zu berücksichtigen: Mit Blick auf diesen Grundsatz ist die berufliche Integration weiter zu verfolgen. Dabei ist u.a. dem noch jungen Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang xxxx) Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8 Abs. 1ter IVG wird bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG trägt den IV-Stellen auch auf, die Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure zu bestimmen, diese Massnahmen durchzuführen und zu überwachen sowie insbesondere bei jungen Versicherten die Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme zu prüfen und das Eingliederungsziel bei Abbruch der Massnahme anzupassen. Art. 8 Abs. 1ter IVG wurde im Rahmen der jüngsten Revision mit Blick auf die «Zielgruppe 2» (Jugendliche sowie junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren) in das Gesetz eingeführt (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2584 f. Ziff. 1.2.2.8, 2647), worunter die Versicherte unstrittig fällt. Im Übrigen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2024 E. 4.5.2 die normative Wirkung der Bestimmung als weiterreichend qualifiziert und auch auf einen 34-jährigen Versicherten mit Blick auf die noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens angewandt. Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4). Dem Gedanken der Schadenminderung folgend ist das gesetzliche Instrumentarium der beruflichen Eingliederung so einzusetzen, dass es dazu beiträgt, chronifizierende und sich ausweitende Gesundheitsschädigungen zu stabilisieren und somit einer überwiegend wahrscheinlichen zusätzlichen Invalidisierung vorzubeugen.

4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchführe und danach neu verfüge. Die Beschwerde ist demnach begründet.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr.

500.00 festgesetzt.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Sitten, 11. September 2025