S1 25 35
KGVS-20250901-S1-25-35-20251023-F21.pdf
1 septembre 2025Français4 min
S1 25 35 URTEIL VOM 1. SEPTEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertre...
Source vs.ch
S1 25 35
URTEIL VOM 1. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Art. 43 Abs. 1 ATSG, medizinische Abklärung)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2025
Eingesehen:
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2025, mit welcher ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2022 mit der Begründung abgewiesen wurde, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es ihm seit dem 15. August 2022 zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit voll auszuüben und die Restarbeitsfähigkeit in diesem Rahmen entsprechend zu verwerten;
die Beschwerde vom 4. März ergänzt am 2. Juni 2025 an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts, mit welcher u.a. eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beantragt wurde, da mit Blick auf die unvollständige medizinische Dokumentation und angesichts der hinterlegten ärztlichen Berichte Zweifel an der vom RAD-Arzt attestierten vollen Arbeitsfähigkeit beständen;
die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2025, in welcher diese darlegt, gemäss Stellungnahme des RAD vom 30. Juni 2025 würden sich ergänzende medizinische Abklärungen aufdrängen, weshalb die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragt werde;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die vorliegende Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) bei der zuständigen Instanz (Art. 56 und 57 ATSG; Art. 69 Abs. 1 IVG und Art. 81a VVRG) eingereicht wurde und die übrigen formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Möglichkeit der Anerkennung im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist und den Prozess nicht gegenstandslos macht, sodass der Richter trotz der Anträge der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde entscheiden muss (BGE 112 V 333 E. 5c mit Hinweis, 111 V 58 E. 1; Bundesgerichtsurteile 8C_331/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1, 8C_18/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 und I 145/02 vom 18. Juni 2002 E. 1c);
dass der Beschwerdegegnerin die Verfügung über Ansprüche der Leistungen der Invalidenversicherung obliegt;
dass die Invalidenversicherung die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen bzw. die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG);
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten;
dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Akten u.a. an einer Knie- und Handproblematik leidet, die eine operative Versorgung notwendig machen, wobei sich der Versicherte dieser in Berufung auf Angst- und Panikattacken bis anhin entzogen hat;
dass der zuständige RAD-Arzt in seinen Stellungnahmen vom 9. Juli und 20. August 2024 die Angst- und Panikstörung als nicht invalidisierend qualifizierte und eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit attestierte, ohne eine differenzierte Auseinandersetzung der einzelnen Krankheiten hinsichtlich der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen;
dass er sich in seiner Einschätzung auf keinen aktuellen fachärztlichen Bericht hinsichtlich der psychischen Problematik stützen kann;
dass der behandelnde Hausarzt aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten von einer dauerhaften Leistungsminderung ausgeht, solange die operativen Eingriffe nicht durchgeführt werden;
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2025 schreibt, gemäss beiliegendem RAD-Bericht vom 30. Juni 2025 würden sich ergänzende medizinische Abklärungen aufdrängen;
dass die antragsgemässen weiteren Abklärungen zur Klärung der Situation unbestrittenermassen der Akten- und Rechtslage entsprechen;
dass dies in Übereinstimmung mit den Parteianträgen in dem Sinne zur Gutheissung der Beschwerde führt, als die Sache zur Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen und gestützt darauf zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 350.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, zumal die Voraussetzungen für eine
Kostenüberbindung an den Beschwerdeführer nicht gegeben sind (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 132 V 215 E. 6);
dass der im Betrag von Fr. 500.00 geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückbezahlt wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat (Art. 61 lit. g ATSG);
Demnach wird erkannt:
Considérants
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Sitten, 1. September 2025